Stundung der Erbschaftssteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG

24. Mai 2025

Was tun, wenn die Erbschaftsteuer nur durch den Verkauf einer geerbten Immobilie gezahlt werden kann? Der Blogbeitrag erklärt, wann eine zinslose Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG möglich ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Finanzverwaltung die Regelung auslegt – inklusive Tipps zur Antragstellung und rechtlichen Einordnung.

Wer eine Erbschaft antritt, wird - je nach Höhe der Erbschaft - vom Finanzamt zur Zahlung von Erbschaftsteuer herangezogen. Ist dies der Fall kann es vorkommen, dass der Erbe nicht in der Lage ist, die Erbschaftssteuer zu bezahlen, ohne ererbtes Vermögen zu veräußern. Handelt es sich bei solchem Vermögen um Immobilien, kann die Veräußerung entweder schwierig oder nur zu einem Preis möglich sein, der deutlich unter den Erwartungen des Erben liegt.

In solchen Konstellationen stellt sich häufig die Frage, ob die Stundung der Erbschaftsteuer möglich ist, um den kurzfristigen Verkauf der Immobilien zu vermeiden.

Die Stundung von Steuerverbindlichkeiten wird in verschiedenen Vorschriften geregelt. Im Fall von Wohnimmobilien im Nachlass ermöglicht § 28 Abs. 3 ErbStG die Stundung der Erbschaftsteuer für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren. Zudem wird diese Stundung zinslos gewährt.

1. Definition der Voraussetzungen

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, wenn

  1. der Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3 ErbStG betrifft (vermietete Wohnimmobilien) und
  2. der Erbe die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen könnte.

Ebenfalls begünstigt ist Wohneigentum, das vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird, wobei die Stundung in diesem Fall längstens für die Dauer der Eigennutzung gilt.

Der steuerpolitische Hintergrund der Regelung liegt offensichtlich darin, den Fortbestand vermieteter Wohnimmobilien zu schützen.

2. Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Stundung gem. Ziffer 1 müssen zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung erfüllt sein. Nach Ansicht der Rechtsprechung bzw. in der Literatur ergibt sich hieraus, dass Vermögensveränderungen, die sich nach diesem Zeitpunkt ergeben, keinen Einfluss auf die Antragsberechtigung haben[1].

3. Kreditaufnahmepflicht – muss der Steuerpflichtige Kredite aufnehmen?

Die Rechtsprechung schränkt die Verpflichtung des Steuerpflichtigen ein, zur Begleichung der Erbschaftsteuer einen Kredit aufzunehmen, wenn die Steuer nur durch Belastung oder Veräußerung des begünstigten Vermögens finanziert werden könnte. Eine Kreditaufnahme ist nur dann zumutbar und für die Stundung schädlich, wenn dies durch eine „marktübliche“ Finanzierung möglich ist. Der Steuerpflichtige ist demnach nicht verpflichtet, einen Kredit in der Familie oder zu unwirtschaftlichen Konditionen aufzunehmen.

Die Finanzverwaltung vertritt insoweit eine strengere Auslegung, die u.E. mit dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht vereinbar ist.

4. Anderes Vermögen – muss der Steuerpflichtige anderes Vermögen zur Begleichung der Steuern verwenden?

Ja, dies geht aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor. Der Steuerpflichtige kann insoweit keine Stundung erhalten, wenn er die Steuer aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen leisten kann.

5. Umfang der Stundung und Zinsen

  • Die Stundung ist für bis zu zehn Jahre zu gewähren.
  • Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos.
  • Die Stundung betrifft nur den Steuerbetrag, der auf das begünstigte Vermögen entfällt.

6. Kontrollbefugnisse des Finanzamts während der Stundung

Das Finanzamt hat grundsätzlich das Recht, regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Stundung weiterhin vorliegen. Wenn für die Vermögenslosigkeit des Steuerpflichtigen jedoch (nur) der Zeitpunkt der Erbschaft maßgeblich ist (siehe oben Ziffer 2) und eine Verbesserung der Vermögenslage während der Stundung den Anspruch auf Stundung nicht entfallen lässt, fragt sich, welche Auswirkung die spätere Überprüfung der Vermögenslage des Erben haben soll. In solchen Fällen ist eine kritische Auseinandersetzung mit der Vorgehensweise des Finanzamtes in jedem Fall ratsam.

 

[1] Wälzholz in Kommentar zum ErbStG (2023), NWB, § 28 ErbStG Rz.34

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