Im Rahmen einer Betriebsprüfung legen die Prüfer ihr Augenmerk oftmals verstärkt auf die Kassenführung. Wenn nur geringfügige Kassenführungsmängel auftreten, müssen die Betroffenen keine Hinzuschätzungen befürchten, die über die konkreten Folgen dieser Aufzeichnungsmängel hinausgehen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster. Dieses lehnte die Hinzuschätzung eines Finanzprüfers ab, die die nicht erfassten Rechnungsbeträge überstieg.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung legen die Prüfer ihr Augenmerk oftmals verstärkt auf die Kassenführung. Wenn nur geringfügige Kassenführungsmängel auftreten, müssen die Betroffenen keine Hinzuschätzungen befürchten, die über die konkreten Folgen dieser Aufzeichnungsmängel hinausgehen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster. Dieses lehnte die Hinzuschätzung eines Finanzprüfers ab, die die nicht erfassten Rechnungsbeträge überstieg.
Die Betreiberin eines Imbissstandes wies in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils einen Gewinn in Höhe von rund 30.000 Euro aus, den sie anhand einer Einnahmenüberschussrechnung berechnete. Um die Bareinnahmen zu erfassen, nutzte sie eine elektronische Registrierkasse, deren Bonrollen sie aufbewahrte. Im Zuge einer Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer bei Geldverkehrsrechnungen fest, dass die Imbissbetreiberin an fünf Tagen einige Barumsätze nicht kassenmäßig belegt hatte. Zudem wurden die Kassentransaktionen für neun zusätzliche Tage erst zu einem späteren Zeitpunkt verbucht. Insgesamt fehlten rund 100 Euro in der Kasse. Aufgrund der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Aufzeichnungen machte der Betriebsprüfer von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch. Im Rahmen einer Ausbeutekalkulation und einer Schätzung auf Basis der Rohgewinnaufschlagsätze nahm er die dreifache Gewinnsumme an.
Die Klage der Imbissbetreiberin vor dem Finanzgericht Münster war erfolgreich, zumal die Hinzuschätzungen auf rund 100 Euro beschränkt wurden, die sich nicht in der Kasse fanden (Urteil des FG Münster vom 9. März 2021, Az. 1 K 3085/17 E,G,U). Das Finanzgericht Münster lehnte es ab, aufgrund der entdeckten Kassenführungsmängel die gesamten Aufzeichnungen der Imbissbetreiberin zu verwerfen. Die Gründe lagen darin, dass die Mängel im Vergleich zu den Geschäftstransaktionen nur selten auftraten und sich lediglich mit einem Betrag von weniger als 100 Euro auf den Gewinn auswirkten. In Schätzungen bezifferte das Finanzamt die Geschäftsvorfälle auf 25.000 bis 30.000 Euro. Die mangelnde Kassensturzfähigkeit betreffe lediglich kurze Zeiträume.
Das Finanzgericht Münster sah keinen Grund, die sachliche Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen infrage zu stellen. Die von der Imbissbetreiberin angeführten Werte bewegen sich im Rahmen der amtlichen Richtsätze. Auch die vom Prüfer bei den Geldverkehrsrechnungen ermittelten Beträge liegen laut Finanzgericht Münster im Bereich der üblichen Unschärfen. Abgesehen von einzelnen Mängeln seien die Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß. Außerdem müsse eine Ausbeutekalkulation strenge Anforderungen erfüllen. Der Prüfer habe die Rechnungsgrößen nicht auf Basis von Testkäufen angenommen, sondern anhand von angeblichen Erfahrungswerten eine Schätzung vorgenommen. Darüber hinaus seien nicht alle Warengruppen berücksichtigt worden, sodass teilweise eine Richtsatzschätzung vorliege. Die vorgenommene Hinzuschätzung sei im gegenständlichen Fall aufgrund der bloß geringfügigen Kassenführungsmängel nicht gerechtfertigt gewesen.
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)