Fahrtenbuch - darf man Abkürzungen verwenden?

Es dürfen Zeichen, die aus sich heraus verständlich sind oder sich aus deiner beigefügten Aufstellung, die nicht weiter ergänzungsbedürftig ist, ergeben sowie Abkürzungen verwendet werden. Die erforderlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch entnehmen lassen.

Es dürfen Zeichen, die aus sich heraus verständlich sind oder sich aus deiner beigefügten Aufstellung, die nicht weiter ergänzungsbedürftig ist, ergeben sowie Abkürzungen verwendet werden. Die erforderlichen Angaben müssen sich aus dem Fahrtenbuch entnehmen lassen. Wenn der geschlossene Charakter des Fahrtenbuchs nicht beeinträchtigt wird und die beigefügten Unterlagen selbst nicht ergänzungsbedürftig sind, dann ist ein Verweis auf ergänzende Unterlagen zulässig (FG München, Urteil vom 20.07.2007 – 13 K 1877/04). Laut BFH-Urteil dürfen Abkürzungen für häufiger aufgesuchte Fahrtziele, Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke verwendet werden (BFH, Urteil vom 16.03.2006 – VI R 87/04).

Dem Fahrtenbuch kann ein Kundenverzeichnis beigefügt werden, wenn regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht werden. Es sind dann zusammengefasst vereinfacht für Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Fahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen.

Das Kundenverzeichnis ist auch für Berufsgeheimnisträger (z. B. Ärzte) von Bedeutung.

Wenn Sie Fragen hierzu haben, sind wir jederzeit gerne für Sie da!

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