Manche inländischen Unternehmen entsenden Mitarbeiter für Arbeitstätigkeiten ins Ausland. Bei einer solchen Mitarbeiterentsendung stellt sich die Frage, ob der Arbeitslohn weiterhin in Deutschland steuerpflichtig ist.
Manche inländischen Unternehmen entsenden Mitarbeiter für Arbeitstätigkeiten ins Ausland. Bei einer solchen Mitarbeiterentsendung stellt sich die Frage, ob der Arbeitslohn weiterhin in Deutschland steuerpflichtig ist.
Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen als unbeschränkt Steuerpflichtige ihr weltweites Einkommen im Inland versteuern. Im Falle einer Mitarbeiterentsendung ist für die Steuerpflicht des Arbeitslohns entscheidend, wo sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers befindet. Demnach unterliegt der Betroffene mit seinem Arbeitslohn der Steuerpflicht in Deutschland, wenn er hier auch seinen Wohnsitz hat.
Bei einer Mitarbeiterentsendung kommt bei der Besteuerung des Lohns in der Regel der ausländische Staat als weiterer Steuerberechtigter dazu. Um den Betroffenen vor einer Doppelbesteuerung zu bewahren, gibt das Einkommensteuerrecht in Deutschland verschiedene Optionen vor. Diese Möglichkeiten richten sich danach, ob Deutschland mit dem Tätigkeitsstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Rahmen der Mitarbeiterentsendung ausübt, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat oder nicht.
Gibt es zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen, kommt eine Steueranrechnung in Betracht. Demnach können betroffene Arbeitnehmer die ausländische Steuer, die im Tätigkeitsstaat berechnet und entrichtet wurde und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt, auf die deutsche Einkommenssteuer anrechnen lassen. Falls der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitstätigkeit im Ausland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht, die auf in Deutschland erwirtschaftete Einkünfte begrenzt ist.
Die Anrechnung ausländischer Steuern kann lediglich im Zuge der Veranlagung des Arbeitnehmers erfolgen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist sie nicht möglich. Der betroffene Mitarbeiter muss daher eine Veranlagung beantragen, um sich die ausländische Steuer anrechnen zu lassen. Die Abwicklung der Anrechnung erfolgt bei der Einkommenssteuerveranlagung in der Anlage AUS (Ausländische Einkünfte und Steuern). Hierfür muss der Betroffene in den Zeilen 4 bis 12 seine ausländischen Lohneinkünfte und die dazugehörigen Steuern eintragen, die im Ausland anfallen.
Die ausländische Steuer ist nicht immer zur Gänze auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar. Bei der Anrechnung ist die ausländische Steuer auf den Betrag begrenzt, für den deutsche Steuer auf die Auslandseinkünfte anfällt. Im Rahmen der Steueranrechnung erweist sich der durchschnittliche Einkommensteuersatz als entscheidende Größe, die für das Einkommen inklusive der ausländischen Einkünfte gilt. Der maximale Anrechnungsbetrag der ausländischen Steuerbeträge liegt bei der durchschnittlichen tariflichen Einkommensteuer, die für die Auslandseinkünfte anwendbar ist. Mit welchem Betrag die ausländische Steuer anrechenbar ist, ergibt sich aus dieser Formel:
Auslandseinkünfte x durchschnittlicher Steuersatz = anrechenbarer anteiliger Höchstbetrag
Bei der Anrechnung ist nur jener ausländische Steuerbetrag zu berücksichtigen, für den es keinen Ermäßigungsanspruch gibt.
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