Existenzgründer und Unternehmer müssen auf die Umsätze, welche sie mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit erzielen, Steuern zahlen. Betreiben sie ein Gewerbe, so ist hierauf die Gewerbesteuer zu entrichten. Die folgenden Ausführungen geben Tipps und Hinweise zu den wichtigsten grundlegenden Fragen und Problemen, die im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer auftreten.
Existenzgründer und Unternehmer müssen auf die Umsätze, welche sie mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit erzielen, Steuern zahlen. Betreiben sie ein Gewerbe, so ist hierauf die Gewerbesteuer zu entrichten. Die folgenden Ausführungen geben Tipps und Hinweise zu den wichtigsten grundlegenden Fragen und Problemen, die im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer auftreten.
Wer als Unternehmer oder Selbstständiger ein Gewerbe betreibt, muss Gewerbesteuer entrichten. Dies gilt beispielsweise für gewerbliche Tätigkeiten in Handel, Industrie, Handwerk oder Dienstleistungen. Von der Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer sind sowohl Einzelunternehmer als auch Personen- und Kapitalgesellschaften betroffen.
Ausgenommen von der Gewerbesteuerpflicht sind Freiberufler. §18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zählt jene Berufsgruppen auf, die als Freiberufler einzuordnen und damit von der Gewerbesteuer befreit sind. Typischerweise sind dies Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater oder Architekten. Neben den genannten Berufsgruppen fallen auch Heilberufe, spezifische naturwissenschaftliche und technische Berufe (z.B. Handelschemiker, Vermessungsingenieure oder Lotsen) sowie Kulturberufe hierunter. Auch wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, erzieherische und unterrichtende Tätigkeiten werden als freiberufliche Tätigkeiten eingestuft und sind daher von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Darüberhinaus sind auch land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten von der Gewerbesteuer ausgenommen.
Die Gewerbesteuerpflicht entsteht, sobald durch eine gewerbliche Tätigkeit Einnahmen erzielt werden, d.h. in der Regel mit der Gewerbeanmeldung. Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren jedoch von einem Freibetrag in Höhe von 24.500 € pro Jahr. Gewerbesteuer muss daher in diesen Fällen erst dann gezahlt werden, wenn die gewerblichen Einnahmen über diesem jährlichen Freibetrag liegen.
Die Gewerbesteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen, welches dann den Gewerbesteuermessbetrag festsetzt. Das Finanzamt informiert dann wiederum die zuständige Gemeinde, welche daraufhin den Gewerbesteuerbescheid erstellt und übermittelt. Wenn im Rahmen des Jahresabschlusses eine Gewerbesteuer vom Finanzamt festgelegt wird, so ergibt sich hieraus die Pflicht zur Vorauszahlung der Gewerbesteuer für das folgende Wirtschaftsjahr. Maßgeblich sind dann der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August und der 15. November als Stichdaten, an welchen die quartalsweise Vorauszahlung der Gewerbesteuer erfolgt sein muss.
Ausgehend vom steuerlich ermittelten Gewinn des Unternehmens werden zunächst einige Komponenten hinzugeschlagen (z.B. Zinsen und Leasingraten) oder abgezogen (z.B. für den Besitz von Grundstücken). Dies ergibt den Gewerbeertrag vor Verlustabzug. Ist in den Vorjahren ein Gewerbeverlust entstanden, so ist dieser gegebenenfalls abzuziehen. Von dem auf diese Weise ermittelten Gewerbeertrag wird der Freibetrag von 24.500 € abgezogen, wobei dieser nur für Personengesellschaften und Einzelunternehmen Anwendung findet. Die Differenz wird mit der Steuermesszahl von 3,5% multipliziert, woraus sich der Gewerbesteuermessbetrag ergibt. Die jeweils zuständige Gemeinde multipliziert diesen Betrag dann mit dem von ihr festgesetzten Hebesatz. Hieraus errechnet sich der konkrete Betrag der Gewerbesteuerschuld.
Abschließend gilt es zu beachten, dass die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe absetzbar ist. Seit 2008 ist ein entsprechender Abzug nicht mehr möglich, so dass die Zahlung der Gewerbesteuer ebenso als Privatentnahme zu buchen ist wie die Zahlung der Einkommensteuer.
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