Für im Ausland erwirtschaftete Kapitalerträge ist ebendort eine Quellensteuer zu entrichten. Zusätzlich werden auch in Deutschland Steuern fällig. Wenn mit dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kommt eine teilweise Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Steuer in Betracht. Das Finanzgericht Hessen hat beispielsweise entschieden, dass kanadische Quellensteuern, die auf Kapitalerträge erhoben werden, auf die deutsche Gewerbesteuer anrechenbar sind, wenn dies das dazugehörige Doppelbesteuerungsabkommen zulässt.
Für im Ausland erwirtschaftete Kapitalerträge ist ebendort eine Quellensteuer zu entrichten. Zusätzlich werden auch in Deutschland Steuern fällig. Wenn mit dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kommt eine teilweise Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Steuer in Betracht. Das Finanzgericht Hessen hat beispielsweise entschieden, dass kanadische Quellensteuern, die auf Kapitalerträge erhoben werden, auf die deutsche Gewerbesteuer anrechenbar sind, wenn dies das dazugehörige Doppelbesteuerungsabkommen zulässt.
Im gegenständlichen Fall hat eine GmbH mit dem „Geschäftszweck Kapitalanlage“ Beteiligungen an zwei kanadischen Kapitalgesellschaften in Höhe von 0,22 und 9,99 Prozent. Daraus bezog sie Gewinnausschüttungen, auf die kanadische Quellensteuern auf Kapitalerträge anfielen. Die Forderung der GmbH, diese Quellensteuern auf die Gewerbesteuer anzurechnen, lehnte das Finanzamt ab. Das Gewerbesteuerrecht sehe keine Anrechnung vor. Zudem entspreche die ausländische Steuer nicht der Gewerbesteuer.
Das Finanzgericht Hessen sah dies anders und sprach der klagenden GmbH einen Anspruch zu, wonach die kanadische Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer anzurechnen sei. Es berief sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada sowie auf § 26 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KStG und § 34c Absatz 6 Satz 2 EStG. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung für Dividenden vor. Allerdings sind die Dividenden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen, wenn die Anforderung einer Mindestbeteiligung von 15 Prozent nicht vorliegt. Dies trifft im Falle der GmbH zu, weil die Beteiligungen mit 0,22 und 9,99 Prozent diesen Wert nicht erreichen. Demnach sind die an sich steuerfreien Dividenden im Sinne des Gewerbesteuerrechts als Gewerbeertrag zu qualifizieren.
Das bedeutet, dass Kanada und Deutschland für denselben Steuergegenstand eine Steuer einheben, die denselben Zeitraum und denselben Steuerpflichtigen betrifft. Es handelt sich somit um eine klassische Doppelbesteuerung. Um diese zu vermeiden, ist die kanadische Steuer auf Kapitalerträge auf die deutsche Steuer vom Einkommen anzurechnen. Das ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Kanada. Dieses Urteil kommt den Steuerpflichtigen zugute, zumal die gesetzlich vorgesehene Hinzurechnung bei geringen Beteiligungen nach § 9 Nr. 2a GewStG und § 9 Nr. 7 GewStG die Betroffenen finanziell belastet.
Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer in Deutschland stellt eine Entlastung dar. Es sind bis zu 15 Prozent der ausländischen Quellensteuer anrechenbar. Die Höhe der Quellensteuer variiert übrigens je nach Land. Wenn die ausländische Quellensteuer mehr als 15 Prozent ausmacht, sind die Differenzbeträge vom jeweiligen Land zurückzufordern. Diese Rückforderung kann für den Betroffenen einen hohen Aufwand darstellen.
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)