Fahrverbot bei Steuerhinterziehung: Bis zu sechs Monate zu Fuß gehen

Für so manchen Steuersünder ist eine Geldstrafe keine wirkliche Strafe – wo mehr als ausreichend Kapital vorhanden ist, kommt es auf ein bisschen weniger meist nicht an. Der Gesetzgeber hat sich deshalb Gedanken darüber gemacht, wie er die Sanktionsmöglichkeiten der deutschen Gerichte bei Steuerhinterziehungen erweitern kann. Seit dem 23. August 2017 ist es deshalb möglich, dass zur Bestrafung eines Steuersünders ein Fahrverbot verhängt wird.

Für so manchen Steuersünder ist eine Geldstrafe keine wirkliche Strafe – wo mehr als ausreichend Kapital vorhanden ist, kommt es auf ein bisschen weniger meist nicht an. Der Gesetzgeber hat sich deshalb Gedanken darüber gemacht, wie er die Sanktionsmöglichkeiten der deutschen Gerichte bei Steuerhinterziehungen erweitern kann. Seit dem 23. August 2017 ist es deshalb möglich, dass zur Bestrafung eines Steuersünders ein Fahrverbot verhängt wird.

Fahrverbot als Nebenstrafe bei Steuerhinterziehung

Auch früher kannte man schon Nebenstrafen, um den Steuerhinterzieher dort zu treffen, wo es wirklich weh tut. So kann beispielsweise einem straffällig gewordenen Jäger der Jagdschein oder einem Piloten die Fluglizenz entzogen werden. Analog hierzu dürfen auch Fahrverbote von ein bis sechs Monaten als Nebenstrafe verhängt werden. Möglich gemacht wurde dies durch das „Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens“, das am 23. August 2017 veröffentlicht und sofort wirksam wurde.

Die wichtigste Änderung betrifft § 44 StGB: Während ein Fahrverbot früher nur dann möglich war, wenn eine verkehrsbezogene Straftat vorlag (z. B. Unfall mit Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt), kann es nun bei jeder Straftat angeordnet werden – so auch bei Steuerstraftaten. Voraussetzung ist hierfür lediglich, dass der Richter der Auffassung ist, durch ein Fahrverbot auf den Täter einwirken oder eine Freiheitsstrafe vermeiden zu können.

Wann sich ein Fahrverbot bei einer Steuerhinterziehung als Strafe anbietet

Ein Fahrverbot als Alternative bzw. Ergänzung zur Geldstrafe zu verhängen, kann sich bei mehreren Zielgruppen anbieten. Einerseits gehören zur vom Gesetzgeber anvisierten Zielgruppe für Fahrverbote Steuersünder mit einem großen Vermögen, denen eine Geldstrafe nicht weh tut. Aber auch für Steuersünder mit einem nur geringen Einkommen, bei denen kaum etwas zu holen ist und die Geldstrafe möglicherweise ein Familienmitglied übernimmt, kann ein Fahrverbot eine größere Bestrafung darstellen. Sie ist an die Person des Steuerpflichtigen gebunden, sodass diese Bestrafung nicht durch Dritte abgemildert werden kann.

Interessant ist das Fahrverbot als Nebenstrafe außerdem, wenn sich dadurch eine Freiheitsstrafe vermeiden lässt (z. B. Bewährungsstrafe + Fahrverbot statt Freiheitsstrafe). Dies reduziert nämlich zugleich auch die Kosten, die dem Steuerzahler für die Inhaftierung entstehen.

Kritiker an der Gesetzesänderung führen an:

  • Steuersünder, die nicht über einen Führerschein verfügen, haben diese Möglichkeit zur Milderung einer möglichen Freiheitsstrafe nicht, was einer Ungerechtigkeit gleichkommt.
  • Nicht alle Steuerhinterzieher werden von einem Fahrverbot gleich stark getroffen – so sind die negativen Begleiterscheinungen bei im ländlichen Raum lebenden Menschen deutlich stärker ausgeprägt als in Städten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Benötigt der Steuersünder den Führerschein zwingend für seinen Beruf, kann ein Fahrverbot sogar existenzbedrohend wirken (z. B. bei Berufskraftfahrern oder Außendienstmitarbeitern).

Neuer Verhandlungsspielraum durch Fahrverbote?

Strafverteidiger nutzen das Fahrverbot gerne gezielt als Verhandlungspotenzial. Steht beispielsweise eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum, kann er mit etwas Glück eine Bewährungsstrafe erreichen, indem er ein Fahrverbot in die Waagschale wirft. Als Alternative zur Freiheitsstrafe oder Geldbuße ermöglicht das Fahrverbot neue Möglichkeiten im Gerichtsverfahren.


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