Es ist keine Seltenheit, dass Geschäftsführer oder Gesellschafter Geld in die eigene GmbH geben. Auch wenn vertraglich nichts vereinbart wird, stellt dies ein Darlehen dar. Da in den meisten Fällen hierfür keine Zinsen festgelegt werden, handelt es sich um ein unverzinsliches Darlehen. Dass das nicht nur zu zusätzlichen Kosten in der Buchführung führt, sondern eine Steuerfalle birgt, ist vielen nicht bewusst. Selbst einige Steuerberater tappen in die Steuerfalle des unverzinslichen Gesellschafterdarlehens.
Es besteht in Deutschland keine Pflicht für die Verzinsung von Gesellschafterdarlehen, jedoch entsteht laut Finanzamt ein Vorteil durch die Unverzinslichkeit. Um diesen Vorteil auszugleichen, wird das Darlehen in der Steuerbilanz abgezinst und damit der Vorteil der Unverzinslichkeit simuliert.
Aus diesem Grund wird ein Zinssatz von 5,5 % in der Steuerbilanz für das unverzinsliche Darlehen angesetzt, wenn es eine Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr hat.
Ein Beispiel:
Zahlt ein Gesellschafter seiner GmbH im November 2014 einen Betrag von 100.000€ als unverzinsliches Darlehen und legt eine Laufzeit bis zum 31.12.2015 fest, wird das Darlehen in der Steuerbilanz 2014 mit 94.500€ ausgewiesen. Die Differenz stellt einen steuerlichen Gewinn dar in Höhe von 5.500€. 2015 gleicht sich die Differenz zwar aus, doch das ändert nichts daran, dass eine steuerliche Last 2014 entstanden ist, die nicht nötig gewesen wäre.
Eine Besonderheit stellen unverzinsliche Gesellschafterdarlehen ohne Laufzeit dar. Sie entstehen in der Praxis unbewusst, indem der Gesellschafter Geld in die GmbH gibt. Da dies ebenfalls als unverzinsliches Darlehen gilt, geht das Finanzamt von einer Laufzeit von zwölf Jahren, zehn Monaten und zwölf Tagen als Laufzeit aus. 49,7 % des Darlehens werden als fiktiver, steuerpflichtiger Gewinn gebucht, der die Steuerschuld erhöht.
Als Beispiel:
Gesellschafter Mustermann überweist seiner GmbH 100.000€ ohne Festlegung einer Laufzeit oder eines Zinssatzes. Das Geld verbleibt in der GmbH. Ein Bilanzprüfer wird zum Bilanzstichtag das Darlehen auf 50.300€ senken und den steuerpflichtigen Gewinn um 49.700€ erhöhen.
Dies gilt auch, wenn sie mit einer Frist von drei Monaten kündbar sind (Vergleich: Urt. v. 05.01.2011, I B 118/10).
Durch ein unverzinsliches Darlehen entstehen zusätzliche Kosten in der Buchhaltung, da ein getrennte Handels- und Steuerbilanz fällig werden. Der Grund ist die Nichtausweisbarkeit der fiktiven Zinsen in der Handelsbilanz. Diese unterscheidet sich in diesem Punkt von der Steuerbilanz und muss separat erstellt werden.
Um nicht in diese Steuerfalle zu tappen, muss für das Darlehen lediglich ein Zinssatz von mindestens 0,1% festgelegt werden. Auf diese Weise umgehen Sie alle negativen Folgen eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens.
Sollten Sie bereits in diese Steuerfalle getappt sein, ist das noch nicht das Ende. Es besteht noch die Möglichkeit Einspruch gegen den entsprechenden KSt-Bescheid einzulegen und unter Hinweis auf das Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof (BFH I R 4/08) ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
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