FAQ Steuern

Welche Einkommen sind steuerfrei? Erfahren Sie mehr in unseren FAQs!

Welche Einkommen sind steuerfrei?

Steuerfreie Einnahmen regelt der § 3 EStG. Demnach sind folgende Einnahmen steuerfrei:

  • Arbeitslosenunterstützung (unterliegt dem Progressionsvorbehalt)
  • Ausbildungshilfen, sowie Stipendien und Aufstiegsfortbildungsbeiträge
  • Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Wiedereingliederungshilfen für Entwicklungshelfer
  • Kindergeld
  • Elterngeld (unterliegt dem Progressionsvorbehalt)
  • Erziehungsgeld
  • Leistungen des Arbeitgebers für die Unterbringung von Arbeitnehmer-Kindern im Kindergarten
  • Mutterschaftshilfen
  • Mutterschaftsgeld
  • Unterhaltszahlungen von Besatzungssoldaten
  • Sicherungsleistungen zum Lebensunterhalt und Wiedereingliederung
  • Wohngeld
  • von einer Insolvenz des Betriebes betroffene Arbeitnehmergelder (Insolvenzgeldversicherung)
  • Leistungen der Krankenkasse (ebenfalls unter Progressionsvorbehalt)
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Sachprämien für Kunden
  • Auszeichnungen und Unterstützungen für Künstler
  • Alters- und Ausgleichszahlung für Landwirte
  • Haftentschädigung und Rehabilitierungsmaßnahmen
  • Entschädigung für Opfer des DDR-Regimes
  • Entschädigung für Opfer des Zweiten Weltkrieges und des Naziregimes
  • Entschädigung für Opfer für Wehr- und Zivildienstleistende
  • Kapitalabfindungen zur Ablösung von Rentenansprüchen
  • Leistungen der Unfallversicherung
  • staatliche Unterstützung für Wehrdienstleistende
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld
  • Übergangsgeld
  • Einnahmen aus 450€ Jobs
  • Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
  • übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
  • Gründungszuschuss
  • Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes
  • Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit oder Tätigkeit als Übungsleiter im Sportverein, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, sofern sie 2400€ im Jahr nicht übersteigen.
  • Trinkgelder, die freiwillig und ohne rechtliche Bindung für eine Arbeitsleistung seitens Dritter gezahlt wurden

Kann ich mein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer daheim können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterscheidet zwei Fälle.

  1. Es steht kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit zur Verfügung. In diesem Fall sind bis zu 1250€ abzugsfähig.
  2. Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar. Der Abzug findet in tatsächlicher Höhe der Kosten statt.

Zu Fall Nr.1

Normalerweise steht jedem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz für seine berufliche Tätigkeit beim Arbeitgeber zur Verfügung. Dazu zählen alle Plätze im Unternehmen, an denen Sie arbeiten können. Unabhängig davon, ob Sie beim Arbeiten ungestört sind oder der Platz frei, bzw. fest zugewiesen ist. Damit ist in den meisten Fällen ein Absetzen des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, doch es gibt Ausnahmen. Hierzu zählen regelmäßig Lehrer und Dozenten, sowie Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter.

Zu Fall Nr.2

Die Frage nach dem Mittelpunkt ist schnell geklärt, wenn Sie Ihre gesamte berufliche und betriebliche Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausüben. Die Kosten sind unbegrenzt in voller Höhe abzugsfähig.

Häufig davon betroffen sind:

  • Heimarbeitnehmer, die eine Erwerbstätigkeit zu Hause ausüben.
  • Freiberufler und Gewerbetreibende, wie zum Beispiel Schriftsteller, Journalisten, Künstler, Designer.

Sollten Sie zu den betroffenen Gruppen gehören und nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb Ihres Arbeitszimmers tätig werden (Handelsvertreter zum Beispiel), wird das Finanzamt dem tatsächlichen Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit prüfen. Es gilt, dass der Mittelpunkt dort ist, wo Sie die Leistungen erbringen, die für Ihren konkreten Beruf wesentlich sind.

Egal ob Fall Nr. 1 oder Nr. 2, das Arbeitszimmer muss folgende Kriterien zu seiner Beschaffenheit erfüllen:

  • räumliche Trennung von Wohnung und Arbeitszimmers (optimalerweise ein separater abschließbarer Raum)
  • nach Abzug der Fläche für das Arbeitszimmer muss dem Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichend Raum für ihre privaten Wohnbedürfnisse verbleiben
  • der Raum sollte die Funktion und die Ausstattung eines für die Tätigkeit einsetzbaren Arbeitszimmers haben (Privatanteil sollte optimalerweise unter 10 % liegen)
  • es wird fast ausschließlich beruflich genutzt (ansonsten anteiliger Abzug der Kosten für die berufliche Tätigkeit)  

 

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