Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt je nach Höhe der Anschaffungskosten eine sofortige Abschreibung, eine Poolabschreibung über fünf Jahre oder eine Abschreibung über die betriebsübliche Nutzungsdauer. Die Abschreibung über Sammelposten ist eine dieser Optionen, die von der herkömmlichen Abschreibung abweichen.
Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt je nach Höhe der Anschaffungskosten eine sofortige Abschreibung, eine Poolabschreibung über fünf Jahre oder eine Abschreibung über die betriebsübliche Nutzungsdauer. Die Abschreibung über Sammelposten ist eine dieser Optionen, die von der herkömmlichen Abschreibung abweichen.
Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, die sich aus den AfA-Tabellen ergibt. Von dieser herkömmlichen Abschreibung nach § 7 Absatz 1 EStG gibt es Ausnahmen, die Betroffene nutzen können:
Bei GWG mit einem Nettobetrag bis 250 Euro ist eine sofortige Abschreibung als Betriebsausgabe im Herstellungs- oder Anschaffungsjahr möglich (100 Prozent).
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 251 und 1.000 Euro können als Sammelposten in einer Poolabschreibung über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden (pro Jahr 20 Prozent).
Statt Option 1 und 2 kann ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto im Anschaffungsjahr sofort zu 100 Prozent abschreiben (Wahlrecht für 800-Euro-Abschreibung).
Die Abschreibung über Sammelposten (sogenannte Poolabschreibung) ist in § 6 Absatz 2a EStG geregelt. Steuerpflichtige, die diese Poolabschreibung nutzen, müssen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 251 und 1.000 Euro in einen Sammelposten einstellen. Je nach gewähltem DATEV-Kontorahmen sind die Wirtschaftsgüter auf eines dieser Konten zu buchen:
SKR 03: Konto 0485 (Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro)
SKR 04: Konto 0675 (Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 Euro)
Über einen Zeitraum von fünf Jahren ist der Sammelposten gleichmäßig aufzulösen. Dies funktioniert über eine Buchung auf das Konto „Abschreibungen auf den Sammelposten Wirtschaftsgüter“:
SKR 03: Konto 4862
SKR 04: Konto 6264
Die erste Abschreibung mit 20 Prozent erfolgt bereits im Jahr der Erstellung des Sammelpostens. In den nachfolgenden vier Jahren wird der Sammelposten jeweils mit 20 Prozent schrittweise aufgelöst. Steuerpflichtige, die die Poolabschreibung nach § 6 Absatz 2a EStG anwenden, müssen im Falle von Anschaffungen für jedes Jahr einen eigenständigen Sammelposten erstellen.
Die Option der Abschreibung über Sammelposten gibt es für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der Anschaffung oder Herstellung zwischen 251 und 1.000 Euro gekostet haben (Nettobetrag) und beweglich sowie selbstständig nutzbar sind.
Wenn der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr einen Pool erstellt, muss er alle in diesem Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen (Kosten zwischen 251 und 1.000 Euro), in den Sammelposten aufnehmen. Es ist nicht möglich, nur einen Teil dieser Wirtschaftsgüter im Pool zu erfassen und den anderen Teil davon sofort abzuschreiben. Nur geringfügige Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 250 Euro kosten, dürfen im Anschaffungsjahr sofort zu 100 Prozent abgeschrieben werden.
Bei Wirtschaftsgütern mit einem Wert bis 800 Euro kommt anstelle der schrittweisen Poolabschreibung eine vollständige Abschreibung im Anschaffungsjahr in Betracht. Wirtschaftsgüter mit höheren Anschaffungskosten sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Für Steuerpflichtige, die die 800-Euro-Abschreibung nutzen, scheidet eine Abschreibung über Sammelposten aus.
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