Am 2. Dezember 2019 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 veröffentlicht. Diese Werte für den Eigenverbrauch, auch unentgeltliche Wertabgaben genannt, werden für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. Sie markieren jene Beträge, mit denen die Betreiber von Lebensmittelgeschäften und Gastronomiebetrieben private Sachentnahmen pauschal verbuchen können. Um diesen steuerpflichtigen Eigenverbrauch anzusetzen, können die Pauschbeträge für das jeweilige Gewerbe herangezogen werden.
Am 2. Dezember 2019 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 veröffentlicht. Diese Werte für den Eigenverbrauch, auch unentgeltliche Wertabgaben genannt, werden für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. Sie markieren jene Beträge, mit denen die Betreiber von Lebensmittelgeschäften und Gastronomiebetrieben private Sachentnahmen pauschal verbuchen können. Um diesen steuerpflichtigen Eigenverbrauch anzusetzen, können die Pauschbeträge für das jeweilige Gewerbe herangezogen werden.
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) folgen im Jahr 2020 diesen Grundsätzen:
Jede dieser Zahlen ist als Jahreswert pro Person und ohne Umsatzsteuer zu verstehen:
Gewerbezweig | Ermäßigter Steuersatz (7 Prozent) | Voller Steuersatz (19 Prozent) | Gesamt |
Bäckerei | 1218 Euro | 406 Euro | 1624 Euro |
Fleischerei | 891 Euro | 865 Euro | 1756 Euro |
Gaststätten mit kalten Speisen | 1126 Euro | 1087 Euro | 2213 Euro |
Gaststätten mit kalten und warmen Speisen | 1689 Euro | 1768 Euro | 3457 Euro |
Einzelhandel mit Getränken | 105 Euro | 302 Euro | 407 Euro |
Café und Konditorei | 1179 Euro | 642 Euro | 1821 Euro |
Einzelhandel mit Milch, Milchprodukten, Fettwaren und Eiern | 590 Euro | 79 Euro | 669 Euro |
Einzelhandel für Nahrungs- und Genussmittel | 1140 Euro | 681 Euro | 1821 Euro |
Einzelhandel mit Obst, Gemüse, Südfrüchten und Kartoffeln | 275 Euro | 236 Euro | 511 Euro |
Eine Liste mit diesen Pauschbeträgen für Sachentnahmen ab 2020 findet sich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Dezember 2019.
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