Das Internet macht es jedermann leicht, sich ein kleines (oder auch ein größeres) Nebeneinkommen aufzubauen. Die Briefmarken-Sammlung der Oma bei eBay versteigern oder einen Restposten an Modeschmuck einzeln weiterverkaufen – das Web bietet grenzenlose Möglichkeiten und nahezu für jedes Stück einen Abnehmer. Doch einer sieht dabei ganz genau hin: der Fiskus. Die Grenze zwischen privaten Verkäufen und gewerblichem Handel ist nämlich fließend und wird schneller überschritten, als so mancher Onlinehändler glauben würde – und schon steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Was viele nicht wissen: Die Steuerfahnder recherchieren gezielt nach Schwarzhändlern, die im Internet erfolgreich, aber ohne Gewerbeschein, Waren verkaufen.
Das Internet macht es jedermann leicht, sich ein kleines (oder auch ein größeres) Nebeneinkommen aufzubauen. Die Briefmarken-Sammlung der Oma bei eBay versteigern oder einen Restposten an Modeschmuck einzeln weiterverkaufen – das Web bietet grenzenlose Möglichkeiten und nahezu für jedes Stück einen Abnehmer. Doch einer sieht dabei ganz genau hin: der Fiskus. Die Grenze zwischen privaten Verkäufen und gewerblichem Handel ist nämlich fließend und wird schneller überschritten, als so mancher Onlinehändler glauben würde – und schon steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Was viele nicht wissen: Die Steuerfahnder recherchieren gezielt nach Schwarzhändlern, die im Internet erfolgreich, aber ohne Gewerbeschein, Waren verkaufen.
Es wäre einfach, gäbe es eine Vorschrift wie: „Wer mehr als 500 Euro im Jahr durch Privatverkäufe verdient, ist Unternehmer“. Gibt es aber nicht. Tatsächlich existiert keine konkrete Grenze, ab der ein Onlinehändler als gewerblich eingestuft wird. Vielmehr stellt der Gesetzgeber auf eine recht schwammige Definition ab, nämlich auf eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Doch ab wann ist die Tätigkeit nachhaltig? Ab wann ist von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen? Darüber sind sich selbst die Gerichte zuweilen uneinig, wie diese Fälle zeigen:
Die Richter betrachten stets die Umstände des Einzelfalls und beziehen dabei verschiedene Indizien ein (z. B. Weiterverkauf neuer Ware, wiederholte, gleichartige Angebote), wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Dezember 2008 (Az. I ZR 3/06) festgestellt hat.
Es gibt eine Vielzahl von Indizien, die auf eine gewerbliche Tätigkeit eines Onlinehändlers hindeuten können. Hierzu gehören beispielsweise:
Jeder Händler, der die Grenze zum gewerblichen Handel überschreitet und sowohl die Gewerbeanmeldung unterlässt als auch die Einkünfte nicht in der Einkommensteuererklärung angibt, begeht eine Steuerhinterziehung. Deshalb sollten Privatpersonen, die regelmäßig über eBay, Amazon und andere Verkaufsplattformen Waren anbieten, prüfen, ob bei ihnen nicht bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen könnte. Eine Anzeige wegen einer Steuerhinterziehung kommt sie nämlich deutlich teurer zu stehen als die bloße Abführung der anfallenden Einkommens- und ggf. Umsatz- und Gewerbesteuer.
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