Wenn ein Erbe im Zuge der Nachlassteilung steuerbegünstigtes Vermögen auf einen anderen Erben überträgt, können auch Erbschaftsteuerbegünstigungen übergehen, die für Betriebsvermögen und ein Familienheim vorgesehen sind. Ob hier eine bestimmte Zeitspanne zwischen Erbfall und Begünstigungstransfer einzuhalten ist, war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
Wenn ein Erbe im Zuge der Nachlassteilung steuerbegünstigtes Vermögen auf einen anderen Erben überträgt, können auch Erbschaftsteuerbegünstigungen übergehen, die für Betriebsvermögen und ein Familienheim vorgesehen sind. Ob hier eine bestimmte Zeitspanne zwischen Erbfall und Begünstigungstransfer einzuhalten ist, war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
Zwei Brüder sind je zur Hälfte Erben ihrer Eltern, die im Jahr 2015 gestorben waren. Unter dem Nachlass befanden sich auch einige Grundstücke und eine Kommanditbeteiligung des Vaters. Das Finanzamt legte die Erbschaftsteuer fest. Einer der Brüder, der spätere Kläger, erhielt Begünstigungen für das erworbene Betriebsvermögen und einzelne Grundstücke. Zudem wurde dem Kläger für die von ihm bewohnte Wohnung eine Steuerbefreiung gewährt.
Im Zuge der Erbauseinandersetzung vereinbarten die Brüder im Jahr 2018, dass der Kläger den halben Eigentumsanteil an der Wohnung und den Kommanditanteil vom Bruder übernehmen sollte. Den Antrag des Klägers, die Erbschaftsteuerfestsetzung zu ändern und ihm die Erbschaftsteuerbegünstigungen zu 100 Prozent zu gewähren, lehnte das Finanzamt ab.
Das Finanzamt berief sich darauf, die Erbauseinandersetzung steuerlich nicht anerkennen zu können, weil sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall stattgefunden habe. Vielmehr seien zwischen diesen zwei Ereignissen drei Jahre gelegen. Der Erbe klagte gegen diese Entscheidung beim FG Düsseldorf, das zu seinen Gunsten entschied.
Das Finanzgericht berief sich darauf, dass der Gesetzgeber keine Frist setze, innerhalb der die Erbauseinandersetzung stattfinden müsse (Urteil des FG Düsseldorf vom 21. April 2021, Az. 4 K 1154/20 Erb). Die Tatsache, dass zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung drei Jahre vergangen sind, bedeute nicht, dass die Erbschaftsteuerbegünstigungen nicht auf den Kläger übergehen können. Zudem bejahte das Finanzgericht einen inneren Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen, der die Voraussetzung für einen Begünstigungstransfer ist. Dieser Zusammenhang sei auch dann gegeben, wenn die Erbauseinandersetzung erst längere Zeit nach dem Erbfall stattfinde, weil noch eine komplexe Vermögenssituation oder Bewertungsaspekte zu klären sind.
Zusätzlich müsse das Finanzamt die Steuerbefreiung für ein Familienheim zur Gänze berücksichtigen, wenn es die Erbschaftsteuer neu berechnet. Der Umstand, dass der Bruder die persönlichen Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung nicht mitbringe, stehe dem nicht entgegen. Die relevanten Voraussetzungen seien, dass der Betroffene dem Kläger abstrakt begünstigungsfähiges Vermögen übergeben habe und dass der Kläger die individuellen Anforderungen für die Steuerbefreiung mitbringe.
Diese Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil ein Revisionsverfahren anhängig ist (Az. II R 12/21). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof diesen Fall entscheiden wird.
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)