Bei so manchem deutschen Familienunternehmen findet sich unter den Nachkommen des Inhabers kein passender Nachfolger. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, eine Familienstiftung zu gründen, um die Familie zusammenzuhalten und das Vermögen zu sichern. Einige Interessenten, die über die Gründung einer solchen Stiftung nachdenken, fürchten jedoch finanzielle Nachteile durch die Erbersatzsteuer. Doch letztere wirkt sich nicht zwangsläufig nachteilig aus.
Bei so manchem deutschen Familienunternehmen findet sich unter den Nachkommen des Inhabers kein passender Nachfolger. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, eine Familienstiftung zu gründen, um die Familie zusammenzuhalten und das Vermögen zu sichern. Einige Interessenten, die über die Gründung einer solchen Stiftung nachdenken, fürchten jedoch finanzielle Nachteile durch die Erbersatzsteuer. Doch letztere wirkt sich nicht zwangsläufig nachteilig aus.
Familienstiftungen werden gegründet, um dem Wohl der Familie zu dienen und deren Mitglieder mit Zuwendungen zu versorgen. Anders als natürliche Personen können Stiftungen nicht sterben und damit mangels Todesfall auch keine Erbschaftsteuer auslösen. Daraus ergibt sich eine Ungleichbehandlung gegenüber herkömmlichen Erbschaften. Deshalb erhebt der Staat auf Familienstiftungen die sogenannte Erbersatzsteuer, damit Familien nicht auf Umwegen die klassische Erbschaftsteuer umgehen können. Demnach wird für das Stiftungsvermögen alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer fällig, wenn es sich um eine Familienstiftung handelt, also die Errichtung wesentlich im Interesse einer oder mehrerer Familien erfolgt, und der Sitz der Stiftung im Inland liegt.
Für die Berechnung der Erbsatzersatzsteuer wird ein Erbfall fingiert, bei dem zwei Kinder erben. Das heißt, dass zwei fiktive Kinderfreibeiträge in Höhe von insgesamt 800.000 Euro von der zu versteuernden Summe abzuziehen sind, wobei nur das Nettovermögen der Steuerpflicht unterliegt. Diese Freibeträge gibt es unabhängig von der Anzahl der Kinder, die der Stifter hat. Sie gelten zudem unabhängig davon, ob die Nachkommen des Stifters schon selbst Kinderfreibeträge genutzt haben oder nicht.
Darüber hinaus kommen je nach Stiftung auch die regulären Steuerbefreiungen und Begünstigungen zur Anwendung. Dies betrifft insbesondere Produktivvermögen eines Unternehmens, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und große Immobilienfirmen mit wohnwirtschaftlicher Bedeutung. Diese Vermögen sind aufgrund von Vergünstigungen regelmäßig bis zur Gänze von der Steuerpflicht ausgenommen. In diesen Fällen ergeben sich für die Familienstiftung keine nachteiligen Folgen.
Im Gegensatz zur Fälligkeit der Erbschaftsteuer ist die Entrichtung der Erbersatzsteuer bereits im Vorfeld zeitlich gut planbar. Schon zum Zeitpunkt, in dem der Stifter eine Familienstiftung errichtet, steht der Tag fest, an dem die Erbersatzsteuer fällig wird. Somit können die Betroffenen frühzeitig zu günstigen Konditionen Rücklagen bilden, um für diesen Zahltag finanziell gerüstet zu sein. Im realen Leben tritt der Tod und damit der Erbfall oftmals unvermittelt ein. Nicht selten müssen die Erben Teile des Nachlasses verkaufen, um die Erbschaftsteuerzahlung leisten zu können.
Bei Unsicherheiten bezüglich der Erbersatzsteuer kann ein Steuerberater helfen, der die anstehende prozentuale Belastung ermittelt und Wege aufzeigt, wie man diese Summe durch andere Vorzüge der Familienstiftung hereinbringen kann. Eventuell gibt es sogar die Möglichkeit, die Erbersatzsteuer mit legalen Mitteln abzuwenden.
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