Die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung wird milder geahndet als die Straftat der Steuerhinterziehung. Steuerpflichtige müssen jedenfalls mit Sorgfalt handeln, um einer Geldbuße zu entgehen.
Die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung wird milder geahndet als die Straftat der Steuerhinterziehung. Steuerpflichtige müssen jedenfalls mit Sorgfalt handeln, um einer Geldbuße zu entgehen.
Eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten verletzt und dabei fahrlässig, aber nicht vorsätzlich handelt. Als mildere Form der Steuerhinterziehung wird sie nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit beurteilt. Ob das Handeln des Steuerpflichtigen als Fahrlässigkeit oder doch als Vorsatz (Steuerhinterziehung) zu werten ist, prüfen die Finanzbehörden einzelfallbezogen.
Es geht darum, das Maß an Sorgfalt zu beurteilen, das man vom jeweiligen Steuerpflichtigen erwarten darf. Dabei sind insbesondere diese Faktoren ausschlaggebend:
Wenn ein Steuerpflichtiger unwissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder Informationen verschweigt, wodurch ihm zu Unrecht ein steuerlicher Vorteil entsteht, begeht er eine leichtfertige Steuerverkürzung. Hierbei ist also entscheidend, dass die Handlung unabsichtlich erfolgt.
Im Gegensatz dazu setzt eine Steuerhinterziehung vorsätzliches Handeln voraus. Wenn ein Steuerpflichtiger bewusst Teile seiner Einnahmen verschweigt oder Nachweise fälscht, begeht er eine Steuerhinterziehung (Straftat), die mit Geldstrafe bedroht ist. In schwerwiegenden Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung sieht der Gesetzgeber eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro, aber keine Freiheitsstrafe vor. Als bloße Ordnungswidrigkeit wird die leichtfertige Steuerverkürzung nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Eine Vorstrafe droht ebenso wenig wie eine Verzinsung der offenen Steuerbeträge.
Die folgenden Szenarien können durch die Finanzbehörden als leichtfertige Steuerverkürzung beurteilt werden:
Aus den Szenarien ergibt sich, dass Steuerpflichtige mit Sorgfalt vorgehen müssen, wenn sie eine Steuererklärung erstellen. Das resultiert aus der Sorgfaltspflicht, die sich nach den Fähigkeiten des Betroffenen richtet. Zusätzlich gibt es eine Erkundigungspflicht. Demnach müssen Steuerpflichtige, denen etwas unklar ist, Erkundigungen einholen. Daher sind Betroffene, die über das richtige Ausfüllen der Steuererklärung im Unklaren sind, gut beraten, einen Steuerberater zu kontaktieren.
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