Beerdigungskosten
Definition: Was sind Beerdigungskosten?
Beerdigungskosten, auch Bestattungskosten genannt, sind alle Aufwendungen für die Bestattung eines Verstorbenen. Dazu gehören die Leistungen des Bestatters (Überführung, Versorgung, Sarg oder Urne), die Friedhofsgebühren und die Grabstätte, die Trauerfeier mit Blumenschmuck, Redner und Musik, die Traueranzeigen sowie das Grabdenkmal.
Beerdigungskosten sind steuerlich absetzbar, und zwar auf zwei Wegen. In der Einkommensteuererklärung zählen Bestattungskosten für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Das gilt aber nur, soweit der Nachlass oder Leistungen wie Sterbegeld und Versicherungen sie nicht decken, und nur oberhalb der zumutbaren Belastung. In der Erbschaftsteuererklärung mindern die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten den Erwerb (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Ohne Nachweis wird dort eine Erbfallkostenpauschale von 15.000 € abgezogen.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss die Beerdigungskosten tragen?
- Zwei Wege: Einkommensteuer oder Erbschaftsteuer
- Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
- Bestattungskosten bei der Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschale
- Welche Kosten im Todesfall sind absetzbar?
- Bestattungsvorsorge: Was der Erblasser regeln kann
- Häufige Fragen
Wer muss die Beerdigungskosten tragen?
Zivilrechtlich trägt der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB). Wer das Erbe ausschlägt, ist von der Kostentragung als Erbe befreit; eine Bestattungspflicht nach dem Bestattungsrecht der Länder kann trotzdem bestehen. Ist vom Erben nichts zu erlangen, haften unterhaltspflichtige Angehörige (§ 1615 Abs. 2 BGB). Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten (§ 74 SGB XII).
Zwei Wege: Einkommensteuer oder Erbschaftsteuer
Steuerlich sind zwei Ebenen zu trennen. Welche für Sie relevant ist, hängt vor allem davon ab, ob der Nachlass die Bestattungskosten deckt.
| Einkommensteuer | Erbschaftsteuer | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung) | § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (Nachlassverbindlichkeit) |
| Wer profitiert? | Wer die Kosten aus eigenem Vermögen trägt, etwa Kinder oder Ehepartner | Erben, Vermächtnisnehmer und weitere Erwerber von Todes wegen |
| Abziehbar | Nur der Teil, der nicht durch Nachlass, Sterbegeld oder Versicherungen gedeckt ist | Tatsächliche Kosten oder pauschal 15.000 € ohne Nachweis |
| Kürzung | Um die zumutbare Belastung | Keine; Wirkung nur, wenn der Erwerb über dem Freibetrag liegt |
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Übernehmen Sie die Bestattung eines nahen Angehörigen, erkennt das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Die Kosten gelten als zwangsläufig, weil Sie rechtlich oder sittlich zur Übernahme verpflichtet sind.
Abziehbar sind die Kosten aber nur, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und nicht durch andere Geldleistungen im Zusammenhang mit dem Tod gedeckt sind. So hat es der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.02.2018 (VI R 11/16) bestätigt. Dort reichten die Bankguthaben der Verstorbenen für die Beerdigung aus, deshalb gab es keinen Abzug.
Anzurechnen sind insbesondere Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder Lebensversicherung. Eine Ausnahme gilt für einkommensteuerpflichtiges Sterbegeld, etwa aus Versorgungsbezügen. Dieses mindert die abziehbaren Beerdigungskosten nicht (BFH, Beschluss vom 15.06.2023, VI R 33/20).
Zumutbare Belastung
Vom ungedeckten Betrag zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab. Sie beträgt nach § 33 Abs. 3 EStG je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 %. Die Prozentsätze werden stufenweise auf die Einkommensteile bis 15.340 €, bis 51.130 € und darüber angewendet. Nur der übersteigende Teil senkt Ihre Steuer.
Beerdigungskosten der Eltern absetzen: Rechenbeispiel
Die Mutter von Anna stirbt, Anna ist Alleinerbin. Sie ist ledig, hat keine Kinder und einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 €.
- Bestattungskosten (Bestatter, Friedhof, Grabstein, Traueranzeige): 12.000 €
- abzüglich Nachlass (Bankguthaben der Mutter): 4.000 €
- abzüglich Leistung aus der Sterbegeldversicherung: 3.000 €
- = von Anna selbst getragen: 5.000 €
- abzüglich zumutbare Belastung (5 % von 15.340 € + 6 % von 35.790 € + 7 % von 8.870 €): 3.535,30 €
- = außergewöhnliche Belastung: 1.464,70 €
Die Kosten für den Leichenschmaus von 800 € bleiben außen vor. Erbschaftsteuer fällt bei diesem Erwerb ohnehin nicht an, weil er weit unter dem Freibetrag für Kinder liegt. Für Anna bringt also nur die Einkommensteuer eine Entlastung.
Beerdigungskosten des Ehepartners
Für Ehepartner gelten dieselben Regeln. Der überlebende Ehegatte ist meist Erbe. Reicht der Nachlass für die Bestattung aus, scheidet ein Abzug als außergewöhnliche Belastung aus. Die Kosten wirken dann allenfalls bei der Erbschaftsteuer.
Bestattungskosten bei der Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschale
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind vom Erwerb abziehbar: die Kosten der Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert sowie die Kosten der Abwicklung und Regelung des Nachlasses. Für all diese Kosten zusammen wird ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 15.000 € abgezogen. Bis Ende 2024 waren es 10.300 €. Der höhere Betrag gilt nach § 37 ErbStG für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.
