Wenn die wirtschaftliche Pleite droht, kommen Arbeitgeber zur Rettung ihres Betriebs oft nicht mehr um einen Stellenabbau oder eine betriebsbedingte Kündigung herum. Um lange Kündigungsschutzprozesse und die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, entscheiden sie sich deshalb häufig dafür, den Arbeitnehmern eine Abfindung anzubieten. Was viele jedoch nicht wissen: Die hohe Einmalzahlung zieht eine enorme steuerliche Belastung nach sich.
Wenn die wirtschaftliche Pleite droht, kommen Arbeitgeber zur Rettung ihres Betriebs oft nicht mehr um einen Stellenabbau oder eine betriebsbedingte Kündigung herum. Um lange Kündigungsschutzprozesse und die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, entscheiden sie sich deshalb häufig dafür, den Arbeitnehmern eine Abfindung anzubieten. Was viele jedoch nicht wissen: Die hohe Einmalzahlung zieht eine enorme steuerliche Belastung nach sich. Deshalb stellen sich betroffene Arbeitnehmer häufig die Frage: „Wie viel Steuer fällt bei einer Abfindung an?“. Was nämlich brutto auf der Lohnabrechnung noch sehr rentabel aussieht, stellt sich netto häufig als nicht zufriedenstellend heraus.
Bereits seit über einem Jahrzehnt gelten Abfindungen im Rahmen einer Kündigung als voll zu versteuernder Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer erhält darüber vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, die in der Steuererklärung in der Anlage N einzugeben ist. Um jedoch später weniger Geld an das Finanzamt abführen zu müssen, sollte im Idealfall die Fünftelregelung angewendet werden.
Die Fünftelregelung dient dazu, um die Steuer auf hohe Einmalzahlungen zu senken. Sie wird anhand folgender Schritte angewendet:
Die Fünftelregelung bringt nur dann steuerliche Vorteile, wenn ein zu versteuerndes Einkommen unter 52.882 Euro pro Jahr vorliegt. Ab dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent sind die Steuern identisch, egal wie die Abfindung versteuert wird. Ein spezieller Abfindungsrechner im Internet unterstützt Arbeitnehmer dabei, die möglichen Vorteile in ihrer konkreten Situation zu berechnen. Der Rechner ermittelt anhand des Jahreseinkommens und der Höhe der Abfindung, wie hoch die Steuerersparnis ist.
Die Fünftelregelung kann auf Abfindungen nur dann angewendet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss sich um einen außerordentlichen Bezug handeln, der eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt und in einem Betrag ausgezahlt wird. Zudem muss die Abfindung höher als das Entgelt sein, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden.
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