Kosten für ein Erststudium

Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzieh-bar. Hieran ändert auch die zwischenzeitlich ergangene anderweitige Recht-sprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2011 nichts.

Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur sind nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzieh-bar. Hieran ändert auch die zwischenzeitlich ergangene anderweitige Recht-sprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2011 nichts.

Streitfall: Der Kläger hatte ein Jurastudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 – unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH – seine Studienkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da der Gesetzgeber als Reaktion auf die neue BFH-Rechtsprechung die einschlägige Regelung des Einkommensteuergesetzes Ende 2011 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich geregelt habe, dass Aufwen-dungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Entscheidung: Der BFH hält die mit Wirkung für die Vergangenheit geltende gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß:

• Zwar ist eine sogenannte echte Rückwirkung eines Gesetzes grundsätzlich ver-fassungswidrig.

• Anders ist dies aber dann, wenn – wie im Streitfall – noch kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen entstanden ist. Nach der ursprünglich in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Rechtslage musste der Student davon ausgehen, dass er seine Studienkosten weder als vorweggenommene Betriebsausgaben noch als Werbungskosten absetzen kann.

• Erst aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH im Juli 2011 – und damit mehr als sechs Jahre später – eröffnete sich für den Kläger kurzfristig die Möglichkeit zum Abzug, die aber aufgrund der Gesetzesänderung kurz darauf wieder entfiel.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Der BFH bestätigt damit den Gesetzgeber, der rückwirkend ab 2004 die Möglichkeit beseitigen wollte, Kosten für ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Die anderslautende BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 ist damit faktisch hinfällig.

Die Ausbildungs- und Studienkosten können nach der aktuellen Gesetzeslage zwar bis zur Höhe von € 6.000,00 als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies nützt aber nur demjenigen, der positive Einkünfte erzielt, von denen er die Sonderausgaben abziehen kann.

Ausnahmsweise bleiben die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Erststudium oder die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Daneben sind die Kosten für eine Zweitaus-bildung (auch der „Master“ nach dem Bachelor-Abschluss) voll abzugsfähig. 

Wenn Sie Fragen hierzu haben, sind wir jederzeit gerne für Sie da! 

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