Erben die Hinterbliebenen eine Immobilie, hält das Finanzamt sofort die Hand auf. Da ein Haus schnell einen Verkehrswert von mehreren hunderttausend Euro aufweist, wenn nicht sogar im siebenstelligen Bereich, ist die Belastung durch die Erbschaftsteuer enorm. Während nahe Verwandte durch die hohen Freibeträge vielleicht gerade noch Glück haben können, wird es ab der Steuerklasse II in der Erbschaftsteuer haarig. Einige Sonderregelungen können die Steuern auf Immobilien gerade für die engere Familie wie den Ehegatten oder die Kinder erträglicher machen.
Zunächst einmal berechnen sich die Steuern bei Immobilien wie auch bei allen anderen vererbten Vermögenswerten im Testament. Zu versteuern ist der Wert der Immobilie abzüglich etwaiger Freibeträge, die den Erben zustehen. Wie groß der Unterschied je nach Verwandtschaftsgrad sein kann, zeigt dieses Beispiel:
Ein Erblasser vererbt eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 485.000 Euro.
Die Tochter erbt |
Der Neffe erbt |
Steuerklasse: I Freibetrag: 400.000 Euro Zu versteuernder Betrag: 85.000 Euro Steuersatz: 11 Prozent Erbschaftsteuer: 9.350 Euro |
Steuerklasse: II Freibetrag: 20.000 Euro Zu versteuernder Betrag: 465.000 Euro Steuersatz: 25 Prozent Erbschaftsteuer: 116.250 Euro |
Es lohnt sich also durchaus, sich mit den Besonderheiten beim Vererben von Immobilien auseinanderzusetzen.
Erben die Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner ein Haus oder eine Wohnung vom Erblasser, können sie sich mitunter auf einige Besonderheiten berufen, wenn es um die Höhe der Steuer geht:
Hinweis: Falls die Steuern auf Immobilien nicht bezahlt werden können, ohne dass diese direkt wieder veräußert werden müsste, ist es möglich, sie in einem Zeitraum von zehn Jahren auf Basis von Raten zu entrichten.
Das Finanzamt bestimmt den Verkehrswert einer Immobilie anhand der Grundvermögensbewertungsverordnung. Zum Einsatz kommen dabei verschiedene Berechnungsmethoden wie das Sachwert-, das Vergleichswert- und das Ertragswertverfahren. Möchte der Erbe die Bewertung nicht hinnehmen, kann er ein alternatives Gutachten in Auftrag geben. Besonders bei älteren Immobilien lohnt sich diese Vorgehensweise oft, weil das Finanzamt anhand der ortsüblichen Schätzungen zu erhöhten Werten und somit auch zu einer höheren Erbschaftsteuer gelangt.
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