Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 29. Januar 2021 die Anwendung der Sondervorschrift betreffend die Besteuerung von Reiseleistungen für Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 25 UStG) ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde in nur einem Satz formuliert, der sich nunmehr im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 findet.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 29. Januar 2021 die Anwendung der Sondervorschrift betreffend die Besteuerung von Reiseleistungen für Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 25 UStG) ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde in nur einem Satz formuliert, der sich nunmehr im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 findet.
Laut BMF ist diese neue Regelung in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings beanstandet es die Behörde nicht, wenn Betroffene auf Reiseleistungen, die Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat und ohne Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt haben, noch die Ausnahmeregelung des § 25 UStG nutzen.
Die in § 25 UStG geregelte Sondervorschrift zur Besteuerung von Reiseleistungen soll Reiseunternehmern das Leben erleichtern. Demnach lassen sich einzelne Leistungsbestandteile wie Flug und Unterkunft, die der Betroffene dem Empfänger (regelmäßig dem Reisenden) schuldet, zu einer einheitlichen Leistung zusammenfassen. Letztere ist am Sitz des leistenden Unternehmens steuerbar. Für Reiseunternehmen bedeutet diese Sonderregelung eine Erleichterung, weil sie sich nicht in verschiedenen EU-Ländern zwecks Umsatzsteuer registrieren müssen, falls einzelne Leistungselemente bei separater Betrachtung in unterschiedlichen Staaten steuerbar wären.
Die Sonderregelung nach § 25 UStG ist auf Reiseleistungen eines Unternehmers anwendbar, der sich gegenüber dem Reisenden (Leistungsempfänger) mit eigenem Namen präsentiert und seinerseits Reisevorleistungen beansprucht. Das betrifft insbesondere Reiseveranstalter, die Beförderungsleistungen, Unterkunft, Verpflegung, die Dienste eines Reiseleiters und Sightseeingtouren offerieren. Diese Reiseleistungen sind als einheitliche Leistung zu werten, die an jenem Ort erbracht wird, an dem das leistende Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.
Nach § 25 Absatz 4 UStG entfällt der Vorsteuerabzug auf Reisevorleistungen, die dem Unternehmen separat verrechnet werden. Demnach unterliegt nur die Marge (= Differenzbetrag zwischen dem Reisepauschalpreis und den fremden Reisevorleistungen) der Besteuerung.
Der Beweggrund, Reiseunternehmen mit Sitz in Drittstaaten von der Sonderregelung des § 25 UStG auszuschließen, besteht darin, allfällige Wettbewerbsnachteile von Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat zu vermeiden. Letztere könnten sich daraus ergeben, dass Reiseunternehmen aus Drittländern Reiseleistungen ohne Umsatzsteuer an die Kunden erbringen, weil es im jeweiligen Staat keine entsprechenden Steuervorschriften gibt.
Die Nicht-Anwendung der Sonderregelung auf Reiseveranstalter mit Sitz in einem Drittstaat (und ohne feste Niederlassung in der EU) führt dazu, dass nunmehr die allgemeinen Regelungen des deutschen Umsatzsteuerrechts gelten. Dies betrifft nicht nur Fragen zur Abgrenzung zwischen einheitlicher Leistung und separaten Leistungen, sondern auch Regelungen bezüglich Leistungsort, Steuersatz, Steuerfreiheit und Vorsteuerabzug. Demnach müssen sich Reiseunternehmer aus Drittstaaten nun registrieren, wenn sie in Deutschland Leistungen erbringen.
Nicht nur diese Reiseveranstalter selbst, sondern auch deutsche Unternehmen, die Leistungen von solchen Anbietern beziehen, stehen in der Unternehmenspraxis vor offenen Fragen.
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