Optionsmodell: Als Personengesellschaft in die Körperschaftsteuer wechseln?

20. September 2021
Tags: Allgemein

Das deutsche System der Körperschaftsteuer wird modernisiert. Der Bundesrat hat dem KöMoG bereits im Juni 2021 zugestimmt. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten soll dieses Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Mit der Gesetzesänderung gibt es zukünftig für Personengesellschaften die Option, Steuervorteile durch den Wechsel in die Körperschaftsteuer zu erzielen, ohne die gesellschaftsrechtliche Unternehmensstruktur verändern zu müssen. Dieses Gesetz soll vor allem die Position von mittelständischen Familienunternehmen verbessern, die als offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften geführt werden.

Das deutsche System der Körperschaftsteuer wird modernisiert. Der Bundesrat hat dem KöMoG bereits im Juni 2021 zugestimmt. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten soll dieses Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Mit der Gesetzesänderung gibt es zukünftig für Personengesellschaften die Option, Steuervorteile durch den Wechsel in die Körperschaftsteuer zu erzielen, ohne die gesellschaftsrechtliche Unternehmensstruktur verändern zu müssen. Dieses Gesetz soll vor allem die Position von mittelständischen Familienunternehmen verbessern, die als offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften geführt werden.

Steuerliche Nachteile

Bislang gelten diese Personengesellschaften nur im Gewerbesteuerrecht als selbstständige Steuersubjekte, während bei der Einkommensteuer lediglich die beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaften herangezogen werden. Dies könne für die Betroffenen erhebliche Nachteile gegenüber Kapitalgesellschaften bedeuten, wenn es um die Steuerbelastung und den Verwaltungsaufwand geht. Mit dem Optionsmodell zur Körperschaftsteuer soll sich diese Benachteiligung für Familienunternehmen ändern.

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften

Das Optionsmodell steht Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften offen. Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können hingegen keinen Gebrauch von dieser Wahlmöglichkeit machen. Ein Wechsel wäre hier nur nach vorheriger Umgestaltung möglich. Für ausländische Gesellschaften und Gesellschafter gelten spezielle Voraussetzungen.

Wechsel in die Körperschaftsteuer auf Antrag

Der Wechsel soll gemäß § 1a KStG durch bloße Antragstellung bei der Finanzverwaltung erfolgen. Dieser Antrag ist allerdings vor Beginn jenes Wirtschaftsjahres zu stellen, für welches das Unternehmen erstmals die Körperschaftsbesteuerung anwenden möchte. Es besteht also keine Möglichkeit, diese Besteuerung rückwirkend vorzunehmen.

Da das KöMoG am 1. Januar 2022 in Kraft treten soll, könnten Unternehmen den Besteuerungswechsel frühestens für das Wirtschaftsjahr 2022 beantragen, falls der Gesetzgeber eine vorzeitige Antragstellung ermöglicht. Ansonsten würde das Optionsmodell erst im Wirtschaftsjahr 2023 anwendbar sein.

Die Personengesellschaft muss in ihrer Gesamtheit den Wechsel beantragen. Es ist daher nicht möglich, dass einige Gesellschafter die Mitunternehmerbesteuerung aufrechterhalten, während andere in die Körperschaftsteuer wechseln.

Optionsmodell Körperschaftsteuer: Ja oder Nein?

Das KöMoG soll Familienunternehmen den Weg zu einer spürbaren Steuerentlastung ebnen. Mit diesem Optionsmodell können Unternehmen, die als Personengesellschaften geführt werden, auf Antrag vom System der Mitunternehmerbesteuerung zur Körperschaftsteuer wechseln, wie sie das Gesetz für Kapitalgesellschaften vorsieht. Sie haben somit die Wahl, in der Mitbesteuerung zu bleiben oder sich der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Bei dieser Entscheidung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Es ist hilfreich, eine Belastungsrechnung vorzunehmen, die insbesondere diese Faktoren abdeckt:

  • individueller Gewerbesteuer-Hebesatz
  • Anteile am Betriebsvermögen und Zuordnung zum Privatvermögen
  • Sonderbetriebsvermögen
  • Sondervergütungen
  • Fremdfinanzierung
  • Ausschüttung

Diese und andere Kriterien können entscheidungsrelevant sein, wenn es um die Vorteile der einen (Mitunternehmerbesteuerung) oder der anderen Variante (Körperschaftsteuer) geht. Ob das Optionsmodell für das jeweilige Familienunternehmen in Betracht kommt, können betroffene Entscheidungsträger nach Rücksprache mit einem Steuerberater klären.


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