Die von der Bundesregierung veranlasste Mehrwertsteuersenkung zur Ankurbelung der Wirtschaft ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Ab 1. Januar 2021 sollen wieder die bisherigen Steuersätze gelten. Einige Unternehmen stehen vor der Frage, wie sie im Rahmen dieser Mehrwertsteuersenkung mit Dauerleistungen, Jahreskarten, Abonnements und Saisonkarten umgehen sollen.
Bereits seit 1. Juli 2020 gelten bedingt durch die Corona-Krise verminderte Mehrwertsteuersätze:
Diese von der Bundesregierung veranlasste Mehrwertsteuersenkung zur Ankurbelung der Wirtschaft ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Ab 1. Januar 2021 sollen wieder die bisherigen Steuersätze gelten. Einige Unternehmen stehen vor der Frage, wie sie im Rahmen dieser Mehrwertsteuersenkung mit Dauerleistungen, Jahreskarten, Abonnements und Saisonkarten umgehen sollen.
Handelt es sich um Dauerleistungen, die eine längere Zeitspanne betreffen, ist danach zu unterscheiden, ob das Unternehmen Teilleistungen erbringt.
Wenn im Rahmen bestehender Verträge wie beispielsweise Miet- und Leasingvereinbarungen Teilleistungen ausgeführt werden, gilt für alle Teilleistungen, die bis zum 30. Juni 2020 erbracht worden sind, der bisherige Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent oder 7 Prozent.
Für anteilige Leistungen, die das Unternehmen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 durchführt, ist hingegen der verminderte Steuersatz von 16 Prozent beziehungsweise 5 Prozent anzusetzen.
Nach dem Auslaufen der zeitlich befristeten Mehrwertsteuersenkung zum 31. Dezember 2020 sind für die Teilleistungen wieder die ursprünglichen Steuersätze von 19 Prozent und 7 Prozent relevant.
Wird eine Dauerleistung in Form von Teilleistungen erbracht, ist die Abrechnung in Hinblick auf die Mehrwertsteuersenkung entsprechend zu korrigieren oder anzupassen. Weist die Abrechnung nicht den verringerten Steuersatz aus, wird gemäß § 14c Absatz 1 UStG die erhöhte Umsatzsteuer fällig.
Auch auf Jahreskarten, Abonnements und Saisonkarten ist vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 der verringerte Steuersatz anwendbar. Nach vorherrschender Ansicht sind Jahreskarten als Vorauszahlungen zu qualifizieren, die für eine einheitliche Leistung erbracht werden. Zahlt der Betroffene die Jahreskarte zu Beginn des Leistungszeitraums, tritt die Umsatzsteuer aufgrund des Vereinnahmens der Leistung ein. Bei einer Saison- oder Jahreskarte ist die Leistung erst zum Laufzeitende erbracht. Demnach ist die Umsatzsteuer aufgrund jener gesetzlichen Bestimmungen zu bewerten, die am Ende des Leistungszeitraums für die jeweilige Jahreskarte gelten. Diese Regelungen betreffen beispielsweise Jahreskarten der öffentlichen Verkehrsmittel und Abonnements bei Streaming-Anbietern.
Laut Verbraucherschutz-Experten müssen Unternehmen diese Mehrwertsteuersenkung nicht an die Kunden weitergeben. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Rückzahlungen zu leisten. Allerdings sichern einige Unternehmen den Kunden die vollständige Weitergabe der Steuersenkung zu, um für ihre Produkte oder Leistungen zu werben.
Die Betreiber von Saunen und Schwimmbädern geben häufig 10er-Karten aus. Bei solchen 10er-Karten handelt es sich um Vorauszahlungen für Teilleistungen. Die Umsatzsteuer entsteht im Vereinnahmungszeitpunkt. Beansprucht der Berechtigte eine Leistung nach der Mehrwertsteuersenkung, gilt grundsätzlich eine anteilige Entlastung. Eine solche Entlastung lässt sich in der Praxis allerdings nur dann realisieren, wenn die Umsatzsteuer im Abrechnungspapier nicht separat angeführt wurde oder eine Berichtigung der Abrechnung erfolgt ist.
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