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Steuerverkürzung vs. Steuerhinterziehung: Worin liegt der Unterschied?

Steuerverkürzung vs. Steuerhinterziehung: Worin liegt der Unterschied?

Aus einer vermeintlichen Kleinigkeit wird schnell eine richtige Steuerhinterziehung mit allen entsprechenden Folgen. Doch wird man für die private Büromaterial-Rechnung, die als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde, gleich vor den Richter gezerrt? Es ist vor allem der Vorsatz, der über die Art und den Umfang der Bestrafung unterscheidet.

Die Steuerstraftat: Welche Tatbestände strafbar sind

Gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) liegt eine Steuerstraftat in diesen Fällen vor:

  • Es wurden falsche oder nicht vollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht.
  • Die Finanzbehörden wurden über steuerlich erhebliche Tatsachen nicht informiert (verschweigen).
  • Dadurch wurden Steuern verkürzt oder ein Steuervorteil erlangt, der nicht gerechtfertigt ist.

Die Steuerhinterziehung: Vorsätzliches Handeln erforderlich

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

  1. Tathandlung: Der Steuerpflichtige hat unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, die einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil oder eine Steuerverkürzung bedingen können.
  2. Taterfolg: Das Fehlverhalten muss dazu geführt haben, dass die Steuern tatsächlich nicht in der eigentlich angemessenen Höhe oder zu spät festgesetzt wurden.
  3. Vorsatz: Der Steuerstraftäter muss vorsätzlich gehandelt haben. Er muss die Folgen seines Fehlverhaltens wollen oder die Steuerverkürzung billigend in Kauf nehmen.

Die ersten zwei Tatbestandsmerkmale sind in den meisten Fällen recht eindeutig belegbar. Schwieriger wird es schon beim Vorsatz, hier handelt es sich häufig um eine Auslegungssache. Unterlag der Steuerpflichtige einem Irrtum, kann sich dies ggf. auf das Strafmaß auswirken:

  • Tatbestandsirrtum: Der Steuerpflichtige kennt einen Umstand nicht, der Teil des gesetzlichen Tatbestands ist. Deshalb kann ihm kein Vorsatz vorgeworfen werden. Kann dieser Beweis geführt werden, kann die Tat alternativ als leichtfertige Steuerverkürzung geahndet werden.
  • Verbotsirrtum: Dem Täter war zum Zeitpunkt seiner Tat nicht bewusst, dass er sich unrecht verhält, z. B. kannte er die zugrundeliegende Pflicht nicht. Entscheidend ist hier allerdings, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre (z. B. durch entsprechende Weiterbildung oder durch allgemein zugängliche Informationen). Liegt ein Verbotsirrtum vor, ist eine Milderung der Strafe möglich, die Einordnung als Steuerhinterziehung bleibt jedoch.

Die leichtfertige Steuerverkürzung: Bußgelder bis 50.000 Euro

Die kleine Schwester der Steuerhinterziehung ist die leichtfertige Steuerverkürzung. Von Leichtfertigkeit spricht man, wenn der Steuerpflichtige besonders nachlässig war und die Sorgfalt außer Acht gelassen, die man von ihm erwarten kann. Dabei werden sowohl der Umfang seiner steuerlichen Verpflichtungen als auch seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einbezogen. Hier stellt sich die Frage, inwiefern dem Steuerpflichtigen hätte auffallen müssen, dass Steuern verkürzt werden.

Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung wird kein Steuerstrafverfahren eröffnet. Es kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Hierfür ist jedoch nicht das Gericht, sondern die Straf- und Bußgeldstelle der zuständigen Finanzbehörde zuständig. Es erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und man gilt nicht als vorbestraft.

Der Unterschied am Beispiel erklärt

Doch wie unterscheidet man nun, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung vorliegt? Ein Beispiel soll die Unterscheidung verdeutlichen:

Ein selbstständiger Unternehmer gibt seine Steuererklärung nicht pünktlich ab, sondern erst fünf Monate zu spät. Er verkürzt Steuern, indem er seine steuerrelevanten Daten nicht pünktlich einreicht. Wird nun eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung geahndet? Dies hängt ganz von den Beweggründen ab:

  1. Der Unternehmer hat die Steuererklärung bewusst später abgegeben, weil er mit einer großen Nachzahlung rechnete und die Zinsvorteile für das Guthaben auf seinen Konten noch einige Monate länger genießen wollte. Hier liegt klar eine Steuerhinterziehung vor, weil die Steuerverkürzung vorsätzlich und in vollem Bewusstsein des Fehlverhaltens erfolgte.
  2. Der Unternehmer beschäftigt normalerweise eine Buchhalterin. Diese erkrankte kurz vor dem Abgabezeitpunkt der Steuerkerklärung. In dem daraus resultierenden Durcheinander wurde die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung schlichtweg übersehen. Hier liegt lediglich eine Steuerordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung vor).

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