Blog und Steuernews der Steuerkanzlei Ratzke Hill

12. Juli 2026

Wer eine renovierungsbedürftige Immobilie kauft und kurz nach dem Erwerb saniert, riskiert den sofortigen Werbungskostenabzug: Überschreiten die Renovierungskosten innerhalb von drei Jahren die 15-%-Grenze, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Dieser Artikel zeigt, wann die Grenze greift und ob eine Vermietung an die eigene GmbH steuerlich zu einer anderen Beurteilung führen kann.

12. Juli 2026

Die Übertragung eines Grundstücks im Wege der Schenkung oder Erbfolge ist nach § 3 Nr. 2 GrEStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit. Doch die Befreiung gilt nicht immer uneingeschränkt – insbesondere bei Gestaltungen mit Vorbehaltsnießbrauch kann dennoch Grunderwerbsteuer anfallen. Dieser Artikel zeigt, worauf es ankommt.

15. November 2025

Gesellschafterdarlehen wirken auf den ersten Blick unkompliziert – doch fehlende Verträge oder eine unpassende Verzinsung können schnell zu steuerlichen Stolperfallen führen. Dieser Artikel zeigt, warum marktübliche Zinsen und klare schriftliche Vereinbarungen unverzichtbar sind und welche steuerlichen Konsequenzen ohne sie drohen.

09. Juni 2025

Wie wirkt sich ein Nießbrauch steuerlich aus – und warum lässt sich sein Wert nicht immer vollständig abziehen? Wer Immobilien mit Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, erwartet oft eine steuerliche Entlastung. Doch bei teilweiser Steuerfreiheit – etwa nach § 13d ErbStG – greift eine wichtige Einschränkung. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie der Kapitalwert des Nießbrauchs tatsächlich behandelt wird und was das für die Steuerlast bedeutet.

24. Mai 2025

Was tun, wenn die Erbschaftsteuer nur durch den Verkauf einer geerbten Immobilie gezahlt werden kann? Der Blogbeitrag erklärt, wann eine zinslose Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG möglich ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Finanzverwaltung die Regelung auslegt – inklusive Tipps zur Antragstellung und rechtlichen Einordnung.

13. April 2025

Ob Kinder, Ehepartner oder entferntere Verwandte – wer im Todesfall wie viel erbt, regelt das Gesetz genau. Unser neuer Beitrag bringt Licht ins Dunkel der Erbordnungen, zeigt, wann der Staat erbt und welche Besonderheiten bei Ehegatten oder Adoption gelten. Jetzt verständlich nachlesen und rechtzeitig vorsorgen!

13. April 2025

Wussten Sie, dass Sie durch die Übernahme der Schenkungssteuer als Schenkerin oder Schenker nicht nur mehr Vermögen übertragen, sondern auch die Steuerlast insgesamt optimieren können? In unserem neuen Beitrag zeigen wir anhand konkreter Rechenbeispiele, wie sich dieser clevere Schachzug auszahlt – und wie Sie dabei sogar Steuerprogression vermeiden.

22. März 2025

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) offiziell rechtsfähig – mit weitreichenden Folgen für Unternehmen. Wer Grundstücke erwerben oder Anteile halten will, muss sich ins neue Gesellschaftsregister eintragen und firmiert dann als eGbR. Was das MoPeG sonst noch ändert und welche Pflichten jetzt bestehen, lesen Sie hier.

02. März 2025

Wer Immobilien an die nächste Generation übertragen möchte, steht oft vor einer hohen steuerlichen Belastung. Doch mit der richtigen Gestaltung lässt sich die Schenkungssteuer erheblich reduzieren. Der Bruttonießbrauch ist eine bewährte Methode, um den steuerlichen Wert einer Schenkung zu senken, während der Schenker weiterhin von den Mieteinnahmen profitiert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Nießbrauch funktioniert, wie der Wert berechnet wird und welche Vorteile ein Verkehrswertgutachten bieten kann. Lesen Sie, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert weitergeben!

Wer Immobilien an die nächste Generation übertragen möchte, steht oft vor einer hohen steuerlichen Belastung. Doch mit der richtigen Gestaltung lässt sich die Schenkungssteuer erheblich reduzieren. Der Bruttonießbrauch ist eine bewährte Methode, um den steuerlichen Wert einer Schenkung zu senken, während der Schenker weiterhin von den Mieteinnahmen profitiert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Nießbrauch funktioniert, wie der Wert berechnet wird und welche Vorteile ein Verkehrswertgutachten bieten kann. Lesen Sie, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert weitergeben!

