Die Corona-Pandemie hat nach wie vor große negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, weshalb die Finanzverwaltung die bereits im Vorjahr beschlossenen Maßnahmen zu den steuerlichen Erleichterungen verlängert hat. Das betrifft diese Bereiche:
Die Corona-Pandemie hat nach wie vor große negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, weshalb die Finanzverwaltung die bereits im Vorjahr beschlossenen Maßnahmen zu den steuerlichen Erleichterungen verlängert hat. Das betrifft diese Bereiche:
Steuerpflichtige, die unmittelbar in erheblichem Maße von den negativen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, können bis zum 31. März 2021 eine Stundung jener Steuern beantragen, die bis zum 31. März 2021 zur Zahlung fällig sind. Die Finanzbehörden dürfen diese Steuern längstens bis zum 30. Juni 2021 stunden.
Über den 30. Juni 2021 hinaus können sie allerdings Anschlussstundungen dieser Steuern in Kombination mit Ratenzahlungen gewähren, die längstens bis zum 31. Dezember 2021 laufen. Ein Verzicht auf Stundungszinsen ist möglich. Wenn der Steuerpflichtige den Wert der entstandenen Schäden nicht detailliert nachweisen kann, ist dies kein Grund, den Stundungsantrag alleine deshalb abzulehnen.
Vollstreckungsschuldner können durch eine entsprechende Mitteilung an die Finanzbehörde einen Vollstreckungsaufschub für Steuern mit Fälligkeitsdatum 31. März 2021 erwirken, wenn sie unmittelbar von den negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind. Die Regelungen sprechen hier von einer Betroffenheit in nicht unerheblichem Maße. In den genannten Fällen sollen Finanzämter bis zum 30. Juni 2021 auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten und Säumniszuschläge, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 anfallen, erlassen.
Wenn der Vollstreckungsschuldner mit dem Finanzamt eine angemessene Ratenzahlung vereinbart, kann der Vollstreckungsaufschub für die oben genannten Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Zudem können die Finanzbehörden die Säumniszuschläge bis zum genannten Termin durch Allgemeinverfügung erlassen.
Die Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie schließt auch die Vorauszahlungen ein. Demnach können Steuerpflichtige, die unmittelbar und im erheblichen Maße von den negativen wirtschaftlichen Folgen betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2021 eine Anpassung der Vorauszahlungen betreffend Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 beantragen. Bei der Antragstellung sind die Verhältnisse darzulegen, wobei die Behörden keine strengen Maßstäbe stellen. Dies gilt auch in denen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen den Wert der Schäden nicht detailgetreu nachweisen können.
In anderen, als den genannten Fällen sind Anträge auf Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln. Das betrifft auch Ratenzahlungsvereinbarungen über den Zeitpunkt des 31. Dezember 2021 hinaus.
Die Verlängerungen der Maßnahmen ergeben sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2020, das das entsprechende Schreiben vom 19. März 2020 ergänzt.
Auch die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung von Hilfeleistungen für jene, die von der Corona-Krise betroffen sind, wurden mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Dezember 2020 verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 gesetzt werden. Zu diesen Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen, die bereits im April und Mai 2020 beschlossen wurden, gibt es Ergänzungen. Das betrifft etwa die Überlassung von Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten sowie die umsatzsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen Hilfeleistungen im medizinischen Bereich.
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