Wann und wie Unternehmen von der EÜR zur Bilanz wechseln müssen

Gewerbetreibende müssen von der EÜR zur Bilanz wechseln, wenn sie das Finanzamt mit einem förmlichen Schreiben dazu auffordert. Ein solcher angeordneter Übergang zur doppelten Buchführung erfolgt, wenn Gewerbetreibende im Kalenderjahr Umsätze von mehr als 600.000 Euro erzielen oder einen Gewinn von über 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr realisieren

Gewerbetreibende müssen von der EÜR zur Bilanz wechseln, wenn sie das Finanzamt mit einem förmlichen Schreiben dazu auffordert. Ein solcher angeordneter Übergang zur doppelten Buchführung erfolgt, wenn Gewerbetreibende im Kalenderjahr Umsätze von mehr als 600.000 Euro erzielen oder einen Gewinn von über 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr realisieren

In diesen Fällen folgt regelmäßig eine Aufforderung durch Verwaltungsakt. Andernfalls darf ein Gewerbetreibender seinen Gewinn auch zukünftig im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln, selbst wenn er die genannte Umsatz- oder Gewinngrenze überschritten hat. Ein verpflichtender Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ergibt sich somit nicht automatisch aus dem Gesetz. Beim Verkauf eines Unternehmens verlangt das Finanzamt immer eine Schlussbilanz.

Auf die Umstellung vorbereiten

Gewerbetreibende, die laut Aufforderung im kommenden Wirtschaftsjahr eine Bilanz ausfertigen müssen, bereiten sich auf die Umstellung vor, indem sie eine Eröffnungsbilanz erstellen und das Betriebsvermögen durch eine Inventur feststellen:

  • Eröffnungsbilanz erstellen: In der Eröffnungsbilanz erfassen Gewerbetreibende alle Vermögenswerte, darunter das Sachanlagevermögen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten. Es geht darum, alle Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens wertmäßig festzuhalten.
  • Betriebsvermögen durch Inventur feststellen: Unternehmen müssen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz (= erster Tag des Wirtschaftsjahres) den Bestand aller Vermögensgegenstände erheben. Die Inventur erfasst insbesondere den Warenbestand.

Übergangsergebnis ermitteln

EÜR und Bilanzierung folgen einer unterschiedlichen Systematik. Um Geschäftsvorgänge nicht doppelt zu erfassen oder unberücksichtigt zu lassen, müssen wechselpflichtige Unternehmen beim Übergang zur Bilanzierungspflicht ein Übergangsergebnis ermitteln. Dieser Gewinn oder Verlust ist in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem das Unternehmen erstmals die doppelte Buchführung vornimmt.

Beispiel: Wechselt ein Gewerbetreibender zum 1. Januar 2021 von der EÜR zur Bilanz, muss er den ermittelten Übergangsgewinn im Jahr 2021 versteuern.

Allerdings gibt es beim Übergang zur Bilanzierung die Möglichkeit, diesen Gewinn auf drei Jahre zu verteilen. Die Verteilung der Besteuerung erfolgt nach entsprechender Antragstellung bei der Abgabe der Steuererklärung. In diesem Fall verbessert sich die Liquidität des Unternehmens, weil ein Großteil der Steuern nicht sofort, sondern erst später fällig wird. Übergangsverluste sind jedenfalls im ersten Bilanzierungsjahr anzusetzen.

Bei der Überleitungsrechnung von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung müssen Unternehmen insbesondere die folgenden Anpassungen vornehmen:

  • Warenbestand laut Inventur als positiven Betrag hinzurechnen
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen laut Eröffnungsbilanz abziehen

Aus der Differenz ergibt sich ein Übergangsergebnis. Im Rahmen der Übergangsrechnung müssen Unternehmen prüfen, wie sich ein konkreter Geschäftsvorgang bisher bei der EÜR ausgewirkt hat und wie dieser Geschäftsvorgang bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung (= Bestandsvergleich) zu erfassen ist. Falls ein Geschäftsvorgang gar keine Auswirkungen zeigen würde oder doppelt wirksam wäre, muss der Gewerbetreibende eine Anpassung vornehmen. Bei abnutzbarem Anlagevermögen ergeben sich keine Änderungen, weil die Anschaffungs- und Herstellungskosten in beiden Fällen über die AfA (Abschreibung) gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.


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