Die Verwendung eines Nießbrauchs zur steuerlichen Optimierung der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) ist weit verbreitet. Der Nießbrauch hat in der Regel die Funktion, den steuerlichen Wert einer Schenkung zu verringern. Dies ergibt sich daraus, dass der Wert des verschenkten Vermögens um den Wert des Nießbrauchs gekürzt werden darf.

Beispiel:

Die Steuerpflichtige A ist Eigentümerin einer vermieteten Immobilie in Deutschland. Der Wert der Immobilie beträgt EUR 600.000. Sie möchte diese Immobilie möglichst ohne Abzug von Schenkungssteuer an ihren einzigen Sohn B noch zu Lebzeiten übertragen und benötigt gleichzeitig die Mieteinnahmen aus der Immobilie zur Zahlung ihrer Lebenshaltungskosten.

Lösung:

A schenkt ihre Immobilie, belastet um einen lebenslänglichen Nießbrauch zu ihren eigenen Gunsten (sog. Vorbehaltsnießbrauch) an B. Das bedeutet, dass B Eigentümer der Immobilie wird. Im Erbfall, also dem Tod der B, befindet sich die Immobilie nicht mehr in der Erbmasse und muss demzufolge auch nicht mehr versteuert (Erbschaftsteuer) werden. Aufgrund des Nießbrauchs erhält A auf Lebenszeit weiterhin die Mieteinnahmen zur ihrer freien Verwendung ausbezahlt.

Liegt der Wert des Nießbrauchs bei EUR 200.000, beträgt der Wert der Schenkung für steuerliche Zwecke EUR 400.000 (Immobilienwert EUR 600.000 abzüglich des Wertes des Nießbrauchs von EUR 200.000). Da der steuerliche Freibetrag für B EUR 400.000 beträgt, muss er keine Schenkungssteuer bezahlen.

Wert des Nießbrauchs

Der Wert des Nießbrauchs wird nach § 14 ErbStG als sog. Kapitalwert berechnet. Dieser wird ermittelt, indem die jährliche Miete (Jahresbetrag) mit einem Vervielfältiger multipliziert wird, der die statistische Lebenserwartung der Schenkerin A abbildet. Dieser Vervielfältiger wird einer gesetzlich bestimmten Tabelle entnommen, so dass bei der Berechnung des Kapitalwertes keine Spielräume bestehen.

Sollte die Schenkerin innerhalb kurzer Zeit nach der Schenkung versterben, sieht das Gesetz eine nachträgliche Kürzung des Kapitalwertes des Nießbrauchs auf die tatsächliche Zeit zwischen Schenkung und Tod der Schenkung vor. Dies führt in den meisten Fällen zu einer bedeutenden Kürzung des Nießbrauchs und – im schlimmsten Fall – zu einer nachträglichen Steuerfestsetzung von Schenkungssteuer.

Bewertung im Rahmen eines Verkehrswertgutachtens

Abweichend hiervon kann der Wert des Nießbrauchs auch durch ein Verkehrswertgutachten festgestellt werden. Dies hat in der Regel zwei Vorteile:

Der sich gemäß Gutachten ergebende Wert kann nicht mehr nachträglich gekürzt werden, wenn die Schenkerin kurz nach der Schenkung verstirbt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut.

Bei der Bewertung des Nießbrauchs können zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden, die Einfluss auf den Wert des Nießbrauches haben. Dies gilt insbesondere, wenn im Nießbrauch vereinbart wird, dass der Beschenkte B die laufenden Kosten für die geschenkte Immobilie trägt, auch wenn diese den gewöhnlichen Umfang der Instandhaltung überschreiten. Diese Kostenverteilung sorgt dafür, dass der Wert des Nießbrauchs steigt. In der Praxis zeigt sich, dass hierdurch ein Bewertungsaufschlag von bis zu 25% erreicht werden kann. Dies schafft zusätzlichen Spielraum für die steuerfreie Übertragung von Vermögen, der bei der standartmäßigen Bewertung mit dem gesetzlichen Vervielfältiger ansonsten verloren geht. 

 

Sie interessieren sich für weitere Informationen rund um den Bruttonießbrauch oder möchten weiter Informationen zum Thema Schenkung? Dann kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!

