Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO bezeichnet eine Steuerhinterziehung, die nicht mit Vorsatz begangen wurde, sondern lediglich durch bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit. Der Steuerpflichtige hat beispielsweise unvollständige Angaben gemacht, nicht um sich selbst zu bereichern, sondern zum Beispiel aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit. Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) angenommen werden kann oder doch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt, muss im Einzelfall abgewogen werden. Welches Maß an Sorgfalt man nämlich von einem Steuerpflichtigen erwarten darf, hängt von seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ab. Auch Faktoren wie ein hohes Alter, eine Behinderung, eine schwere Erkrankung oder eine erfolgte Selbstanzeige können dabei eine Rolle spielen.
Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO bezeichnet eine Steuerhinterziehung, die nicht mit Vorsatz begangen wurde, sondern lediglich durch bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit. Der Steuerpflichtige hat beispielsweise unvollständige Angaben gemacht, nicht um sich selbst zu bereichern, sondern zum Beispiel aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit. Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) angenommen werden kann oder doch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt, muss im Einzelfall abgewogen werden. Welches Maß an Sorgfalt man nämlich von einem Steuerpflichtigen erwarten darf, hängt von seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ab. Auch Faktoren wie ein hohes Alter, eine Behinderung, eine schwere Erkrankung oder eine erfolgte Selbstanzeige können dabei eine Rolle spielen.
Die leichtfertige Steuerverkürzung geht davon aus, dass dem Steuerpflichtigen nicht aufgefallen ist, dass er Steuern hinterzieht. Insbesondere Selbstständige sind deshalb angehalten, sich über die Pflichten zu informieren, die ihn in Hinblick auf die Steuern treffen und auch zukünftige Änderungen im Steuerrecht im Blick zu behalten. Man geht davon aus, dass der Nachweis einer „nur“ leichtfertigen Steuerverkürzung umso schwieriger wird, je höher die hinterzogenen Steuern sind – immerhin müssten die falschen Angaben in diesem Fall umso stärker ins Auge fallen.
Konkret: Zweifelt der Steuerpflichtige daran, dass seine Buchführung oder seine Steuererklärung unrichtige Angaben enthalten, muss er sich mit der Steuer auseinandersetzen. Kann er den Sachverhalt nicht ausreichend prüfen, muss er ihn einer sachkundigen Person vorlegen. Ansonsten handelt er leichtfertig und begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden kann.
In den vergangenen Jahren gab es bereits einige Fälle, bei denen Gerichte zu entscheiden hatten, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorlag. Hier einige Beispiele:
Diese Beispiele zeigen: Alle Steuerpflichtigen trifft die Pflicht, sich in ausreichendem Maße über ihre Steuern zu informieren, auch wenn sie damit einen Dritten beauftragt haben – das gilt für den Steuerberater ebenso wie für den Unternehmer, der einen Buchhalter damit beauftragt hat, seine Bücher zu führen.
Ratzke Hill PartGmbB
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