Laut Kassensicherungsverordnung müssen Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen bereits seit 1. Januar 2020 als Schutzmaßnahme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Da zum damaligen Zeitpunkt die flächendeckende Ausstattung mit TSE nicht realisierbar war, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Übergangsfrist bis 30. September 2020 gewährt, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihre Registrierkassen entsprechend aufzurüsten. Im damaligen Schreiben vom 6. November 2019 hatte die Finanzverwaltung ausdrücklich klargestellt, dass betroffene Unternehmen die erforderlichen Aufrüstungs- und Anpassungsmaßnahmen trotz Nichtbeanstandungsregelung unverzüglich vornehmen müssen.
Laut Kassensicherungsverordnung müssen Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen bereits seit 1. Januar 2020 als Schutzmaßnahme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Da zum damaligen Zeitpunkt die flächendeckende Ausstattung mit TSE nicht realisierbar war, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Übergangsfrist bis 30. September 2020 gewährt, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihre Registrierkassen entsprechend aufzurüsten. Im damaligen Schreiben vom 6. November 2019 hatte die Finanzverwaltung ausdrücklich klargestellt, dass betroffene Unternehmen die erforderlichen Aufrüstungs- und Anpassungsmaßnahmen trotz Nichtbeanstandungsregelung unverzüglich vornehmen müssen.
Nunmehr hat sich das BMF mit einem Schreiben vom 30. Juni 2020 ausdrücklich gegen eine bundesweite Verlängerung dieser Übergangsfrist, die am 30. September 2020 endet, ausgesprochen. Die Finanzverwaltung begründet die Nichtverlängerung der Übergangsfrist damit, dass es vier Unternehmen gibt, die zertifizierte TSE offerieren und zeitnah ausliefern. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, die bundesweite Nichtbeanstandungsregelung zu verlängern.
Neun deutsche Bundesländer gehen einen anderen Weg und gewähren unter gewissen Voraussetzungen eine längere Zeitspanne für die Umrüstung von TSE-Kassen bis zum 31. März 2021. Dazu gehören
Diese Fristverlängerung wird nicht bedingungslos gewährt. Niedersachsen führt beispielsweise aus, dass betroffene Unternehmen bis spätestens 31. August 2020 an einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder Kassen-Dienstleister den Auftrag erteilen müssen, eine TSE einzubauen. Darüber hinaus muss es eine verbindliche Aussage darüber geben, dass der TSE-Einbau bis zum 30. September 2020 nicht durchführbar war. Zudem ist nachzuweisen, bis zu welchem Zeitpunkt die elektronische Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet wird. Als spätestmöglicher Termin gilt der 31. März 2021. Die Finanzministerien Saarland und Hessen verlangen eine Beauftragung mit der TSE-Aufrüstung vor dem 30. September 2020.
Demnach können sich die Voraussetzungen für die Fristverlängerung je nach Bundesland geringfügig unterscheiden. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Allerdings müssen betroffene Unternehmen die Nachweise im Rahmen der Kassenführung dokumentieren.
Die Bundesländer begründen die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung mit den aktuellen Belastungen, denen der Handel und die Gastronomie angesichts der Corona-Krise ausgesetzt sind. Durch die Kontaktbeschränkungen hat sich der Einbau der TSE in den elektronischen Kassen teilweise verzögert. Darüber hinaus sind TSE-Lösungen auf Cloud-Basis mangels erfolgtem Zertifizierungsverfahren bis Ende September 2020 nicht realisierbar.
Das Bundesfinanzministerium selbst ist dem Plan der Bundesländer nicht gefolgt, sodass es keine bundesweit gültige Verlängerung bis zum 31. März 2021 gibt. Daraus resultiert auch der Vorstoß einzelner Bundesländer, die Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassensysteme mit TSE per Erlass zu verlängern. Unternehmen in den übrigen Bundesländern müssen ihre Kassen rechtzeitig bis zum 30. September 2020 umrüsten lassen.
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