30. Mai 2024

In diesem Blogartikel erfahren Sie, wie der Nießbrauch am Wertpapierdepot genutzt werden kann, um die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren. Erfahren Sie, welche Vorteile sich durch eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch ergeben und wie diese steuerlich zu behandeln sind. Der Artikel beleuchtet zudem die Umsetzung und die damit verbundenen Kosten.

In diesem Blogartikel erfahren Sie, wie der Nießbrauch am Wertpapierdepot genutzt werden kann, um die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren. Erfahren Sie, welche Vorteile sich durch eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch ergeben und wie diese steuerlich zu behandeln sind. Der Artikel beleuchtet zudem die Umsetzung und die damit verbundenen Kosten.

 

 

Befindet sich im Nachlass eines Erblassers ein Wertpapierdepot, unterliegt dieses im Erbfall der Erbschaftsteuer. Diese wird auf Grundlage des Verkehrswerts des Depots zum Zeitpunkt des Todesfalls ermittelt. Soweit der Verkehrswert die ggf. vorhandenen Freibeträge übersteigt, fällt Erbschaftssteuer an.

Reduktion der Erbschaftsteuer durch Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch

Schenkt der Erblasser sein Wertpapierdepot seinem zukünftigen Erben und vereinbaren beide gleichzeitig einen Nießbrauch zugunsten des Erblassers, hat dies im Wesentlichen folgende Auswirkung:

Vereinnahmung der Erträge

Der Erblasser kommt bis zu seinem Tod weiterhin in den Genuss der Erträge des Wertpapierdepots (z. B. Zinsen oder Dividenden).

Ertragssteuer

Wie bisher versteuert der Erblasser diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 21 EStG). Hierbei ist zu beachten, dass die durch das Wertpapierdepot erzielten Erträge in der Regel der Kapitalertragsteuer (25 %) unterliegen. Diese kann der Erblasser auf die vorgenannte Ertragssteuer anrechnen. In der Praxis ergeben sich hieraus ggf. Probleme. Aufgrund der Übertragung des Depots auf den zukünftigen Erben kann es sein, dass die depotführende Bank die Steuerbescheinigung über die anrechenbare Kapitalertragsteuer auf den Erben ausstellt – und nicht weiterhin auf den Erblasser. Kann dies mit der Bank nicht entsprechend geklärt werden, bietet sich eine Übertragung des Depots auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) an. Inhaber des Kommanditanteils wird der zukünftige Erbe (mittelbare Schenkung). Der Nießbrauch zugunsten des Erblassers wird nun an den Kommanditanteilen bestellt. Die nachfolgend dargestellten schenkungssteuerlichen Folgen gelten in diesem Fall weitestgehend entsprechend.

Schenkungssteuer

Die Schenkung des Wertpapierdepots unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Zur Berechnung der Steuer wird der Verkehrswert des Wertpapierdepots zum Schenkungszeitpunkt herangezogen. Hiervon darf jedoch der Wert des Nießbrauchs (sog. Kapitalwert) abgezogen werden. Dieser ermittelt sich aus der Multiplikation der zu erwartenden Erträge pro Jahr (meist durchschnittlicher Ertrag der letzten 3 bis 5 Jahre) mit dem sog. Vervielfältiger. Je jünger der Erblasser ist, desto höher ist dieser Vervielfältiger. Anders als im eingangs beschriebenen Erbfall unterliegt also nur die Differenz aus dem Verkehrswert des Wertpapierportfolios und dem Kapitalwert des Nießbrauchs der Steuer. Hierdurch werden die bei der Schenkung bestehenden Freibeträge geschont und es kann im Ergebnis mehr Vermögen steuerfrei übertragen werden. Verstirbt der Erblasser, erlischt der Nießbrauch ersatzlos. Der Erbe kann nun uneingeschränkt auf das Wertpapierportfolio zugreifen und die zukünftigen Erträge vereinnahmen. Dieser Vorgang unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.

Umsetzung und Kosten

Benötigt wird – neben der Schenkung des Wertpapierdepots an den Erben – ein Nießbrauchvertrag, der den Schenker begünstigt. Diesen Vertrag können Schenker und Beschenkter ohne Einschaltung eines Notars abschließen. Dies ist für die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt nicht erforderlich.

