Arbeitgeber müssen laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ihren Mitarbeitern mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Die dazugehörigen Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Für Unternehmen stellt sich die Frage, wie sie diese und ähnliche Ausgaben steuerlich behandeln und verbuchen sollen.
Arbeitgeber müssen laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ihren Mitarbeitern mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Die dazugehörigen Kosten muss der Arbeitgeber tragen. Für Unternehmen stellt sich die Frage, wie sie diese und ähnliche Ausgaben steuerlich behandeln und verbuchen sollen.
Das verpflichtende Testangebot besteht aus Sicht des Unternehmens immer dann, wenn die Mitarbeiter nicht ausschließlich im Homeoffice tätig sind. Selbst wenn die Mitarbeiter nur kurz im Büro erscheinen, muss der Arbeitgeber verpflichtend Corona-Tests anbieten.
Die entsprechenden Kosten für die Tests muss der Betrieb übernehmen, zumal es sich um Ausgaben für Maßnahmen nach dem ArbSchG handelt. Solche Aufwendungen dürfen Unternehmen nicht an die Mitarbeiter abwälzen. Aus Unternehmenssicht sind die Kosten für die Corona-Tests als Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 4 EStG einzustufen. Es ist ein vorwiegendes Interesse des Betriebes anzunehmen. Dies ergibt sich aus den FAQ des BMF zum Thema „Corona Steuern“ (Stand: 26. April 2021) für Schnelltests, PCR- und Antigen-Tests.
Wenn ein Unternehmer Corona-Schnelltests kauft, um seine Verpflichtung zum Testangebot zu erfüllen, kann er die Schnelltests als sonstige betriebliche Aufwendungen (Konto 4900/6300) verbuchen. Die darin enthaltene, abziehbare Vorsteuer (19 Prozent) ist dem Konto 1576/1406 zuzuordnen. Auf der Habenseite gehört der Betrag auf das Konto „Bank“ (1200/1800).
Wie sieht die Situation bei vorsorglichen Tests aus, denen sich Mitarbeiter unterziehen und für die das Unternehmen die Kosten übernimmt? Hier steht die Frage im Raum, ob diese Aufwendungen als Arbeitslohn gelten.
Laut Hinweis 19.3 LStH (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch) sind Arbeitgebermaßnahmen, die speziellen berufsbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit vorbeugen sollen, nicht als Arbeitslohn einzustufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der medizinische Dienst einer Berufsgenossenschaft oder Krankenkasse oder ein entsprechender Sachverständiger bestätigt hat, dass die Maßnahmen notwendig sind, um krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu verhindern.
Der daraus dem Mitarbeiter zukommende Vorteil gilt nicht als Arbeitslohn. Demnach stellt die Kostenübernahme für vorsorgliche Corona-Tests keinen Arbeitslohn dar, egal ob sich der Mitarbeiter aus beruflichen oder privaten Gründen testen lassen will. Auch Atemschutzmasken, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bereitstellt, sind kein Arbeitslohn, sondern liegen im betrieblichen Interesse.
Wenn ein Unternehmen einem Mitarbeiter für eine notwendige Geschäftsreise einen Corona-Test finanziert, liegen steuerfreie Reisenebenkosten im Sinne des § 3 Nummer 16 EStG vor.
Die Ausgaben des Arbeitgebers für den Ankauf von Corona-Schnelltests für die Mitarbeiter sind übrigens förderfähige betriebliche Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe III. Diese Kosten können Unternehmen als Ausgaben für Hygienemaßnahmen anrechnen.
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