Erbschaftsteuer

Definition: Was ist die Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer (häufig auch Erbschaftssteuer geschrieben) ist die Steuer auf Vermögen, das Sie durch einen Todesfall unentgeltlich erhalten, etwa als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Steuerklasse und Freibetrag hängen vom Verwandtschaftsgrad ab (§§ 15, 16 ErbStG), der Steuersatz von Steuerklasse und Höhe des Erwerbs (§ 19 ErbStG). Viele Erwerbe bleiben wegen der Freibeträge steuerfrei.

Inhaltsverzeichnis

Wer muss Erbschaftsteuer zahlen?

Steuerpflichtig ist, wer von Todes wegen Vermögen erwirbt – also der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Anspruch geltend macht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Steuerschuldner ist der jeweilige Erwerber, nicht der Nachlass als Ganzes.

Ist der Erblasser oder der Erwerber Inländer, unterliegt grundsätzlich der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer – auch Vermögen im Ausland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ob im Ausland gezahlte Steuer angerechnet wird, hängt vom Einzelfall und von Abkommen ab.

Welche Freibeträge und Steuerklassen gelten bei der Erbschaftsteuer?

Das Gesetz teilt Erwerber nach ihrem persönlichen Verhältnis zum Erblasser in drei Steuerklassen ein (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Jeder Steuerklasse sind Freibeträge zugeordnet (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, wird besteuert.

Erwerber Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte, Lebenspartner I 500.000 €
Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder I 400.000 €
Enkel (wenn deren Eltern noch leben) I 200.000 €
Eltern und Großeltern (beim Erwerb von Todes wegen) I 100.000 €
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern II 20.000 €
Alle übrigen Erwerber, z. B. unverheiratete Partner, Freunde III 20.000 €

Daneben gibt es einen besonderen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder (§ 17 ErbStG). Für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände gelten zusätzliche Freibeträge (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG): In der Steuerklasse I bleibt Hausrat bis 41.000 € steuerfrei, andere bewegliche körperliche Gegenstände bleiben bis 12.000 € steuerfrei.

Die Freibeträge gelten je Erblasser oder Schenker. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Danach steht der Freibetrag wieder in voller Höhe zur Verfügung.

Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Steuersatz?

Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, also dem Erwerb nach Abzug von Verbindlichkeiten und Freibeträgen (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Er liegt zwischen 7 % und 50 %.

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb der jeweiligen Grenze. Damit der Wechsel in die nächste Stufe nicht sprunghaft wirkt, sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich vor.

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet?

Die Berechnung folgt einem festen Schema. Sie können es mit dem Steuerrechner nachvollziehen.

  1. Wert des Erwerbs ermitteln: Vermögensgegenstände werden nach dem Bewertungsgesetz bewertet, Immobilien nach den Vorschriften zur Bedarfsbewertung.
  2. Steuerbefreiungen abziehen, zum Beispiel für ein selbst genutztes Familienheim oder begünstigtes Betriebsvermögen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 13, 13a ff. ErbStG).
  3. Nachlassverbindlichkeiten abziehen: Schulden des Erblassers sowie Erbfallkosten wie Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und Kosten der Nachlassregelung. Für diese Erbfallkosten werden insgesamt pauschal 15.000 € ohne Nachweis abgezogen, höhere Kosten per Nachweis (§ 10 Abs. 5 ErbStG).
  4. Persönlichen Freibetrag und gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag abziehen (§§ 16, 17 ErbStG).
  5. Steuersatz nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs anwenden (§ 19 ErbStG).

Beispiel 1: Eine Tochter erbt von ihrem Vater ein Vermögen von 700.000 €. Zur Vereinfachung bleiben Nachlassverbindlichkeiten außer Betracht. Sie gehört zur Steuerklasse I, der Freibetrag beträgt 400.000 €. Der steuerpflichtige Erwerb liegt bei 300.000 €. Dafür gilt ein Satz von 11 %. Die Erbschaftsteuer beträgt 33.000 €.

