Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland

13. April 2025

Ob Kinder, Ehepartner oder entferntere Verwandte – wer im Todesfall wie viel erbt, regelt das Gesetz genau. Unser neuer Beitrag bringt Licht ins Dunkel der Erbordnungen, zeigt, wann der Staat erbt und welche Besonderheiten bei Ehegatten oder Adoption gelten. Jetzt verständlich nachlesen und rechtzeitig vorsorgen!

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1924–1936 BGB. Sie tritt dann ein, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat. Das Erbrecht folgt dem Verwandtschaftsgrad sowie dem Ehegatten- und Lebenspartnererbrecht.

Die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen

Das deutsche Erbrecht gliedert die Verwandten in Ordnungen (§ 1930 BGB). Eine niedrigere Ordnung schließt eine höhere aus. Das bedeutet: Falls es Erben der ersten Ordnung gibt, erben Verwandte der zweiten oder höheren Ordnung nicht.

Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge des Erblassers

Zur ersten Ordnung gehören die Kinder des Erblassers, egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert. Falls ein Kind bereits verstorben ist, treten dessen eigene Kinder (also die Enkel des Erblassers) an dessen Stelle.

Beispiel:

  • Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Diese erben je 50 %.
  • Ist eines der Kinder verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle und teilen sich dessen Erbteil.

Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Falls der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, kommen die Eltern und deren Nachkommen (also Geschwister des Erblassers) zum Zuge.

Beispiel:

  • Sind beide Eltern noch am Leben, erben sie je 50 %.
  • Falls ein Elternteil verstorben ist, tritt dessen Nachkommenschaft an seine Stelle (also die Geschwister des Erblassers).

 

Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Sollte auch die zweite Ordnung nicht erbberechtigt sein, gehen die Erbansprüche auf die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers) über.

Beispiel:

  • Lebt noch ein Großelternteil, erbt dieser.
  • Falls ein Großelternteil verstorben ist, treten dessen Kinder (Tanten und Onkel des Erblassers) an seine Stelle.

Vierte und weitere Ordnungen (§§ 1928, 1929 BGB)

Falls weder Erben der ersten, zweiten oder dritten Ordnung existieren, geht das Erbe auf die Urgroßeltern und deren Nachkommen über. Hierbei handelt es sich um weiter entfernte Verwandte wie Urgroßtanten und Urgroßonkel.

Erbenlosigkeit: Erbfolge des Staates (§ 1936 BGB)

Existieren keine Verwandten oder wurden alle Erben enterbt, so fällt der Nachlass an den Staat (§ 1936 BGB). Der Staat übernimmt das Erbe ohne Haftung für Schulden.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB)

Neben den Verwandten erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, wobei der Erbanteil von zwei Faktoren abhängt:

  1. Der Erbenordnung
  2. Dem Güterstand der Ehe

Falls der Erblasser in einer Zugewinngemeinschaft lebte, erbt der überlebende Ehegatte bei Vorhandensein von Erben erster Ordnung die Hälfte des Nachlasses. Existieren nur Erben der zweiten Ordnung oder die Großeltern des Erblassers, erhält der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses. Gibt es keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, so erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Lebte der Erblasser in Gütertrennung, teilt sich der überlebende Ehegatte das Erbe mit den Kindern des Erblassers, wobei jedes Kind den gleichen Anteil wie der Ehegatte erhält. Hat der Erblasser nur ein Kind, erben Ehegatte und Kind jeweils die Hälfte. Bei zwei Kindern erhält jeder ein Drittel, bei drei Kindern der Ehegatte ein Viertel usw.

Falls der Erblasser in Gütergemeinschaft lebte, erbt der Ehegatte grundsätzlich nur ein Viertel des Nachlasses, wenn Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Sind nur Erben der zweiten Ordnung vorhanden, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, fällt das gesamte Erbe an den überlebenden Ehegatten.

Besonderheiten:

  • Zugewinnausgleich: In der Zugewinngemeinschaft (Regelfall) erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB).
  • Lebenspartnerschaft: Das Erbrecht des Ehegatten gilt auch für eingetragene Lebenspartner (§ 10 LPartG).

Sonderfälle in der gesetzlichen Erbfolge

Adoption (§ 1754 BGB)

  • Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Bei Volladoptionen (nach 1977) erlischt das Erbrecht zur Herkunftsfamilie.

Enterbung (§ 1938 BGB)

Der Erblasser kann durch Testament Verwandte oder den Ehegatten enterben. Enterbte Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten, Eltern) haben dennoch Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB), der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Beispiel:

  • Ein enterbtes Kind hätte gesetzlich 1/2 des Nachlasses erhalten → Pflichtteil: 1/4 des Nachlasses.

Erbunwürdigkeit (§ 2339 BGB)

Ein Erbe kann ausgeschlossen werden, wenn er sich durch schwere Vergehen gegen den Erblasser oder dessen Familie erbunwürdig gemacht hat, z. B.:

  • Tötung des Erblassers
  • Schwere Straftaten gegen den Erblasser
  • Fälschung des Testaments

Erbunwürdigkeit muss jedoch durch Klage festgestellt werden.

Gesetzliche Erbfolge mit Vermächtnis und Teilungsanordnung

Die gesetzliche Erbfolge kann durch bestimmte Verfügungen im Testament ergänzt oder verändert werden:

  1. Vermächtnis (§ 1939 BGB): Einzelne Gegenstände können bestimmten Personen vermacht werden, ohne dass diese Erben werden.
  2. Teilungsanordnung (§ 2048 BGB): Der Erblasser kann festlegen, wie der Nachlass unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird.

Beispiel:

  • Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Eines soll das Haus bekommen, das andere den Geldanteil.
  • Ohne Teilungsanordnung müssen beide 50 % des Hauses und des Geldes teilen.

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