Die Kassensicherungsverordnung wurde per Verordnung des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juli 2021 in einigen Punkten geändert. Von diesen Anpassungen sind zum Beispiel Kassen- und Parkscheinautomaten, Taxameter sowie Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge betroffen. Auch die Mindestangaben für Belege wurden geändert.
Die Kassensicherungsverordnung wurde per Verordnung des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juli 2021 in einigen Punkten geändert. Von diesen Anpassungen sind zum Beispiel Kassen- und Parkscheinautomaten, Taxameter sowie Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge betroffen. Auch die Mindestangaben für Belege wurden geändert.
Unternehmen müssen alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen. Das betrifft auch Hard- und Software, die Geschäftsvorfälle für Dokumentationszwecke elektronisch aufzeichnet. Die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer TSE zu verbinden, gilt demnach für:
Bei speziellen Registrierkassen bleibt noch etwas Zeit, um dieselben mit einer TSE auszustatten. Diese Ausnahme betrifft keine PC-Kassen.
Einige Systeme sind vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung ausgenommen, weil sie nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme einzustufen sind. Dazu gehören:
Diese Systeme brauchen keine Aufrüstung durch eine technische Sicherheitseinrichtung. Kassenautomaten und Parkscheinautomaten sind mit Fahrscheinautomaten vergleichbar, weshalb sie vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung ausgenommen wurden (§ 1 KassenSichV). Anders stellt sich die Situation bei Taxametern und Wegstreckenzählern dar.
Taxameter und Wegstreckenzähler fallen somit ab 1. Januar 2024 in den Anwendungsbereich der KassenSichV und sind demnach mit einer TSE auszustatten. Falls Taxameter über die sogenannte INSIKA-Technik verfügen, treten diese Neuregelungen erst am 1. Januar 2026 in Kraft. Betroffene müssen dem Finanzamt die Erfüllung der Voraussetzungen fristgerecht mitteilen.
Als EU-Taxameter gelten Geräte, die in Kombination mit einem Wegstreckenzähler genutzt werden und mit diesem als Messgeräte dienen. Ein in Kraftfahrzeugen integrierter Wegstreckenzähler hält die zurückgelegte Fahrstrecke fest und gibt dem Taxameter entsprechende Signale weiter. Letzterer berechnet die Fahrtdauer und die Wegstrecke auf Basis der erhaltenen Signale. Darüber hinaus ermittelt er den Fahrpreis.
In Zukunft müssen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler diese Voraussetzungen erfüllen:
Diese Anforderungen gelten ab 1. Januar 2024 laut Kassensicherungsverordnung.
Änderungen gibt es auch bei den Mindestangaben für Belege, die von elektronischen und computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen ausgestellt werden müssen. Diesbezüglich kommen gemäß § 6 KassenSichV zwei verpflichtende Mindestangaben hinzu: Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler. Diese Zusatzangaben sollen es den Prüfern ermöglichen, auch außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen.
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