Die Pauschale wird je Erbfall nur einmal gewährt. Gibt es mehrere Erwerber, wird sie aufgeteilt. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten höher, können Sie die Kosten stattdessen einzeln mit Belegen nachweisen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zu Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer.
Aktuelle Rechtsprechung des BFH
- Vermächtnisnehmer (BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23): Auch Vermächtnisnehmer können die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen. Unterliegt nur ein einziger Erwerber der deutschen Erbschaftsteuer, wird die Pauschale nicht gekürzt. Dass tatsächlich nur 13,20 € Kosten angefallen waren, stand dem vollen Abzug nicht entgegen; ein Kostennachweis ist ohnehin nicht erforderlich.
- Sterbegeldversicherung (BFH, Urteil vom 10.07.2024, II R 31/21): Hat der Erblasser die Leistungen schon zu Lebzeiten an einen Bestatter abgetreten, gehört ein Sachleistungsanspruch gegen den Bestatter zum Nachlass. Im Gegenzug sind die Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
- Grabdenkmal (BFH, Urteil vom 01.09.2021, II R 8/20): Kosten eines Grabdenkmals, das von Anfang an als endgültige Ruhestätte geplant war, können auch als zweites Grabdenkmal abziehbar sein. Ob die Kosten angemessen sind, richtet sich nicht allein nach der Höhe des Nachlasses.
Welche Kosten im Todesfall sind absetzbar?
| Kostenart | Einkommensteuer (§ 33 EStG) | Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) |
|---|---|---|
| Bestatter, Sarg/Urne, Überführung, Friedhofsgebühren | ja | ja |
| Grabstätte und Grabstein (angemessen) | ja | ja |
| Trauerfeier (Blumen, Redner, Musik) | ja | ja |
| Traueranzeige | ja | ja |
| Bewirtung der Trauergäste | nein | Einzelfall |
| Trauerkleidung | nein | in der Regel nein |
| Reisekosten zur Beerdigung | nein | in der Regel nein |
| Grabpflege | nein | ja, übliche Grabpflege mit Kapitalwert |
Bei der Einkommensteuer zählen nur Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Bei der Erbschaftsteuer erfasst das Gesetz ausdrücklich auch die laufende Grabpflege. Liegen die Kosten insgesamt unter 15.000 €, kommt es auf die Abgrenzung meist nicht an, weil die Pauschale greift.
Bestattungsvorsorge: Was der Erblasser regeln kann
- Testament: Der Erblasser kann festlegen, wie die Beerdigung bezahlt wird. Er kann einzelnen Erben die Kosten auferlegen.
- Sterbegeldversicherung: Sie zahlt im Todesfall eine vereinbarte Summe aus. Bei der Einkommensteuer der Hinterbliebenen wird diese Leistung auf die Bestattungskosten angerechnet.
- Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto: Das Geld ist für die Bestattung zweckgebunden. Es entlastet die Angehörigen, mindert aber ebenfalls die bei ihnen abziehbaren Kosten.
Ob eine Gestaltung im Einzelfall Vorteile bringt, hängt vom Nachlass, den Erben und den Freibeträgen ab. Wir beraten Sie dazu im Rahmen unserer Leistungen zu Erben und Schenken.
Häufige Fragen
Kann ich Beerdigungskosten trotz Erbe absetzen?
Bei der Einkommensteuer nur, soweit der Nachlass die Kosten nicht deckt. Reicht das geerbte Vermögen für die Bestattung aus, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen (BFH, Beschluss vom 21.02.2018, VI R 11/16). Bei der Erbschaftsteuer mindern die Kosten dagegen als Nachlassverbindlichkeit Ihren Erwerb. Ohne Nachweis wird dafür eine Pauschale von 15.000 € abgezogen.
Was ist die Erbfallkostenpauschale?
Die Erbfallkostenpauschale ist ein Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Er wird bei der Erbschaftsteuer ohne Nachweis vom Erwerb abgezogen und deckt Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und die Kosten der Nachlassregelung ab. Für Erwerbe ab 2025 beträgt er 15.000 €, vorher 10.300 €. Er wird je Erbfall grundsätzlich einmal gewährt und bei mehreren Erwerbern aufgeteilt (Ausnahmen u. a. bei Vor- und Nacherbschaft und wenn nur ein Erwerber der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt).
Wird das Sterbegeld auf die Beerdigungskosten angerechnet?
Bei der Einkommensteuer werden Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung grundsätzlich von den Bestattungskosten abgezogen. Eine Ausnahme gilt für einkommensteuerpflichtiges Sterbegeld, etwa aus Versorgungsbezügen. Es mindert die abziehbaren Kosten nicht (BFH, Beschluss vom 15.06.2023, VI R 33/20).
Ist die Grabpflege steuerlich absetzbar?
Bei der Einkommensteuer nicht, weil nur Kosten zählen, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Bei der Erbschaftsteuer ist die übliche Grabpflege dagegen mit ihrem Kapitalwert als Nachlassverbindlichkeit abziehbar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb
- § 37 ErbStG – Anwendung des Gesetzes
- BT-Drucksache 20/13419 – Erhöhung Erbfallkosten-Pauschbetrag (JStG 2024)
- BFH, Beschluss vom 21.02.2018, VI R 11/16
- BFH, Beschluss vom 15.06.2023, VI R 33/20
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23
- BFH, Urteil vom 10.07.2024, II R 31/21
- BFH, Urteil vom 01.09.2021, II R 8/20
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, § 33 EStG
Rechtsstand: November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
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