Brexit und Steuerrecht: Bedeutung des Abkommens aus steuerrechtlicher Sicht

Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich (UK) nach langen schwierigen Verhandlungen auf ein Abkommen geeignet, das die wechselseitigen Beziehungen ab 1. Januar 2021 regelt. Dieses „EU-UK Trade and Cooperation Agreement“ konnte zwar einen harten Brexit verhindern, brachte aber auch nicht den gewünschten weichen Brexit. Das betrifft insbesondere das Steuerrecht.

Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich (UK) nach langen schwierigen Verhandlungen auf ein Abkommen geeignet, das die wechselseitigen Beziehungen ab 1. Januar 2021 regelt. Dieses „EU-UK Trade and Cooperation Agreement“ konnte zwar einen harten Brexit verhindern, brachte aber auch nicht den gewünschten weichen Brexit. Das betrifft insbesondere das Steuerrecht.

Vereinigtes Königreich als steuerrechtliches Drittland

Das Vereinigte Königreich ist mit 1. Januar 2021 aus dem Gemeinsamen Markt der Europäischen Union ausgetreten und führt seitdem den Status eines Drittlandes. Mit dem Handelsabkommen haben die EU und die UK unter anderem ein Verbot von solchen Beihilfen vereinbart, die partiell wirken und eine Verfälschung des Wettbewerbs bringen können. Unter dieses Beihilfeverbot können auch Steuervergünstigungen fallen.

In steuerrechtlicher Hinsicht gilt das Vereinigte Königreich seit 1. Januar 2021 als Drittland. In diesem Bereich sind einige Spuren eines harten Brexits zu erkennen, wenngleich die Gefahr von Zöllen zwischen der Europäischen Union und der UK abgewendet werden konnte.

Zollabfertigung

Das Handelsabkommen normiert Zollschranken, die große Belastungen in der Administration und zusätzliche Kosten mit sich bringen. Insgesamt verzögert sich der wechselseitige Handel. Dies äußert sich auch in der notwendigen Zollabfertigung zwischen der EU und der UK. Bei jeder Wareneinfuhr aus dem Vereinigten Königreich ist ein Ursprungsnachweis erforderlich, der belegt, dass die Ware nur geringfügige Elemente enthält, die aus anderen Drittländern stammen. Mit der Zollabwicklung sind zusätzliche Kosten verbunden.

Ertragsteuern

Im Bereich der Ertragsteuer wirkt sich der Brexit derart aus, dass die günstigen Vorschriften, die für Staatsangehörige der EU aufgrund der Grundfreiheiten (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit) gelten, nicht mehr greifen. Allerdings gibt es steuerliche Vergünstigungen. In puncto Einkommen- und Vermögensteuern streben Deutschland und das Vereinigte Königreich Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen an, um Doppelbesteuerungen zu verhindern und die Möglichkeiten für Steuerverkürzungen und Steuerumgehungen auszuschalten. Diesbezüglich gibt es eine gemeinsame Absichtserklärung vom 12. Januar 2021.

Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer sind die Vorschriften über innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen für Großbritannien (England, Schottland und Wales) nicht mehr anwendbar. Stattdessen gilt die Einfuhrumsatzsteuer. Nordirland ist davon ausgenommen, zumal hier weiterhin die Gemeinschaftsregelungen in Kraft bleiben. Demnach fallen Lieferungen, die von Nordirland aus erfolgen und dorthin erbracht werden, unter den innergemeinschaftlichen Erwerb beziehungsweise innergemeinschaftliche Lieferungen.

Aus Sicht eines deutschen Unternehmens liegt bei einer Lieferung nach Großbritannien eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vor. Zwar greift auch hier eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a UStG. Allerdings gelten diesbezüglich strengere Anforderungen an den Nachweis, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 9 bis 11 UStDV. Demnach müssen Betroffene beispielsweise einen Ausgangsvermerk im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS einholen und aufbewahren.

Quelle: IHK München


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