Schlussbemerkung

Die beschriebene positive Auswirkung des Nießbrauchs kann nicht nur bei Wertpapierdepots genutzt werden. Der Nießbrauch kommt mit ähnlicher Wirkung häufig bei Immobilien und Gesellschaftsanteilen zum Einsatz. Aber auch andere Vermögensgegenstände sind hierfür grundsätzlich geeignet, vorausgesetzt, sie werfen nachhaltig Erträge ab.

Beispiel

   

Schenker (w)

Schenker (m)

Verkehrswert des Depots 1.000.000 1.000.000 1.000.000
durchschnittliche Verzinsung 3%    
durchschnittlicher Jahresertrag 30.000    
Alter des Schenkers 50 Jahre    
Verwandtschaftsverhältnis Eltern/Kind    
Kapitalwert des Nießbrauchs   -471.120 -448.290
Freibetrag 400.000 -400.000 -400.000
zu versteuernder Wert bei Schenkung mit Nießbrauch   128.880 151.710
Schenkungssteuer (11%)   14.177 16.688
zu versteuernder Wert im Erbfall ohne Nießbrauch nach Abzug Freibetrag   600.000 600.000
Erbschaftssteuer ohne Nießbrauch (15%)   90.000 90.000
Vorteil 75.823 73.312

 

 

 

Sie interessieren sich für weitere Informationen rund um den Nießbrauch am Wertpapierdepot oder möchten erfahren, wie Sie Ihre Erbschaft oder Schenkung optimal regeln können? Dann kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!

 

21. April 2024

Das Verfassen eines Testaments ist von großer Bedeutung, doch viele schieben die Regelung ihres letzten Willens auf die lange Bank. Dabei ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem eigenen Vermögen aus erb- und steuerrechtlicher Sicht unerlässlich.

21. April 2024

Viele Ehepartner haben den Wunsch, im Todesfall den jeweils anderen Partner als Alleinerben einzusetzen und nach dem Ableben des zuletzt verstorbenen Ehepartners die Kinder erben zu lassen. Sie entscheiden sich daher für das sogenannte Berliner Testament. Dabei wird der überlebende Ehepartner im Todesfall des anderen Partners zum Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zum Schlusserben bestimmt. Eine Alternative, die die Nachteile des Berliner Testaments ausmerzt, ist das sogenannte Supervermächtnis.

07. April 2024

Erfahren Sie, wie Sie Ihre Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte optimal versteuern können. Der gesonderte Steuertarif nach § 32d EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Steuerlast zu senken und Ihre finanzielle Situation zu optimieren. In diesem Blogbeitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie diesen Steuertarif nutzen können, um Ihre Steuern zu reduzieren und Ihre Ersparnisse zu maximieren.

Erfahren Sie, wie Sie Ihre Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte optimal versteuern können. Der gesonderte Steuertarif nach § 32d EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Steuerlast zu senken und Ihre finanzielle Situation zu optimieren. In diesem Blogbeitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie diesen Steuertarif nutzen können, um Ihre Steuern zu reduzieren und Ihre Ersparnisse zu maximieren.

 

 

Inhaltsübersicht

  1. Die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG
  2. Ausgangslage
  3. Darlehensfinanzierung zwischen Angehörigen
  4. Verkauf der Immobilie an Angehörige
  5. Beispielrechnung: Wie Sie von der steuerlichen Optimierung profitieren können

Die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG

Die sog. Abgeltungsteuer nach § 32d EStG erlaubt eine pauschale Besteuerung von Kapitaleinkünften, z.B. Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG), in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5% (gesamt 26,38%). 

Die nachfolgende Darstellung zeigt, wie der gesonderte Steuertarif auch für die steuerliche Optimierung anderer Einkunftsarten, wie z.B. Vermietungseinkünfte, genutzt werden kann. Darüber hinaus können bei Vermietungseinkünften zusätzliche Effekte durch die Schaffung neuen Abschreibungspotentials erzeugt werden (sog. "Step-up").

Die nachfolgend verwendeten Zahlen dienen nur zu Zwecken der Darstellung. Die beschriebenen steuerlichen Auswirkungen sind jeweils für den Einzelfall auf Grundlage eines vollständigen Sachverhalts zu prüfen.

