Seit 2015 gelten neue Steuerregeln für Weihnachtsfeiern im Betrieb. Die folgenden Ausführungen stellen einen Überblick über die aktuell geltende Rechtslage dar und sollen erläutern, ab wann auf Weihnachtsfeiern Steuern zu entrichten sind.
Seit 2015 gelten neue Steuerregeln für Weihnachtsfeiern im Betrieb. Die folgenden Ausführungen stellen einen Überblick über die aktuell geltende Rechtslage dar und sollen erläutern, ab wann auf Weihnachtsfeiern Steuern zu entrichten sind.
Liegen die Kosten der betrieblichen Weihnachtsfeier unter dem Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter, so sind keine Steuern zu entrichten. Übersteigen die Kosten pro Mitarbeiter diese Grenze, so ist die Summe als geldwerter Vorteil zu versteuern, welche über 110 € liegt. Der Mitarbeiter muss somit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Alternativ hierzu kann der Arbeitgeber für den Mitarbeiter pauschal eine Lohnsteuer in Höhe von 25% bezogen auf den Differenzbetrag entrichten. Zu beachten ist, dass in die Kosten sämtliche Ausgaben eingerechnet werden müssen, die zur Ausgestaltung der Betriebsfeier dienen. Dies umfasst neben der Verpflegung auch die Raummiete und das Unterhaltungsprogramm.
Zudem darf die Weihnachtsfeier maximal die zweite Betriebsfeier im laufenden Kalenderjahr sein. Bei mehr als zwei Betriebsfeiern, ist für die dritte Veranstaltung die volle Steuersumme zu entrichten, ohne dass die oben genannten Freibeträge gelten. Allerdings hat der Arbeitgeber Wahlfreiheit, welche beiden Betriebsfeiern im Jahr vom Freibetrag erfasst werden sollen und für welche die entsprechende volle Versteuerung erfolgen soll.
Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung des Kostenanteils pro Person die Gesamtsumme aller Kosten ausschließlich durch die Anzahl der mitfeiernden Mitarbeiter geteilt wird. Dies hat zur Folge, dass auch Kosten für die Verpflegung und Unterhaltung von Kunden und Familienangehörigen den Mitarbeitern zugerechnet werden, was zu einer schnelleren Erreichung des Freibetrags von 110 € führt.
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