Das im März beschlossene Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) wurde bereits am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es soll Steuerflucht verhindern und Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die die internationalen Steuerstandards nicht erfüllen, eindämmen. Diese Regelungen zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb richten sich sowohl an natürliche Personen und Körperschaften als auch an Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Es geht darum, mit verschiedenen Abwehrmaßnahmen, Steuerpflichtige davon abzubringen, Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen aufrechtzuerhalten oder aufzubauen.
Das im März beschlossene Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) wurde bereits am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es soll Steuerflucht verhindern und Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten, die die internationalen Steuerstandards nicht erfüllen, eindämmen. Diese Regelungen zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb richten sich sowohl an natürliche Personen und Körperschaften als auch an Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Es geht darum, mit verschiedenen Abwehrmaßnahmen, Steuerpflichtige davon abzubringen, Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen aufrechtzuerhalten oder aufzubauen.
Dafür sieht das StAbwG diese Abwehrmaßnahmen vor:
Diese Maßnahmen sollen Staaten und Gebiete, die internationale Standards bezüglich Transparenz, Steuerwettbewerb und BEPS-Mindeststandards nicht einhalten, dazu bewegen, ihre Regelungen und ihre Steuerpolitik entsprechend anzupassen. Um Geschäftsbeziehungen zu unterbinden, setzt der Gesetzgeber auf Maßnahmen im Bereich der Verwaltung und des Steuerrechts. Grundsätzlich sind diese Abwehrmaßnahmen und die Mitwirkungspflichten ab 1. Januar 2022 anzuwenden. Bei Steuerhoheitsgebieten, die sich mit Stichtag 1. Januar 2021 nicht auf der „schwarzen Steuerliste“ der EU befunden haben, tritt die Anwendung erst am 1. Januar 2023 ein.
Bei der Einkommensermittlung gibt es in puncto Betriebsausgaben und Werbungskosten ein Abzugsverbot. Demnach lassen sich Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht gewinnmindernd berücksichtigen, wenn die dazugehörigen Erträge in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt einer Steuerpflicht unterliegen. Dieses Abzugsverbot ist allerdings gegenüber der Hinzurechnungsbesteuerung nachrangig.
Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einer Steueroase sieht das StAbwG für alle aktiven und passiven Einkünfte der Zwischengesellschaft eine strengere Hinzurechnungsbesteuerung vor. Demnach sollen Unternehmen Steuerzahlungen nicht mehr vermeiden können, indem sie Einkünfte auf eine in einer Steueroase ansässige Zwischengesellschaft übertragen.
Als weitere Maßnahme schreibt das StAbwG strengere Quellensteuermaßnahmen fest, wenn Zinszahlungen an Personen erfolgen, die in Steueroasen ansässig sind. Dies bedeutet eine Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf spezielle Einkünfte wie Finanzierungsentgelte, wenn Personen mit Ansässigkeit in einer Steueroase daran beteiligt sind. Ein Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 EStG entfällt.
Neben Finanzierungsentgelten fallen künftig auch Einkünfte aus Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, der Erbringung aus Dienstleistungen wie Rechts- und Beratungsleistungen und der Werbung sowie aus dem Handel mit Waren unter die beschränkte Steuerpflicht.
Wenn eine Körperschaft mit Sitz in einer Steueroase Bezüge leistet oder die Anteile an einer solchen Gesellschaft verkauft werden, sind für solche Dividenden oder Veräußerungsgewinne Steuerbefreiungen beschränkt oder untersagt. Demnach entfallen die für Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft üblichen Besteuerungsausnahmen.
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