Ausgangslage

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, die von einer natürlichen Person erzielt werden, unterliegen grundsätzlich der Regelbesteuerung nach § 32a EStG. Übersteigen die zu versteuernden Einkünfte insgesamt EUR 66.761, wird der Spitzensteuersatz in Höhe von 42% (zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5%; gesamt 44,31%) fällig. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Steuerpflichtige die Einkünfte unmittelbar selbst bezieht als auch für Einkünfte, die er über eine Beteiligung an einer Personengesellschaft zugewiesen bekommt.

Darlehensfinanzierung zwischen Angehörigen 

Darlehenszinsen, die mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehen, sind als Werbungskosten im Sinne von § 9 EStG grundsätzlich abziehbar. Im Ergebnis kürzen die Zinsen somit Einkünfte, die andernfalls dem Spitzensteuersatz in Höhe von 42% unterliegen.

Die Besteuerung der Darlehenszinsen kann beim Empfänger dem gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG von 25% unterliegen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass Zahlender und Empfänger der Zinsen keine "nahe stehenden Personen" im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG sind. "Nahe stehende Personen" sind grundsätzlich anzunehmen, wenn zwischen ihnen ein sog. Beherrschungsverhältnis besteht.

Sind der Zahlende sowie der Empfänger z.B. Ehegatten, liegt die Annahme "einer nahe stehenden Person" zunächst auf der Hand. Mit Urteil vom 16.6.2020 hat der BFH insoweit Klarheit geschaffen und erklärt, dass das Bestehen einer Ehe allein nicht zu einem Beherrschungsverhältnis zwischen den Ehegatten und somit nicht zwangsläufig zur Annahme "nahe stehender Personen" führt. Hiervon sei vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich ein Ehegatte in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis vom anderen Ehegatten befindet. Diese Grundsätze lassen sich nach Sinn und Zweck auch auf andere Verwandtschaftsverhältnisse (Eltern-Kinder) übertragen.

Verkauf der Immobilie an Angehörige

Der Abschluss von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn Vermögen innerhalb der Familie im Wege des Verkaufs auf die nächste Generation übertragen wird; z.B. Verkauf einer Immobilie durch die Eltern an die Kinder und Finanzierung des Kaufpreises durch ein Darlehen der Eltern an die Kinder.

Der Verkauf hat gegenüber der Schenkung den Vorteil, dass er 

  1. nicht der Schenkungssteuer unterliegt
  2. bei Besitzzeiten der Immobilie über 10 Jahren nach § 23 EStG in der Regel keine Einkommensteuer auslöst und
  3. bei der erwerbenden Generation neues Abschreibungspotential generiert wird, wenn der Kaufpreis (Verkehrswert) höher ist als die historischen Anschaffungskosten abzüglich vorgenommenen Abschreibungen.

Beispielrechnung: Wie Sie von der steuerlichen Optimierung profitieren können

Ein Steuerpflichtiger ist seit mehr als 10 Jahren Eigentümer einer Immobilie mit einem Verkehrswert von EUR 5 Mio. Die Anschaffungskosten der Immobilie abzüglich bereits vorgenommener Abschreibung belaufen sich auf EUR 2,5 Mio. 

Die Mieteinnahmen betragen EUR 200.000 p.a.

 

Beispielrechnung.png

 

Mit diesen Tipps und Strategien können Sie Ihre finanzielle Situation optimieren und Ihre Steuerlast minimieren. Bitte beachten Sie jedoch, dass steuerliche Auswirkungen individuell sind und eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich ist. Für weitere Informationen und Beratung vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns. 

04. April 2024

Erfahren Sie, wie ein gemeinsames Testament die Vorstellungen von Ehegatten über den Nachlass umsetzen kann und welche rechtlichen Aspekte dabei zu beachten sind. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, warum eine gute Beratung unerlässlich ist.

29. Dezember 2021

Ein im Nachlass befindliches Familienheim kann von der Erbschaftsteuer befreit sein. Das Finanzamt gewährt eine Erbschaftsteuerbefreiung allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 13 ErbStG erfüllt sind. Zudem kann diese Befreiung lediglich einmal im Anspruch genommen werden und nicht für mehrere geerbte Wohnimmobilien gleichzeitig gelten.

21. Dezember 2021

Im Zusammenhang mit digitalen Belegen taucht der Begriff der revisionssicheren Archivierung auf. Demnach müssen elektronische Archivsysteme die Voraussetzungen der GoBs erfüllen, ordnungsgemäß bedient werden und die aufbewahrungspflichtigen Daten unveränderbar und verfälschungssicher archivieren.

