Das müssen Sie beachten, sonst wird es teuer.
1983 führte die Regierung die Künstlersozialversicherung ein. Ziel dieser Versicherung ist die soziale Sicherung von Künstlern und Publizisten. Um diese zu erreichen, wurde festgelegt, dass Künstler und Publizisten lediglich die Hälfte ihrer Sozialabgaben zahlen müssen (wie Arbeitnehmer). Die andere Hälfte wird aus Zuschüssen des Bundes und Abgaben der Unternehmen getragen. Letztere sind, sobald sie entsprechende Dienste der Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, zur Abgabe der Künstlersozialabgaben verpflichtet. Das sind jedoch nicht die einzigen Pflichten für die Unternehmen.
Laut Künstlersozialgesetz sind alle private Unternehmen und Betriebe, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften, die künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen verwerten abgabepflichtig. Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Ab 2015 gilt eine Bagatellgrenze, die festlegt, was als gelegentliche Auftragserteilung zählt. Übersteigen die Aufträge an Künstler und Publizisten im Kalenderjahr nicht die Grenze von 450€, gelten sie als gelegentlich und damit nicht abgabenpflichtig. Bis 2014 sind Aufträge bis zu drei Veranstaltungen als gelegentlich anzusehen.
Aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz gehen im Wesentlichen drei Pflichten für Unternehmer hervor. Diese gilt es einzuhalten, da mit Ordnungsgeldern gerechnet werden kann.
Aus Paragraf 27 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) geht die Meldepflicht für die Unternehmen hervor. Bis zum 31. März müssen die Unternehmen die Entgelte, die sie im vorangegangenen Jahr an Künstler und Publizisten gezahlt haben, der KSK melden. Durch die Meldepflicht wird sichergestellt, dass die Künstlersozialabgaben korrekt berechnet werden können. Sie gilt als Bemessungsgrundlage.
Sie geht ebenfalls aus Paragraf 27 KSVG hervor. Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus den im Vorjahr gezahlten Entgelten an Künstler und Publizisten.
Nach Paragrafen 28 und 29 des KSVG sind die Unternehmen verpflichtet, alle Entgelte, die an Künstler und Publizisten gezahlt wurden, aufzuzeichnen und für Prüfungszwecke auf Verlangen der Künstlersozialkasse vorzulegen. Wie das Unternehmen diese Aufzeichnungen durchführt ist frei gestellt, solange folgende Kriterien erfüllt sind:
Als First zur Meldung der im Vorjahr gezahlten Entgelte steht der 31. März eines jeden Jahres. Die Summe dieser Meldung gilt als Bemessungsgrundlage. Hieraus wird dementsprechend die Abrechnung für das Unternehmen erstellt. Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, werden von der Künstlersozialkasse geschätzt. Der daraus resultierende Abgabenbetrag kann sofort vollstreckt werden. Wer die Abgaben nicht zahlt, riskiert ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000€.
Zusätzlich ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage die Höhe der Vorauszahlungen, die das Unternehmen monatlich zu leisten hat. Diese werden mit der Abrechnung des darauf folgenden Jahres verrechnet. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe müssen bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse gezahlt werden.
Ist ein Unternehmen mit seiner Vorauszahlung im Rückstand, berechnet die KSK monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des Rückstandes.
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