Verlängerung für Überbrückungshilfe beschlossen: Antragsfrist bis Ende September ausgeweitet

Die für die Monate Juni bis August eingeführte Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Am 25. August 2020 hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung darauf verständigt, dass dieses Bundesprogramm bis zum 31. Dezember 2020 laufen soll. Demnach können Soloselbstständige, kleine und mittelständische Betriebe sowie gemeinnützige Einrichtungen auch für den Zeitraum September bis Dezember Überbrückungshilfen beantragen, wenn sie erhebliche Umsatzausfälle verzeichnen.

Die für die Monate Juni bis August eingeführte Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Am 25. August 2020 hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung darauf verständigt, dass dieses Bundesprogramm bis zum 31. Dezember 2020 laufen soll. Demnach können Soloselbstständige, kleine und mittelständische Betriebe sowie gemeinnützige Einrichtungen auch für den Zeitraum September bis Dezember Überbrückungshilfen beantragen, wenn sie erhebliche Umsatzausfälle verzeichnen.

Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert

Ursprünglich wurde die Überbrückungshilfe Anfang Juni 2020 beschlossen, um schwer belasteten kleinen und mittelständischen Unternehmen im Zeitraum Juni bis August einen Teil der fixen Betriebskosten zu erstatten. Die dazugehörige Antragsfrist sollte am 31. August 2020 auslaufen. Nunmehr hat die Bundesregierung die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 verlängert.

Überbrückungshilfe soll bis Ende Dezember 2020 laufen

Für dieses bundesweite Programm sind bis zu 25 Milliarden Euro vorgesehen. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Jahresende 2020 zielt darauf ab, Unternehmen mit hohen coronabedingten Umsatzeinbußen finanziell zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Für Betriebe, die derzeit keine Umsätze erzielen wie etwa die Veranstaltungsbranche, gibt es Forderungen, die Fixkosten bis zu 90 Prozent zu erstatten. Wie das angepasste Programm konkret aussieht, ist noch Gegenstand von Verhandlungen.

Zuständige Stelle in Bayern: IHK für München und Oberbayern

In Bayern wickelt die IHK für München und Oberbayern das branchenübergreifende Bundesprogramm zur Überbrückungshilfe ab. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital. Antragsberechtigt sind Soloselbstständige sowie kleine und mittelständische Betriebe. Die Betroffenen können den Antrag auf Überbrückungshilfe allerdings nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt stellen. Aufgrund der Verlängerung der Antragsfrist ist die Antragstellung nunmehr bis zum 30. September 2020 möglich. Bis zu diesem Endtermin können auch rückwirkend Anträge für die Monate Juni bis August gestellt werden. Die Auszahlungen der entsprechenden Hilfen sollen die zuständigen Landesstellen bis zum 30. November 2020 abwickeln. Wann die Überbrückungshilfen für den Förderzeitraum von September bis Dezember ausgezahlt werden, ist noch nicht bekannt.

Für die Antragstellung Steuerberater kontaktieren

Die Anforderungen an die Antragstellung sind klar formuliert. Als Antragsberechtigter müssen Sie sich an einen Steuerberater wenden, der in Ihrem Auftrag die Überbrückungshilfe beantragt. Nach erfolgter Registrierung auf der bundesweiten Online-Plattform stellt Ihr Steuerberater den Antrag auf Überbrückungshilfe und reicht die erforderlichen Unterlagen in digitaler Form ein. Der Antrag und die Dokumente werden sodann automatisch an die Bewilligungsstelle im jeweiligen Bundesland übermittelt. In Bayern ist das die IHK München und Oberbayern. Der antragstellende Steuerberater kann sich jederzeit über den Bearbeitungsfortschritt informieren. Sobald die zuständige Bewilligungsstelle auf Landesebene den Bescheid ausgestellt hat, erhält er eine Benachrichtigung. Die Kosten für die Antragstellung sind durch die Überbrückungshilfe teilweise abgedeckt.


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