17. Dezember 2021

Eigentlich existiert der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung seit mehr als zehn Jahren nicht mehr. Allerdings sieht der Gesetzgeber bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung erhöhte Strafen vor, die jene einer „normalen“ Steuerhinterziehung erheblich übertreffen.

Eigentlich existiert der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung seit mehr als zehn Jahren nicht mehr. Allerdings sieht der Gesetzgeber bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung erhöhte Strafen vor, die jene einer „normalen“ Steuerhinterziehung erheblich übertreffen.

Ehemaliger Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung

Im Jahr 2001 hatte der deutsche Gesetzgeber die gewerbsmäßige und bandenmäßig begangene Steuerhinterziehung als Verbrechen eingestuft. Der entsprechende Straftatbestand fand sich in § 370a AO. Allerdings hielt sich diese gesetzliche Vorschrift nicht sehr lange, weil auch der Bundesgerichtshof in einigen Fällen ausdrücklich Zweifel daran äußerte, ob der Tatbestand der gewerbsmäßig und bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung verfassungskonform ist.

Straftatbestand aufgehoben

Deshalb haben deutsche Strafgerichte diese Regelung in der Gerichtspraxis nicht mehr genutzt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 wurde der Straftatbestand (§ 370a AO) im Zuge des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen schließlich aufgehoben.

Verschärfungen bei anderen Tatbeständen der Steuerhinterziehung

In der Folge hat der deutsche Gesetzgeber jedoch die anderen Tatbestände der Steuerhinterziehung verschärft und ausgedehnt, um besonders schwere Fälle auch nach der Aufhebung der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung entsprechend ahnden zu können.

Besonders schwere Steuerhinterziehung im großen Ausmaß

Das betrifft insbesondere die besonders schwere Steuerhinterziehung, die in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO geregelt ist. Demnach handelt es sich dann um einen besonders schweren Fall, wenn der Steuerpflichtige im großen Ausmaß Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erzielt. Ein Handeln aus grobem Eigennutz muss entgegen der früheren Gesetzesbestimmung nicht mehr vorliegen.

Das bedeutet, dass das Strafgericht dem Steuersünder keine besondere Gesinnung mehr nachweisen muss. Vielmehr ist der Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn der Täter Steuern im großen Stil hinterzogen hat. Die Einstufung als besonders schwere Steuerhinterziehung hat weitreichende Folgen beim Strafrahmen. So müssen sich Verurteilte auf eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren einstellen. Das ist eine wesentliche Verschärfung gegenüber der normalen vorsätzlichen Steuerhinterziehung, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist.

Wann das Kriterium „großes Ausmaß“ erfüllt ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Rechtsprechung. Demnach geht der Bundesgerichtshof bei einer Wertgrenze von 50.000 Euro von einer solchen Steuerhinterziehung im großen Stil aus.

Bandenmäßige Steuerhinterziehung

Zusätzlich zu dieser besonders schweren Steuerhinterziehung gibt es einen weiteren Straftatbestand mit erhöhter Strafdrohung, nämlich die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuern (§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO). Demnach müssen auch Mitglieder einer Bande, die sich zwecks Steuerhinterziehung zusammentun, mit einem hohen Strafausmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

Dieser Tatbestand der bandenmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern soll den aufgehobenen Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen und bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung ausgleichen.

29. November 2021

Vermögen zu erben begründet einige Pflichten. So müssen Erben dem Finanzamt die Erbschaft anzeigen und die darauf entfallende Steuer entrichten. Andernfalls droht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung. Von den Erben ist daher einiges zu beachten, um den Tatbestand der Erbschaftsteuerhinterziehung nicht zu erfüllen.

23. November 2021

Die verdeckte Einlage kann sich steuerlich auf die Gesellschaft auswirken. Eine verdeckte Einlage ist gegeben, wenn ein Gesellschafter oder eine Person, die ihm nahe steht, der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis ihren Grund hat. Dieser Vermögensanteil kann sich aus einer Erhöhung der Aktiva, einer Verringerung der Passiva oder einem unentgeltlichen Erwerb eines Firmenwertes ergeben.

15. November 2021

Die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung wird milder geahndet als die Straftat der Steuerhinterziehung. Steuerpflichtige müssen jedenfalls mit Sorgfalt handeln, um einer Geldbuße zu entgehen.


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