Wenn in Deutschland Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften ihren Jahresabschluss offenlegen müssen, kommt es oft zu Verspätungen. Wer hier trödelt, kann mit einem saftigen Bußgeld rechnen. Das muss nicht sein.
Spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag müssen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Am 31.12.2014 ist die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2013 abgelaufen. Dennoch haben viele Gesellschaften ihren Jahresabschluss noch nicht offengelegt. Wenn man die betroffenen Gesellschaften fragt, warum sie bisher ihren Jahresabschluss noch nicht offengelegt haben, bekommt man die unterschiedlichsten Antworten:
In den meisten Fällen hakt es bei der Zusammenarbeit mit dem Steuerberater. Unterlagen sind spät bei ihm eingegangen, Nachkontierung oder mangelnde Kommunikation führen dazu, dass sich der Jahresabschluss unnötig hinzieht. Das ist für das betroffene Unternehmen ärgerlich und kann teuer werden.
Offengelegt werden müssen Lagebericht und Jahresabschluss. Je nach Unternehmenskonstellation müssen der Corporate Governance-Bericht, der Bestätigungsvermerk des Jahresabschlussprüfers, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Gewinnes und der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter offengelegt werden.
Es ist nicht schön, jedoch kann es Gründe geben, die eine Verspätung rechtfertigen. Sollte einer dieser Gründe vorliegen, kann das Unternehmen oder der zuständige Steuerberater eine Zwangsstrafe abwenden, wenn er nachweisen kann, dass alles in der Macht stehende getan wurde, um die rechtzeitige Erfüllung der Offenlegungspflicht nachzukommen. Dies wurde durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse vereitelt. Es reicht nicht, dies zu behaupten. Die Gesellschafter stehen in der Beweispflicht und müssen die Ereignisse, welche ursächlich für die Verspätung waren, nachvollziehbar und detailliert angeben.
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