Außerordentliche Einkünfte

Definition: Was sind außerordentliche Einkünfte?

Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG liegen vor, wenn diese einmalig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen, aber aus mehreren Jahren resultieren. Sie werden weder regelmäßig noch laufend ausgezahlt, wobei eine Aufteilung in mehrere Teilzahlungen dennoch möglich ist. Außerordentliche Einkünfte steigern das Jahreseinkommen überproportional und ziehen eine hohe Steuerprogression nach sich. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können sie ermäßigt besteuert werden, damit die Steuerprogression abgemildert wird.

Inhaltsverzeichnis

  • Welche Einkünfte zählen zu den außerordentlichen Einkünften?
  • Wie funktioniert die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der Fünftelregelung?
  • Wie groß ist die Steuerersparnis bei der Fünftelregelung?
  • Welche Besonderheiten gelten für die Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs?
  • Wo trägt man außerordentliche Einkünfte in der Steuererklärung ein?

Welche Einkünfte zählen zu den außerordentlichen Einkünften?

Als außerordentliche Einkünfte gelten nach § 34 Abs. 2 EStG:

  • Veräußerungsgewinne (z. B. aus einer Betriebsveräußerung)
  • Entschädigungen, beispielsweise für die Aufgabe einer Tätigkeit oder die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots
  • Einnahmen aus Nutzungsvergütungen und Zinsen, sofern es sich um eine Nachzahlung für mehr als drei Jahre handelt
  • Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (mindestens zwei Veranlagungszeiträume betreffend, Zeitraum mehr als zwölf Monate)

Tipp: In Zusammenhang mit den außerordentlichen Einkünften entstandene Werbungskosten können vor der Besteuerung von den Einkünften abgezogen werden (z. B. Rechtsberatungskosten).

Wie funktioniert die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der Fünftelregelung?

Liegen außerordentliche Einkünfte vor, so können diese durch die Anwendung der Fünftelregelung auf die Einnahmen vergünstigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dabei werden die Einkünfte rein rechnerisch gesehen auf fünf Jahre verteilt, sodass die Steuerlast geringer ausfällt. Bei der Berechnung der Steuern ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. Schritt: Die Einkommensteuer wird auf die gesamten Vergütungen (ohne die außerordentlichen Einkünfte) berechnet.
  2. Schritt: Die außerordentlichen Einkünfte werden durch 5 geteilt.
  3. Schritt: 1/5 der außerordentlichen Einkünfte wird zum Basiseinkommen addiert und auf diesen Betrag die Steuer berechnet.
  4. Schritt: Man berechnet die Differenz zwischen den Steuerbeträgen aus Schritt 1 und Schritt 3.
  5. Schritt: Die Differenz multipliziert man mit dem Faktor 5 und erhält so die gesamte Einkommensteuer, die für die außerordentlichen Einkünfte fällig wird.

Beispiel: Herr Müller erhält von seinem Arbeitgeber eine Abfindung für mehrjährige Tätigkeit in Höhe von 25.000 Euro. Sein normales Jahresbruttoeinkommen beträgt 39.000 Euro. Nach der Fünftelregelung wird sein Einkommen folgendermaßen besteuert:

  1. Schritt: Einkommensteuer auf das Jahresbrutto von 39.000 Euro = 8.107 Euro
  2. Schritt: 25.000 Euro : 5 = 5.000 Euro
  3. Schritt: 39.000 Euro + 5.000 Euro = 44.000 Euro -> 9.876 Euro Steuer
  4. Schritt: 9.876 Euro – 8.107 Euro = 1.769 Euro
  5. Schritt: 1.769 Euro x 5 = 8.845 Euro Steuer

Dank der Fünftelregelung zahlt Herr Müller nur 8.845 Euro Steuer. Zum Vergleich: Würde er seine zu versteuernden Einkünfte (39.000 Euro + 25.000 Euro = 64.000 Euro) normal nach der Grundtabelle versteuern, ergäbe dies eine Steuerbelastung von 19.410,05 Euro.

Tipp: Am einfachsten lässt sich die Steuerbelastung für Arbeitnehmer durch die Fünftelregelung mithilfe des Abfindungsrechners von steuerberater-muenchen.de ermitteln.

Wie groß ist die Steuerersparnis bei der Fünftelregelung?

Wie hoch die Steuerersparnis bei Anwendung der Fünftelregelung auf die Einnahmen ausfällt, hängt vom individuellen Steuersatz ab. Je höher das Grundeinkommen und der Steuersatz sind, desto geringer ist der Effekt. Wer auf seine Vergütungen den Spitzensteuersatz zahlt, hat durch die Fünftelregelung keine bis minimale Vorteile. Am deutlichsten tritt der Vorteil zu Tage, wenn ein geringes Einkommen vorliegt.

Hat ein Arbeitnehmer kein weiteres positives Einkommen, ist die Berechnung der Fünftelregelung erschwert. In diesem Fall kann es passieren, dass die Abfindung bis zu einem Fünffachen des Grundfreibetrags steuerfrei bleiben kann (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Beispiel: Herr Muster erhält für seine mehrjährige Arbeit eine Abfindung in Höhe von 25.000 Euro, hat aber im selben Jahr kein weiteres zu versteuerndes Einkommen. Die Steuer wird aus einem Fünftel von 25.000 Euro, also 5.000 Euro, ermittelt. Da dieser Betrag unterhalb des Grundfreibetrags (2020: 9.408 Euro) liegt, ist die gesamte Abfindung steuerfrei. Läge die Abfindung bei 50.000 Euro, sähe die Berechnung folgendermaßen aus:

  • 50.000 Euro : 5 = 10.000 Euro
  • Einkommensteuer auf 10.000 Euro = 86 Euro
  • 86 Euro x 5 = 430 Euro

Er müsste auf 50.000 Euro Abfindung nur 430 Euro Steuern zahlen.

Welche Besonderheiten gelten für die Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs?

Bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist ebenfalls die Fünftelregelung anzuwenden. Alternativ kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG in Frage. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als berufsunfähig gilt.

Der Gewinn aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe, ggf. gemindert um einen anzuwendenden Freibetrag (bis zu 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 EStG), kann mit 56 Prozent des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes, der auf das gesamte Einkommen anfallen würde, besteuert werden. Der geminderte Steuersatz muss mindestens 14 Prozent betragen. Wichtig ist: Diese Steuerminderung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Wo trägt man außerordentliche Einkünfte in der Steuererklärung ein?

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Besteuerung einer Abfindung bereits seitens des Arbeitgebers. Der Steuerpflichtige trägt anschließend die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung wie gewohnt in der Anlage N ein. Wurde die Abfindung vom Arbeitgeber nicht über die Fünftelregelung abgerechnet, so muss sie in Zeile 17 in der Anlage N eingetragen werden.

Quellen

https://www.finanztip.de/gewerbebetrieb-verkauf/

https://www.steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/ausserordentliche-einkuenfte

https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung

https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/a/ausserordentliche-einkuenfte/

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