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Beihilfe zur Steuerhinterziehung: So geht das Steuerrecht mit Mittätern um

Beihilfe zur Steuerhinterziehung: So geht das Steuerrecht mit Mittätern um

Ein Buchhalter verbucht Barbelege nicht korrekt, weil er sich die Steuer sparen will – was nach einer Bagatelle aussieht, kann für den Buchhalter schnell gefährlich werden. Leistet er nämlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung, tritt im Ernstfall die volle Haftung mit seinem Privatvermögen ein. Doch wann liegt eigentlich Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor?

Steuerhinterziehung lauert schon im Kleinen

Beispiele von Steuerhinterziehung gibt es im Alltag viele – und dabei muss gar nicht einmal von großen Verfahren ausgegangen werden, bei denen hunderttausende Euro am Finanzamt vorbeigeschleust werden. Auch in diesen Fällen liegt im Prinzip bereits eine Straftat gemäß Steuerstrafrecht vor:

  • Der Handwerker schreibt keine Rechnung und kassiert „schwarz“ ab.
  • Ein Taxifahrer schaltet den Taxameter nicht ein.
  • Für einen Bareinkauf wird kein Beleg gemäß Steuerrecht ausgestellt.
  • Ein Buchhalter nimmt falsche Buchungen vor.
  • Der Steuerberater gibt Tipps, wie man durch illegale Tricks die Steuern mindern kann.
  • Ein Elektriker installiert ein gesamtes Einfamilienhaus und deklariert dies offiziell als Nachbarschaftshilfe, statt eine Rechnung zu schreiben.
  • Ein Geschäftsmann gibt die private Restaurantrechnung eines Freundes als Geschäftsessen aus.

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach Steuerstrafrecht liegt laut Rechtsprechung des BGH erst ab 50.000 Euro an hinterzogenen Steuern vor. Gerade bei der Steuerhinterziehung in Unternehmen knackt man die Grenze von 50.000 Euro allerdings schneller, als man denken würde. Schätzt der Betriebsprüfer die Steuern mehrerer Jahre auf der Grundlage der vorliegenden Informationen, kommen schnell große Nachzahlungen zustande. Was der Gehilfe oftmals nicht weiß: Kann der Steuerschuldner die hinterzogenen Steuern nicht zurückzahlen, ist er gegenüber dem Finanzamt selbst in der Haftung.

Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Haftung auch für Mittäter

Hinterzieht ein Unternehmen Umsatzsteuer oder Einkommensteuer, so ist der Mittäter ebenfalls mit haftbar. Dies wurde bereits in einigen bekannten Fällen entschieden, so auch bei diesem Urteil:

Ein Lebensmittellieferant hatte Barbelege teilweise ohne Name und Anschrift des belieferten Gaststättenbesitzers erfasst. Hintergrund war, dass der Warenempfänger die Waren nicht über seine Buchhaltung laufen lassen wollte, um die Waren wiederum schwarz verkaufen zu können. Nach einer Steuerprüfung musste der Gastronom hohe Steuern nachzahlen. Da er die Forderungen nicht bedienen konnte, nahm das Finanzamt den Lieferanten in die Haftung – er musste für die Steuer seines Kunden aufkommen. Der BFH entschied, dass er aufgrund der ohne Anschrift ausgestellten Belege wissen musste, dass hier am Finanzamt vorbeigewirtschaftet werden sollte, und er deshalb wegen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ebenfalls voll haftbar war (Urteil des BFH vom 21. Januar 2004, Az. XI R 3/03).

Diese Haftung ist auch in der Abgabenordnung festgeschrieben. § 71 AO besagt, dass derjenige für die verkürzten Steuern sowie für die Zinsen haftet, der an einer Steuerhinterziehung oder einer Steuerhehlerei teilnimmt. Hierfür reicht es aus zu wissen, dass der andere eine Steuerhinterziehung begeht, und die Haupttat fördert, erleichtert oder begünstigt.

Steuerberater und Buchhalter: In vielen Fällen der Beihilfe schuldig

Steuerberater und angestellte Buchhalter gehören zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, wenn es um Steuerhinterziehung in Unternehmen geht. Bei einem Steuerberater genügt laut Steuerstrafrecht schon die reine Mitwisserschaft, um sich der Beihilfe schuldig zu machen. Dies gilt regelmäßig dann, wenn bekannt ist, dass die Buchhaltung mit Vorsatz falsch geführt wird, und auf dieser Basis aktuelle Steueranmeldungen durchgeführt werden.

Selbst der angestellte Buchhalter, der für seinen Chef die Umsatzsteuer falsch verbucht, steuerliche Themen wie die Pflichtangaben auf Rechnungen vernachlässigt oder Schwarzzahlungen duldet, macht sich mit strafbar. Ob er tatsächlich für die Steuerhinterziehung haftet, hängt vom Verschuldensgrad ab. Bei Vorsatz ist er sicher in der Haftung. Schwieriger wird es hingegen, wenn er fahrlässig keine Informationen darüber eingeholt hat, obwohl er von der Steuerhinterziehung hätte wissen können.

Auch wer Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hat, kann sich durch eine Selbstanzeige die Straffreiheit sichern. Dies ist allerdings ein zweischneidiges Schwert, denn durch die Selbstanzeige wird natürlich auch der Steuerpflichtige „angeschwärzt“, der die Haupttat begangen hat. In solchen Fällen macht es deshalb mitunter Sinn, eine gemeinsame rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um allen Beteiligten die Möglichkeit zur Strafbefreiung zu geben.

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