Beispiel 2: Eine Nichte erbt von ihrer Tante 90.000 €. Sie gehört zur Steuerklasse II, der Freibetrag beträgt 20.000 €. Der steuerpflichtige Erwerb liegt bei 70.000 €. Bei einem Satz von 15 % ergibt sich eine Erbschaftsteuer von 10.500 €.

Beide Beispiele sind vereinfacht. Vorerwerbe, Bewertungsfragen und Steuerbefreiungen können das Ergebnis verändern. Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 804/22, mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2026). Eine Entscheidung steht noch aus.

Wie unterscheidet sich die Erbschaftsteuer von der Schenkungsteuer?

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beruhen auf demselben Gesetz. Die Erbschaftsteuer erfasst Erwerbe von Todes wegen, die Schenkungsteuer Zuwendungen unter Lebenden. Steuerklassen, Freibeträge und Tarif sind weitgehend gleich. Unterschiede gibt es bei einzelnen Befreiungen und bei den Fristen. So gehören Eltern und Großeltern nur beim Erwerb von Todes wegen zur Steuerklasse I, bei einer Schenkung an sie gilt Steuerklasse II. Den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG gibt es nur im Erbfall. Der Pflichtteil unterscheidet sich zudem vom Erbe: Er wird erst dann besteuert, wenn der Berechtigte ihn geltend macht.

Abzugrenzen ist die Erbschaftsteuer außerdem von der Einkommensteuer. Das Erbe selbst unterliegt nicht der Einkommensteuer. Erträge, die das geerbte Vermögen später abwirft, zum Beispiel Mieten oder Zinsen, sind dagegen einkommensteuerpflichtig.

Was müssen Erben gegenüber dem Finanzamt beachten?

Wer von Todes wegen erwirbt, muss dies dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall schriftlich anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Das gilt auch, wenn Sie wegen der Freibeträge keine Steuer erwarten. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Erwerb auf einem von einem Gericht oder Notar eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, nicht aber, wenn etwa Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen dazugehört (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Eine Steuererklärung müssen Sie abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert (§ 31 ErbStG).

Wer Vermögen des Erblassers nicht angibt, riskiert ein Steuerstrafverfahren. Waren Angaben unvollständig oder fehlerhaft, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung oder Selbstanzeige in Betracht kommen. Das sollte mit fachlicher Begleitung geschehen.

Praxishinweis unserer Kanzlei

Die Freibeträge sind hoch, aber gerade bei Immobilien in und um München schnell ausgeschöpft. Prüfen Sie früh, ob Vorerwerbe der letzten zehn Jahre berücksichtigt werden müssen und ob eine Steuerbefreiung, etwa für das Familienheim, in Frage kommt. Diese Befreiungen sind an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel an eine Selbstnutzung über einen bestimmten Zeitraum. Eine Zusammenstellung der Beträge finden Sie im Beitrag Freibeträge bei der Erbschaftssteuer im Überblick. Bei größeren Nachlässen oder Auslandsbezug beraten wir Sie im Bereich Erben & Schenken.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag muss man Erbschaftsteuer zahlen?

Erbschaftsteuer fällt an, wenn der steuerpflichtige Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt 500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für Eltern und Großeltern sowie 20.000 € in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Muss ich ein Erbe dem Finanzamt melden, wenn es unter dem Freibetrag liegt?

Grundsätzlich ja. Der Erwerb ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG), unabhängig davon, ob am Ende Steuer entsteht. Ausnahmen gelten, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich daraus das Verhältnis zum Erblasser unzweifelhaft ergibt – nicht aber, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehören (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Klären Sie dies im Einzelfall.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Beide Steuern regelt das ErbStG. Die Erbschaftsteuer erfasst Erwerbe von Todes wegen, die Schenkungsteuer Zuwendungen unter Lebenden. Steuerklassen, Freibeträge und Tarif sind weitgehend gleich.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Rechtsstand: November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

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