Familienheim geerbt: wegen Steuerbefreiung mit Einzug nicht zu lange warten

Wenn ein Sohn oder eine Tochter das Familienheim von Todes wegen erwirbt, kommt eine Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG in Betracht. Allerdings muss dieses Kind die geerbte Wohnimmobilie unverzüglich selbst zum Wohnen nutzen. Dass die Steuerbefreiung bei einem verzögerten Bezug des Objekts entfallen kann, zeigt der folgende Fall.

Wenn ein Sohn oder eine Tochter das Familienheim von Todes wegen erwirbt, kommt eine Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG in Betracht. Allerdings muss dieses Kind die geerbte Wohnimmobilie unverzüglich selbst zum Wohnen nutzen. Dass die Steuerbefreiung bei einem verzögerten Bezug des Objekts entfallen kann, zeigt der folgende Fall.

Beispielfall: Tochter bezieht Wohnung erst 18 Monate nach Erbfall

Die Tochter der Erblasserin T erbte von ihrer im Juli 2016 verstorbenen Mutter ein Grundstück mit Zweifamilienhaus. Sie wollte die von der Erblasserin bewohnte Familienwohnung im Haus beziehen. Sowohl das Ausräumen als auch die Renovierung und Instandsetzung der Wohnung verzögerten sich allerdings. Der Einzug der Erbin und ihres Ehemanns erfolgte aufgrund umfassender Sanierungsarbeiten der Wohnung erst im Februar 2018. Das Finanzamt verwehrte der Erblasserin die Steuerbefreiung für das Familienheim, weil sie in die Immobilie nicht unverzüglich nach dem Erbfall eingezogen ist. Bei einer Zeitspanne von rund eineinhalb Jahren danach sei das Kriterium der Unverzüglichkeit nicht mehr erfüllt. Darüber hinaus habe die Erbin nicht nachgewiesen, dass ein früherer Wohnungsbezug aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu verantworten habe, gescheitert sei. Die hohe Auslastung der Baufirmen erkannte das Finanzamt nicht als Verzögerungsgrund an, zumal diese Wartezeiten generell bekannt waren.

Keine Steuerbefreiung, wenn Einzug nicht unverzüglich erfolgt

Das Finanzgericht Düsseldorf schloss sich der Entscheidung des Finanzamts an (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. März 2021, Az. 4 K 2245/19 Erb) und berief sich darauf, dass die Steuerbefreiung wegen zeitlicher Verzögerung ausscheide. Wenn die Erbin innerhalb von 18 Monaten ab dem Erbfall die Wohnung ihrer verstorbenen Mutter beziehe, sei dies nicht unverzüglich. Das verspätete Ausräumen und Renovieren der Räume liege zudem im Einflussbereich der Tochter. Für sie sei der große Renovierungsbedarf der Wohnung spätestens nach dem Erbfall ersichtlich gewesen.

Das Finanzgericht beanstandete den Umstand, dass die Erbin mit der Wohnungsräumung keine Firma beauftragt habe. In diesem Fall wäre es ihr möglich gewesen, die Handwerker zu einem früheren Zeitpunkt zu engagieren. Darüber hinaus habe die Erbin die Küche erst im August 2017, also zu spät bestellt. Eine Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer für die Selbstnutzung des Familienheims gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG scheide also aus. Die Revision steht der Erbin offen.

Ähnliche Rechtsprechung in der Vergangenheit

Mit einer ähnlichen Frage beschäftigt sich der Bundesfinanzhof bereits in einem anderen anhängigen Revisionsverfahren (Az. II R 46/19). Dabei hat er zu klären, ob ein erworbenes Familienheim von der Erbschaftsteuerpflicht befreit sein kann, wenn der Einzug in diese Immobilie erst nach Ablauf dreijähriger Renovierungsarbeiten erfolgt ist. Das Finanzgericht Münster hat eine Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer verneint (Urteil des FG Münster vom 24. Oktober 2019, Az. 3 K 3184/17 Erb).

Diese Fälle zeigen, dass Erben mit dem Einzug in das geerbte Familienheim nicht zu lange warten sollten. Andernfalls droht eine Steuerzahlung.


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