Vergebliche Zivilprozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig

Wenn Erben einen Zivilprozess auf Rückgabe von Vermögen des Erblassers verlieren, ist das bitter, weil sie mit ihren Erbansprüchen nicht durchkommen. Verweigert das Finanzamt auch noch den Abzug dieser vergeblichen Rechtsverfolgungskosten bei der Erbschaftsteuer, bedeutet das doppeltes Pech. In einem solchen Fall hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Erben entschieden. Demnach kann ein Erbe die vergeblichen Kosten eines Zivilprozesses, in welchem er den Nachlass betreffende Ansprüche erfolglos einfordert hat, als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abziehen.

Wenn Erben einen Zivilprozess auf Rückgabe von Vermögen des Erblassers verlieren, ist das bitter, weil sie mit ihren Erbansprüchen nicht durchkommen. Verweigert das Finanzamt auch noch den Abzug dieser vergeblichen Rechtsverfolgungskosten bei der Erbschaftsteuer, bedeutet das doppeltes Pech. In einem solchen Fall hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Erben entschieden. Demnach kann ein Erbe die vergeblichen Kosten eines Zivilprozesses, in welchem er den Nachlass betreffende Ansprüche erfolglos einfordert hat, als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abziehen.

Beispielfall: Vergebliche Kosten eines Zivilprozesses

Ein Erblasser hatte vier Jahre vor seinem Tod seine Porzellansammlung als Schenkung an ein städtisches Museum übergeben. Nach dessen Tod im Jahr 1999 verlangten die Erben vom Museum die Herausgabe dieser Sammlung. Sie beriefen sich auf die fehlende Geschäftsfähigkeit des Verstorbenen zum Schenkungszeitpunkt.

Mit dieser Klage hatten sie keinen Erfolg, weshalb sie die Prozesskosten des Zivilprozesses selbst tragen mussten. Die Erben wollten diese Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer steuermindernd ansetzen. Damit hatten sie beim Finanzamt kein Glück. Es folgte ein Rechtsstreit beim Finanzgericht, das den Abzug ebenfalls ablehnte.

Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof sprach den Erben unter Berufung auf § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG die Abzugsfähigkeit zu (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2019, Az. II 29/16). Demnach fallen unter die Nachlassverbindlichkeiten insbesondere jene Kosten, die für den Erwerber direkt im Rahmen der Nachlassregelung oder der Erlangung des Erbes anfallen. Dazu gehören auch jene Aufwendungen, die der Erbe tragen muss, wenn er den Nachlass betreffende Ansprüche gerichtlich einfordert. Diese Kosten müssen laut Erbschaftsteuergesetz in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbe stehen und dürfen nicht die spätere Nachlassverwaltung betreffen.

Im gegenständlichen Fall sind die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dies steht dem Abzugsverbot nach § 10 Absatz 6 Satz 1 ErbStG nicht entgegen, zumal sich diese Regelung nur auf Schulden und Lasten bezieht, die der Erblasser selbst eingegangen ist. Für Nachlassregelungskosten der Erben gilt dieses Abzugsverbot hingegen nicht.

Erben müssen Kosten einzeln nachweisen

Demnach können die Erben die vergeblichen Rechtsverfolgungskosten, die sie für die angestrengte Rückholung der Sammlung des Erblassers bezahlen mussten, von der Erbschaftsteuer abziehen. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Erben diese Kosten einzeln nachweisen. Davon sind auch die Anwaltskosten betroffen.

Prozesskosten bei Schadenersatzforderungen nicht abzugsfähig

Anders ist die Situation bei Schadenersatzforderungen. Wenn die Erben Prozesskosten tragen müssen, weil sie vom Mieter einer geerbten Immobilie Schadenersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe gefordert haben, sind diese Aufwendungen nicht abzugsfähig. Hier liegen Kosten der Nachlassverwaltung vor, für die das Gesetz die Abzugsfähigkeit dezidiert ausschließt.


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