Todesfälle bringen die Angehörigen der Verstorbenen nicht selten an die Grenzen ihrer Belastbarkeit, da neben der Bewältigung der Trauer auch noch eine Reihe von, nicht selten komplizierten, rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Erbe geklärt werden muss. Eine der Fragen, die nach dem Tod eines Angehörigen auftreten können, lautet: Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto im Erbfall? Was beim Tod des Kontomitinhabers zu beachten ist, soll an Hand dieses Beitrags möglichst anschaulich erläutert werden.
Todesfälle bringen die Angehörigen der Verstorbenen nicht selten an die Grenzen ihrer Belastbarkeit, da neben der Bewältigung der Trauer auch noch eine Reihe von, nicht selten komplizierten, rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Erbe geklärt werden muss. Eine der Fragen, die nach dem Tod eines Angehörigen auftreten können, lautet: Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto im Erbfall? Was beim Tod des Kontomitinhabers zu beachten ist, soll an Hand dieses Beitrags möglichst anschaulich erläutert werden.
Nach §1922 BGB gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf dessen Erben über. Dementsprechend geht auch das Kontoguthaben, also Forderungen gegenüber einer Bank aus einem Sparvertrag oder einem Girovertrag, auf den oder die Erben über. Bei einem Gemeinschaftskonto, welches oftmals auch als gemeinsames Konto bezeichnet wird, geht nur der dem Erblasser zustehende Anteil am gemeinschaftlichen Guthaben auf die Erben über bzw. der oder die Erben treten an die Stelle des nunmehr verstorbenen Kontoinhabers.
Welcher Anteil am gemeinschaftlichen Kontoguthaben steht aber dem Erblasser zu? Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von der zwischen den Kontoinhabern getroffenen Vereinbarung ab. Wenn nur einer der Kontoinhaber auf das Gemeinschaftskonto einzahlt, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass nur dieser der wirtschaftlich Berechtigte ist. Anders verhält es sich aber bei Ehegatten. Wenn nur ein Ehepartner auf das Gemeinschaftskonto einzahlt, so kann eine Schenkung an den anderen Kontomitinhaber gerade gewollt sein. Dies könnte, nebenbei bemerkt, auch Implikationen in Bezug die Schenkungsteuer sowie den Pflichtteil haben. Hier führt kein Weg daran vorbei, den tatsächlichen Willen des verstorbenen Einzahlers zu erforschen, wobei der Verwendungszweck der Überweisung und die tatsächliche Handhabung als Indizien dienen können.
Für den Fall, dass nicht geklärt werden kann, welcher Anteil am Gemeinschaftskonto dem Erblasser zugerechnet werden kann, so wird nach §430 BGB unterstellt, dass der Verstorbene einen Anteil in Höhe der Hälfte am Guthaben des Gemeinschaftskontos hatte.
Die Klärung des Anteils des Verstorbenen am Gemeinschaftskonto ist strikt von der Frage zu trennen, ob dessen Erbe nach dem Tod des Erblassers Verfügungen über das Gemeinschaftskonto treffen kann. Ausgegangen werden muss hier zunächst von einer Unterscheidung zwischen Und- und Oder-Konten. Bei Oder-Konten kann jeder Kontomitinhaber alleine über das Vermögen auf dem Gemeinschaftskonto verfügen, so dass der überlebende Kontoinhaber auch dementsprechend alleine über das Konto Verfügungen treffen darf. Wird aber eine Verfügung über einen Betrag getroffen, der über den Betrag hinausgeht, der ihm am gemeinschaftlichen Guthaben eigentlich zusteht, so muss er aber unter Umständen einen Ausgleich an die Erben leisten. Etwas anderes gilt für den Fall, dass er im ausdrücklichen Auftrag des Erblassers gehandelt hat. Ein Praxisbeispiel wäre der Auftrag des Erblassers an seinen Ehegatten, aus dem Gemeinschaftskonto die Kosten für seine Bestattung zu bestreiten. Dann kann der Erbe keine Rückzahlung verlangen. Erben und Miterben können auch die Verfügungsbefugnis widerrufen. In diesem Fall kann die Bank jedoch verlangen, dass das Erbrecht nachgewiesen wird.
Bei einem Und-Konto herrscht eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis der Kontomitinhaber, so dass der überlebende Kontomitinhaber nur mit der Zustimmung des Erben Verfügungen über das gemeinschaftliche Guthaben treffen darf. Bei einer Erbengemeinschaft muss die Zustimmung aller Miterben gegeben sein. Die Miterben können aber ein Mitglied der Erbengemeinschaft zu deren Vertretung bevollmächtigen, was aus Gründen der leichteren Praktikabilität auch vergleichsweise oft erfolgt.
Haben Dritte Vollmacht für die Verfügung über das Gemeinschaftskonto, so ist zu beachten, dass diese oftmals nicht auch gleichzeitig mit dem Ableben des Verstorbenen mit erlischt. Macht ein Bevollmächtigter von der Vollmacht Gebrauch, so darf er diese jedoch nicht missbrauchen, sondern muss im Sinne des Erblassers handeln oder zumindest für seine Handlungen die Zustimmung der Erben finden. Bei einem Missbrauch kann sich der Inhaber der Vollmacht nach §266 StGB wegen Untreue strafbar machen. Banken sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Vollmacht im Sinne des Verstorbenen ausgeübt wird. Nur bei offensichtlichem Missbrauch können und müssen Banken die Ausführung des vom Bevollmächtigten angewiesenen Auftrags ablehnen.
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