Für Erben stellt sich im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerlast die Frage, welche Kosten und Verbindlichkeiten sie steuermindernd absetzen können. Nachlassverwaltungskosten sind laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht abzugsfähig, Nachlassverbindlichkeiten hingegen schon. Der BFH hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob die Vorfälligkeitsentschädigung eines vorzeitig abgelösten Darlehens des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer abzuziehen ist (Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020, II R17/18).
Für Erben stellt sich im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerlast die Frage, welche Kosten und Verbindlichkeiten sie steuermindernd absetzen können. Nachlassverwaltungskosten sind laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht abzugsfähig, Nachlassverbindlichkeiten hingegen schon. Der BFH hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob die Vorfälligkeitsentschädigung eines vorzeitig abgelösten Darlehens des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer abzuziehen ist (Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020, II R17/18).
Nach dem Tod der Erblasserin Z bestellte das Nachlassgericht eine Nachlasspflegerin, weil die Erben noch nicht bekannt waren. Im Rahmen der Grundstücksveräußerung waren Grundpfandrechte abzulösen. Die frühzeitigen Darlehensablösungen zogen Vorfälligkeitsentschädigungen nach sich. Einer der Erben forderte im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung die anteilige Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten und damit eine Steuerminderung. Das Finanzamt wertete die Vorfälligkeitsentschädigungen hingegen als nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten. Der Erbe erhob gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch und reichte schließlich eine Klage beim Finanzgericht Münster ein.
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht und stufte den Anteil des Erben an der Vorfälligkeitsentschädigung als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit ein. Der Bundesfinanzhof vertrat eine andere Ansicht. Er führte aus, dass die in der Vorfälligkeitsentschädigung inkludierten Zinsen schon bei den Darlehen selbst steuermindernd beachtet wurden. Andere Kosten seien der Nachlassverwaltung zuzurechnen und gemäß § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 ErbStG von der Steuer nicht abzugsfähig. Darüber hinaus fehle zwischen diesen Gebühren und dem Erwerb von Todes wegen ein direkter Zusammenhang.
Der BFH ging im Rahmen dieser Entscheidung auch auf die Unterscheidung zwischen Nachlassverbindlichkeit (abzugsfähig) und Nachlassverwaltung (nicht abzugsfähig) ein. Die Kosten für die Nachlassverwaltung zielen auf den Erhalt, die Nutzung und Vermehrung des Nachlasses oder auf die Vermögensverwertung ab. Wenn die Kosten auch dann fällig werden, wenn die Vermögensgegenstände nicht Teil des Nachlasses sind, liegen Nachlassverwaltungskosten vor. Anders als bei den Nachlassregelungskosten fehle ein unmittelbarer Zusammenhang zur Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses beziehungsweise zum Erwerb.
Genau dies treffe im gegenständlichen Fall zu. Die Vorfälligkeitsentschädigungen resultierten aus einer Vermögensumschichtung, die sich einer klassischen Vermögensverwaltung zuordnen lässt. Ein Zusammenhang mit dem Erbfall sei nur insoweit gegeben, als sich aufgrund der unbekannten Erben die Nachlassabwicklung verzögert und somit ein Bedarf an einer zwischenzeitlichen Verwaltung bestanden habe.
Die frühzeitige Darlehensablösung sei notwendig gewesen, um die Liegenschaften lastenfrei verkaufen zu können. Diese Veräußerung diente aber laut BFH nicht der Regelung des Nachlasses. Sie zielte nicht darauf ab, den Nachlass zu ermitteln, Anordnungen des Erblassers auszuführen, den Erben den Nachlass zukommen zu lassen oder deren Rechtsstellung abzusichern. Die Darlehenstilgung diente vielmehr dazu, die Immobilien zu veräußern und mit dem Nachlass sinnvoll umzugehen. Sie sei der Nachlassverwaltung zuzurechnen und damit nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
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