Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei erfreuliche Urteile in Sachen Betriebsfeiern gefällt: Hierin stellen die Richter klar, dass zum einen im Rahmen der Freigrenze von € 110,00 pro Arbeitnehmer solche Kosten nicht zu berücksichtigen sind, die den Arbeitnehmer nicht bereichern. Zum anderen bleiben auch diejenigen Kosten außer Ansatz, die auf teilnehmende Familienangehörige entfallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei erfreuliche Urteile in Sachen Betriebsfeiern gefällt: Hierin stellen die Richter klar, dass zum einen im Rahmen der Freigrenze von € 110,00 pro Arbeitnehmer solche Kosten nicht zu berücksichtigen sind, die den Arbeitnehmer nicht bereichern. Zum anderen bleiben auch diejenigen Kosten außer Ansatz, die auf teilnehmende Familienangehörige entfallen.

Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt i. d. R. nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn – denn die Betriebsveranstaltung findet meist im eigenbetrieblichen Interesse statt. Allerdings hält der Fiskus dann die Hand auf, wenn die durch die Feier gewährten Zuwendungen nicht mehr üblich sind. Als noch üblich werden zwei Veranstaltungen pro Jahr angesehen. Daneben dürfen die auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten je Veranstaltung die Freigrenze von € 110,00 (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen – andernfalls liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

Streitfälle: Der BFH hat nun darüber entschieden, welche Kosten bei der Prüfung der 110-Euro-Freigrenze zu berücksichtigen sind. Im ersten Fall lud ein Konzern ca. 16.000 Mitarbeiter zu einer Betriebsveranstaltung in ein Fußballstadion ein. Die Kosten für das Catering, die Künstler, die Stadionmiete und den Eventveranstalter beliefen sich auf rund 2 Mio. Euro. Umgerechnet auf jeden Arbeitnehmer war die 110-Euro-Grenze überschritten, sodass das Finanzamt von Arbeitslohn ausging.

Im zweiten Fall nahmen neben den Arbeitnehmern auch deren Partner an der Veranstaltung teil. Pro Teilnehmer ergaben sich Kosten von ca. € 68,00, also unterhalb der Freigrenze. Jedoch rechnete das Finanzamt die auf die Partner entfallenden Kosten den jeweiligen Arbeitnehmern hinzu und gelangte so zu einer Überschreitung der Freigrenze.

Entscheidungen: In beiden Fällen gab der BFH den Klagen der Arbeitgeber, die sich gegen die Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide richteten, statt:

Zu den Kosten, die bei Prüfung der 110-Euro-Freigrenze zu berücksichtigen sind, gehören nur Aufwendungen für Leistungen, die der Arbeitnehmer konsumieren kann – dies sind Kosten für das Catering sowie die Unterhaltung (Musik / Künstler).

Nicht einzurechnen sind dagegen Aufwendungen, die die Organisation und Ausge-staltung der Betriebsveranstaltung betreffen – wie die Kosten für die Raummiete und die Agentur, die die Veranstaltung organisiert.

Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für die teilnehmenden Familienangehörigen / Partner. Denn deren Teilnahme liegt im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, weil sie das Betriebsklima fördert.

Folge: In beiden Fällen lagen die Kosten pro Arbeitnehmer somit unter der 110-Euro-Grenze, der Arbeitgeber musste keine Lohnsteuer nachentrichten. Auch für den Arbeitnehmer ergaben sich keine zu versteuernden Einnahmen aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Fraglich ist zurzeit, ob die Finanz-verwaltung die Urteile anwenden wird. Sollte dies nicht der Fall sein, steht zumindest der Rechtsweg offen.

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