Bei der Ermittlung der anfallenden Steuerlast gibt es mehrere von den Finanzbehörden angewandte Verfahren. Diese sind für den Laien im Detail nicht immer ganz unkompliziert zu überblicken, unterscheiden sich in kleinen aber entscheidenden Details. Eines der angewandten Verfahren ist das so genannte Feststellungsverfahren, welches gesondert vom normalen, regulären Besteuerungsverfahren durchgeführt wird. In diesem Beitrag sollen Antworten auf die wichtigsten Fragen zum gesonderten Feststellungsverfahren gegeben werden.
Bei der Ermittlung der anfallenden Steuerlast gibt es mehrere von den Finanzbehörden angewandte Verfahren. Diese sind für den Laien im Detail nicht immer ganz unkompliziert zu überblicken, unterscheiden sich in kleinen aber entscheidenden Details. Eines der angewandten Verfahren ist das so genannte Feststellungsverfahren, welches gesondert vom normalen, regulären Besteuerungsverfahren durchgeführt wird. In diesem Beitrag sollen Antworten auf die wichtigsten Fragen zum gesonderten Feststellungsverfahren gegeben werden. Insbesondere soll es dabei um folgende Fragen gehen:
Ziel dieses Beitrags ist es, Steuerpflichtigen Orientierungshilfe zu geben, damit sie sich im Dschungel der oftmals verwirrenden Terminologie der Finanzbehörden besser zurechtfinden.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens werden die Besteuerungsgrundlagen, die als Basis für die Ermittlung der final zu zahlenden Steuer dienen, förmlich ermittelt und dem Steuerpflichtigen dann bekannt gegeben. Die Fälle, in denen dieses Verfahren Anwendung findet, sind formell in den §§179-183 Abgabenordnung (AO) geregelt. Zudem bilden die §§113a Bewertungsgesetz (BewG), 15a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG) die rechtliche Basis für die Anwendung des Feststellungsverfahrens. Unter die Besteuerungsgrundlagen fallen beispielsweise im Bereich der Einkommensteuer der Arbeitslohn, der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, aber auch andere Komponenten wie die Höhe von Spenden oder Krankenversicherungsbeiträge.
Im Gegensatz zum gesonderten Feststellungsverfahren endet das normale Besteuerungsverfahren in einem Steuerbescheid, welcher die Steuer festsetzt. Dies ist im Feststellungsverfahren nicht der Fall, da es hier nur um die Besteuerungsgrundlagen geht. Auch im normalen Besteuerungsverfahren kommt der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen eine große Bedeutung zu. Allerdings ist deren Ermittlung ein nicht selbstständiger Teil des Besteuerungsverfahrens und dient ausschließlich der Begründung des Steuerbescheids. Unternimmt ein Steuerpflichtiger im Rahmen des regulären Besteuerungsverfahrens eine Anfechtung, so kann er damit nur den gesamten Steuerbescheid, nicht aber die Höhe der Besteuerungsgrundlagen anfechten. Dies ist geregelt in §157 Abs. 2 AO.
Der Zweck des Feststellungsverfahrens liegt in der Sicherstellung von Verfahrensökonomie, Rechtssicherheit sowie Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit im Besteuerungsverfahren. Die steuerrechtliche Bedeutung spezifischer Besteuerungsgrundlagen soll geregelt und rechtsverbindlich für den Steuerbescheid festgelegt werden. Somit besitzt das Feststellungsverfahren bindende Wirkung für nachfolgende Steuerfestsetzung im Besteuerungsverfahren, so dass die Besteuerungsgrundlagen so berücksichtigt werden müssen, wie sie im Feststellungsbescheid festgestellt wurden.
Festgestellt werden im Rahmen des gesonderten Feststellungsverfahrens die genauen Besteuerungsgrundlagen wie Einheitswerte, Einkommen, körperschaftliche Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind (wobei die einheitliche und gesonderte Feststellung insbesondere in Fällen relevant ist, in denen eine Mitunternehmereigenschaft vorliegt), Einkünfte aus Gewinneinkunftsarten (beispielsweise einem Gewerbebetrieb), falls der Steuerpflichtige nicht im Bezirk des Betriebsfinanzamts wohnt, der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften, der verrechenbare Verlust bei beschränkter Haftung und Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft.
Konkret bedeutet das: Befindet sich der Betrieb eines Steuerpflichtigen in einem anderen Finanzamtsbezirk als sein Wohnsitz oder erzielen mehrere Steuerpflichtige gemeinsam Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle, beispielsweise einer Grundstücksgemeinschaft, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung in diesem Verfahren. Dann wird nicht nur auf die Höhe der Einkünfte abgestellt, sondern auch auf deren Verteilung auf die einzelnen Beteiligten.
Für bestimmte Fälle ist vom Gesetzgeber ausdrücklich eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vorgesehen. Dies ist in §179 Abs. 1 AO geregelt. Somit sind einzelne, beispielsweise für die Festsetzung der Einkommensteuer relevante Besteuerungsgrundlagen wie der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb in einem gesonderten Bescheid zu ermitteln und dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. Dieser so genannte Feststellungsbescheid regelt jedoch nur die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, nicht die finale Höhe der Steuerlast.
Die im Feststellungsverfahren abzugebenden Erklärungen sind von jeder betroffenen Unternehmung gesondert abzugeben. Wenn mehrere Feststellungsbeteiligte vorhanden sind, erfolgt die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids in der Regel nicht an jedem einzelnen, sondern an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten.
Da ein Feststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid ist, kann der Steuerpflichtige die hierin getroffene Feststellung selbstständig durch Einspruch anfechten. Dies ist im Rahmen des regulären Besteuerungsverfahrens nicht der Fall. Wenn keine Anfechtung erfolgt, so wird der Inhalt bindend für die Folgebescheide wie beispielsweise Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid. Auch Feststellungsbescheide können wie normale Steuerbescheide vorläufig oder unter dem Nachprüfungsvorbehalt ausgestellt werden. Auch nach eingetretener Unanfechtbarkeit kann dann noch eine Korrektur vorgenommen werden.
Wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt, so kann das Finanzamt nach §162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen oder Zwangsmittel zur Abgabe der Erklärung einsetzen (§328ff. AO). Auch kann bei Verspätung und Unterlassen der Steuererklärung nach §152 AO ein Verspätungszuschlag fällig werden. Grundsätzlich gilt nach §149 Abs. 2 AO, dass bei Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, also bei Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuererklärung sowie Umsatzsteuerjahreserklärung, eine fünfmonatige Frist für die Abgabe der Erklärung einzuhalten ist.
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