Ob Kinder, Ehepartner oder entferntere Verwandte – wer im Todesfall wie viel erbt, regelt das Gesetz genau. Unser neuer Beitrag bringt Licht ins Dunkel der Erbordnungen, zeigt, wann der Staat erbt und welche Besonderheiten bei Ehegatten oder Adoption gelten. Jetzt verständlich nachlesen und rechtzeitig vorsorgen!
Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1924–1936 BGB. Sie tritt dann ein, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Das Erbrecht folgt dem Verwandtschaftsgrad sowie dem Ehegatten- und Lebenspartnererbrecht.
Das deutsche Erbrecht gliedert die Verwandten in Ordnungen (§ 1930 BGB). Eine niedrigere Ordnung schließt eine höhere aus. Das bedeutet: Falls es Erben der ersten Ordnung gibt, erben Verwandte der zweiten oder höheren Ordnung nicht.
Zur ersten Ordnung gehören die Kinder des Erblassers, egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert. Falls ein Kind bereits verstorben ist, treten dessen eigene Kinder (also die Enkel des Erblassers) an dessen Stelle.
Beispiel:
Falls der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, kommen die Eltern und deren Nachkommen (also Geschwister des Erblassers) zum Zuge.
Beispiel:
Sollte auch die zweite Ordnung nicht erbberechtigt sein, gehen die Erbansprüche auf die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers) über.
Beispiel:
Falls weder Erben der ersten, zweiten oder dritten Ordnung existieren, geht das Erbe auf die Urgroßeltern und deren Nachkommen über. Hierbei handelt es sich um weiter entfernte Verwandte wie Urgroßtanten und Urgroßonkel.
Existieren keine Verwandten oder wurden alle Erben enterbt, so fällt der Nachlass an den Staat (§ 1936 BGB). Der Staat übernimmt das Erbe ohne Haftung für Schulden.
Neben den Verwandten erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, wobei der Erbanteil von zwei Faktoren abhängt:
Falls der Erblasser in einer Zugewinngemeinschaft lebte, erbt der überlebende Ehegatte bei Vorhandensein von Erben erster Ordnung die Hälfte des Nachlasses. Existieren nur Erben der zweiten Ordnung oder die Großeltern des Erblassers, erhält der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses. Gibt es keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, so erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.
Lebte der Erblasser in Gütertrennung, teilt sich der überlebende Ehegatte das Erbe mit den Kindern des Erblassers, wobei jedes Kind den gleichen Anteil wie der Ehegatte erhält. Hat der Erblasser nur ein Kind, erben Ehegatte und Kind jeweils die Hälfte. Bei zwei Kindern erhält jeder ein Drittel, bei drei Kindern der Ehegatte ein Viertel usw.
Falls der Erblasser in Gütergemeinschaft lebte, erbt der Ehegatte grundsätzlich nur ein Viertel des Nachlasses, wenn Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Sind nur Erben der zweiten Ordnung vorhanden, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, fällt das gesamte Erbe an den überlebenden Ehegatten.
Besonderheiten:
Adoption (§ 1754 BGB)
Enterbung (§ 1938 BGB)
Der Erblasser kann durch Testament Verwandte oder den Ehegatten enterben. Enterbte Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten, Eltern) haben dennoch Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB), der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.
Beispiel:
Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB)
Ein Erbe kann ausgeschlossen werden, wenn er sich durch schwere Vergehen gegen den Erblasser oder dessen Familie erbunwürdig gemacht hat, z. B.:
Erbunwürdigkeit muss jedoch durch Klage festgestellt werden.
Die gesetzliche Erbfolge kann durch bestimmte Verfügungen im Testament ergänzt oder verändert werden:
Beispiel:
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