Um Spenden zur Unterstützung von Flüchtlingen zu fördern und die bislang große Hilfsbereitschaft der Bundesbürger zu belohnen, erleichterte die Bundesregierung die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung von Spenden zu Gunsten von Flüchtlingen. Die entsprechenden Details sind in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (GZ: IV C 4 - S 2223/07/0015:015) geregelt.
Um Spenden zur Unterstützung von Flüchtlingen zu fördern und die bislang große Hilfsbereitschaft der Bundesbürger zu belohnen, erleichterte die Bundesregierung die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung von Spenden zu Gunsten von Flüchtlingen. Die entsprechenden Details sind in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (GZ: IV C 4 - S 2223/07/0015:015) geregelt.
Nicht nur Geldspenden, sondern auch Spendenaktionen und Sponsoring von Privatpersonen, Firmen, Initiativen und Vereinen werden von dieser Erleichterung begünstigt. Wichtig ist, dass die Spende nachweislich Flüchtlingen zu Gute kommt. Erfasst werden von dieser Regelung (auch nachträglich!) alle Spenden im Zeitraum vom 1. August 2015 bis einschließlich zum 31. Dezember 2016.
Um die Voraussetzungen für die Absetzung von Spenden an Flüchtlinge zu erleichtern, sieht das Schreiben des Bundesfinanzministeriums einen „vereinfachten Zuwendungsnachweis“ vor. Dementsprechend dürfen auch Beträge, die über 200 € liegen, steuerlich geltend gemacht werden. Nach wie vor gilt jedoch eine jährliche Obergrenze für die Absetzbarkeit von Spenden: Sie darf 20% des Jahresbetrags der Einkünfte nicht überschreiten.
Als Nachweis reicht ein einfacher Bankbeleg, aus dem die Einzahlung bzw. Überweisung hervorgeht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Begriff „Spende“ explizit als Verwendungszweck der Einzahlung oder Überweisung genannt werden muss.
Steuerlich begünstigte Spenden dürfen zudem nunmehr von sämtlichen Spendensammlern entgegengenommen werden, nicht mehr nur von steuerbegünstigten Organisationen. Es ist hierbei lediglich darauf zu achten, dass der Spendensammler das Spendenkonto als Treuhandkonto verwaltet.
Achtung: Entscheidet sich ein Arbeitnehmer zu einer Spende in Form eines Lohnverzichts, so kann er die Lohnspende nicht von der Steuer absetzen. Hier greift die Regel, wonach der gespendete Lohn nicht versteuert wird.
Ratzke Hill PartGmbB
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