Schenkung vor dem Tod: Auswirkungen beim Erben

Einige Erblasser geben einen Teil ihres Vermögens bereits vor dem Tod an die Angehörigen weiter. Für die zukünftigen Erben stellt sich die Frage, wie solche Schenkungen im späteren Erbfall zu berücksichtigen sind. Dies betrifft etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche von Miterben und Aspekte des Steuerrechts.

 

Einige Erblasser geben einen Teil ihres Vermögens bereits vor dem Tod an die Angehörigen weiter. Für die zukünftigen Erben stellt sich die Frage, wie solche Schenkungen im späteren Erbfall zu berücksichtigen sind. Dies betrifft etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche von Miterben und Aspekte des Steuerrechts.

 

 

Beispiel: Sohn bekommt Schenkung zwei Jahre vor dem Tod des Vaters

Das frühzeitige Verschenken von Vermögen zeigt sich beispielsweise in dieser Situation: Ein Sohn bekommt zwei Jahre vor dem Tod des Vaters eine Schenkung. Als der Vater stirbt, stellt sich die Frage, ob er das Geld zurückzahlen muss und wie sich diese Schenkung auf die Erbschaftssteuer auswirkt.

Schenkung und späterer Erbfall: Pflichtteilsergänzungsansprüche

Die frühere Schenkung kann auch im Erbfall relevant sein. Laut Erbrecht müssen jene Erben, die eine Schenkung erhalten haben, die pflichtteilsberechtigten Miterben über diesen Umstand informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Personen, denen ein Pflichtteil zusteht, können gegenüber dem zuvor beschenkten Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Der Pflichtteil berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses. Bei der Berechnung des Nachlasses sind auch Schenkungen zu berücksichtigen, die der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Ableben vorgenommen hat.

Gibt es im Beispielfall pflichtteilsberechtigte Miterben, können diese Personen beim Erben (Sohn des Erblassers) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch einfordern. Eine Schenkung im zweiten Jahr vor dem Tod des Vaters ist mit 90 Prozent des Wertes zu berücksichtigen und dem Nachlass hinzurechnen.

Schenkung zu Lebzeiten und Erbschaftssteuer

Bei einer Schenkung vor dem Tod des Erblassers zahlt der Beschenkte keine Erbschaftssteuer. Allenfalls kann jedoch eine Schenkungssteuer fällig werden, die überwiegend der Höhe der Erbschaftssteuer entspricht. Wie die Situation steuerlich zu bewerten ist, richtet sich nach der Höhe der Schenkung. Hierfür gelten Freibeträge. Demnach können Kinder des Geschenkgebers bis zu einem Betrag von 400.000 Euro Schenkungen steuerfrei übernehmen.

Dies bedeutet für den Beispielfall:

Hat die Schenkung, die der Sohn erhalten hat, einen Wert von 400.000 Euro oder weniger, muss er keine Schenkungssteuer bezahlen. Dieser Freibetrag bezieht sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Erbt er nach dem Tod des Vaters zusätzliches Vermögen, das in Kombination mit dem Schenkungsbetrag die 400.000-Grenze überschreitet, fällt jedoch Erbschaftssteuer an. Diese ist von jenem Betrag zu berechnen, der nach Abzug des Freibetrages übrig bleibt. Dies ergibt sich daraus, dass die Schenkung erst zwei Jahre zurückliegt und in Kombination mit dem erhaltenen Erbe höher ist als der Freibetrag.

Erben profitieren von vorzeitigen Zuwendungen, wenn der spätere Erblasser über ein großes Vermögen verfügt, das den Freibetrag von 400.000 Euro übersteigt. Liegen die Schenkungen und der Erbfall weit genug auseinander (mindestens zehn Jahre), können die Betroffenen bei höheren Summen die Freibeträge mehrmals nutzen und so Steuern sparen.

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