Ab Jahresbeginn 2022 ist mit Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung zu rechnen. Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 25. Juni 2021 ist für das entsprechende Gesetz zur Umsetzung der Antisteuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsG) der Weg geebnet. Demnach müssen sich Unternehmen nicht nur bei Wegzügen in einen Drittstaat, sondern auch bei Wegzügen innerhalb der Europäischen Union auf beträchtliche Liquiditätsbelastungen einstellen.
Ab Jahresbeginn 2022 ist mit Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung zu rechnen. Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 25. Juni 2021 ist für das entsprechende Gesetz zur Umsetzung der Antisteuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsG) der Weg geebnet. Demnach müssen sich Unternehmen nicht nur bei Wegzügen in einen Drittstaat, sondern auch bei Wegzügen innerhalb der Europäischen Union auf beträchtliche Liquiditätsbelastungen einstellen.
Die am 30. Juni 2021 veröffentlichte Gesetzesänderung zur Wegzugsbesteuerung wird erstmals auf Wegzüge ab 1. Januar 2022 anwendbar sein. Damit haben Unternehmen, die einen Wegzug in einen anderen EU-Staat oder ein EWR-Land anstreben, noch bis Jahresende 2021 Zeit, unter Anwendung der aktuellen Regelungen wegzuziehen. Sie können sich damit eine zeitlich unbefristete und unverzinsliche Stundung der Wegzugssteuer sichern. Das Gesetz sieht vor, dass für Wegzüge, die bis zum 31. Dezember 2021 stattgefunden haben, die bisherigeren Vorschriften zu Stundung und Rückkehr anwendbar bleiben.
Die genannte Erleichterung bei der Wegzugsbesteuerung im EU- und EWR-Raum wird ab 1. Januar 2022 nicht mehr möglich sein. Vielmehr werden Unternehmer künftig die Wegzugssteuer sofort zahlen müssen. Wenn sie stattdessen eine zinsfreie Ratenzahlung der Steuer über sieben Jahre beantragen möchten, ist regelmäßig eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung gibt es unabhängig davon, ob der Unternehmer in ein EU-/EWR-Land oder ein Drittland zugezogen ist.
Ob die Abschaffung dieser steuerlichen Erleichterungen bei der Wegzugsbesteuerung vor dem EuGH Bestand haben wird, ist ungewiss. Kritiker äußern vor allem in Hinblick auf die Personenverkehrsfreiheiten Bedenken, weil sie hier eine Diskriminierung von Wegzügen im EU-/EWR-Raum gegenüber jenen im Inland orten.
Wenn die Rückkehr des weggezogenen Unternehmers nach Deutschland innerhalb von sieben Jahren erfolgt, kann die ermittelte Steuer rückwirkend entfallen. Im Falle einer durchgehenden Rückkehrabsicht kann der Betroffene eine Fristverlängerung um höchstens fünf Jahre auf insgesamt zwölf Jahre beantragen. Es besteht die Möglichkeit, die Ratenzahlung bis zur Rückkehr auszusetzen. Allerdings ist dies nur dann sinnvoll, wenn der Unternehmer tatsächlich eine Rückkehr anstrebt. Andernfalls muss er mit einer Verzinsung rechnen.
Bisher gab es im EU-/EWR-Raum das Privileg, zeitlich unbefristet zurückkehren zu können, ohne eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Diese Möglichkeit entfällt nunmehr.
Laut der neuen Regelung sind die Ratenzahlungen auf sieben Jahre und die Stundung im Zuge der Rückkehr nur möglich, wenn der Betroffene eine Sicherheitsleistung erbringt. Das bedeutet, dass die gesamte Wegzugssteuer sofort zur Zahlung fällig wird, falls keine Besicherung erfolgt. Welche Sicherheitsleistung zulässig ist, ergibt sich aus dem allgemeinen Abgabenrecht. Dazu gehören beispielsweise hinterlegtes Bargeld und Grundpfandrechte an deutschen Immobilien. Ob eine andere Sicherheit zugelassen wird, liegt im Ermessen der Finanzbehörde.
Aufgrund der beschlossenen Verschärfungen bei der Wegzugssteuer ist in den nächsten Monaten bis zum Jahreswechsel 2021/22 mit einem erhöhten Beratungsbedarf bei internationalen Familienunternehmen zu rechnen.
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