Steuer sparen durch Übernahme der Schenkungssteuer

13. April 2025

Wussten Sie, dass Sie durch die Übernahme der Schenkungssteuer als Schenkerin oder Schenker nicht nur mehr Vermögen übertragen, sondern auch die Steuerlast insgesamt optimieren können? In unserem neuen Beitrag zeigen wir anhand konkreter Rechenbeispiele, wie sich dieser clevere Schachzug auszahlt – und wie Sie dabei sogar Steuerprogression vermeiden.

Wer Vermögen verschenkt löst damit in der Regel Schenkungssteuer aus. Nach Abzug bestimmter Freibeträge wird die Schenkungssteuer auf den verbleibenden Wert der Schenkung festgesetzt. Das Finanzamt hat nun die Wahl, entweder den Beschenkten oder den Schenker zur Steuer heranzuziehen. Im Normalfall betrifft die Zahlungsverpflichtung den Beschenkten.

Im Rahmen der Schenkung können Schenker und Beschenkter allerdings auch vereinbaren, dass der Schenker die Steuer zu tragen. Dies hat folgende Vorteile:

I. Reduktion der Schenkungssteuer

Beispiel

Die Mutter (M) möchte ihrer Tochter (T) 1.000.000 € schenken. Der Freibetrag von 400.000 € wurde bereits voll ausgeschöpft, so dass die Schenkung in voller Höhe zu besteuern ist. Da die Schenkung EUR 75.000 übersteigt, beträgt der Steuersatz 19%.

Normalfall: Bei der Schenkung erfolgt keine Vereinbarung darüber, wer die Steuer trägt.

Von den geschenkten EUR 1.000.000 € muss T 19%, also 190.000 € an das Finanzamt zahlen. Ihr verbleiben nach Steuer 810.000 €.

Abwandlung: Übernahme der Steuer durch M

M wendet wieder 1.000.000 € auf. Allerdings verpflichtet sie sich, die Steuer an das Finanzamt zu zahlen. Die Frage ist daher, welchen Teilbetrag sie von den 1.000.000 € T zuwenden kann, so dass sie mit dem verbleibenden Betrag die Steuerschuld begleichen kann.

Lösung: M kann T 815.594 € schenken. Sie muss 19%, also 154.963 € an das Finanzamt zahlen. Zusätzlich muss M Schenkungsteuer auf die übernommene Steuer zahlen, wieder 19%. Somit sind im Ergebnis von den aufgewandten 1.000.000 € statt nur 810.000 €, immerhin 815.594 € der T zugeflossen.

Berechnung: Im Unterschied zum Normalfall besteht die Schenkung aus dem zugewandten Betrag zuzüglich der übernommenen Schenkungsteuer und der Schenkungsteuer auf die übernommene Steuer.

Schenkung: geschenkter Betrag 815.594 €

zzgl. 19% Steuer auf Betrag 154.963 €   1.000.000 €

zzgl. 19% Steuer auf Steuer  29.443 €

Steuer gesamt: 184.406 €

T erhält 5.594 € mehr als ursprünglich. (vgl. mit Normalfall)

Dieser Effekt verstärkt sich, wenn sich der Steuersatz erhöht.

Beispiel

Schenkung unter Fremden (Steuerklasse III)

Normalfall: Schenkung von 1.000.000 €

Die Schenkungsteuer beträgt 30%, also 300.000 €. Beim Beschenkten kommen lediglich 700.000 € an.

Abwandlung: Übernahme der Steuer durch den Schenker

Nun kommen beim Beschenkten 719.425 € anstelle von 700.000 € an. Das Finanzamt erhält Steuern in Höhe von EUR 280.576 € anstelle von 300.000 €.

Berechnung: geschenkter Betrag  719.425 €

zzgl. 30% Steuer auf Betrag  215.825 €     ~ 1.000.000 €

zzgl. 30% Steuer auf Steuer  64.748 €

Steuer gesamt: 280.576 €

Der Beschenkte bekommt 19.425 € mehr als im Normalfall.

II. Vermeidung der Steuerprogression

Ein weiterer positiver Effekt kann eintreten, wenn durch die Übernahme der Schenkungssteuer die Steuerprogression vermieden wird.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängt der Steuersatz von der Höhe der Schenkung ab. Mit zunehmendem Wert der Schenkung steigt der Steuersatz. Der jeweils höhere Steuersatz gilt dann für den ganzen Betrag der Schenkung (vorbehaltlich sog. Abschmelzungsregelungen).

Da die Übernahme der Steuer durch den Schenker den Wert der Schenkung reduziert (siehe Beispiele oben), kann hierdurch im Einzelfall die Anwendung eines höheren Steuersatzes vermieden werden.

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