Für grenzüberschreitende Güterbeförderungen (Ausfuhren) ins Drittland gilt nach § 4 Nummer 3a UStG eine Umsatzsteuerbefreiung. Bereits mit einem Schreiben vom Februar 2020 hatten die Finanzbehörden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung festgestellt, dass eine Steuerbefreiung nur dann genehmigt wird, wenn die grenzüberschreitende Güterbeförderung direkt gegenüber dem Versender oder Empfänger der Waren erfolgt. Zum 31. Dezember 2021 läuft die zwischenzeitlich geltende Nichtbeanstandungsregelung aus.
Für grenzüberschreitende Güterbeförderungen (Ausfuhren) ins Drittland gilt nach § 4 Nummer 3a UStG eine Umsatzsteuerbefreiung. Bereits mit einem Schreiben vom Februar 2020 hatten die Finanzbehörden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung festgestellt, dass eine Steuerbefreiung nur dann genehmigt wird, wenn die grenzüberschreitende Güterbeförderung direkt gegenüber dem Versender oder Empfänger der Waren erfolgt. Zum 31. Dezember 2021 läuft die zwischenzeitlich geltende Nichtbeanstandungsregelung aus.
Demnach kommt ab dem 1. Januar 2022 eine Umsatzsteuerbefreiung nur mehr für die Beförderungsleistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für jene des Unterfrachtführers zur Anwendung, zumal der letztere die Beförderung nicht direkt an den Versender oder Empfänger leistet, sondern an den Hauptfrachtführer. Als Versender gilt das Unternehmen, das die Gegenstände liefert (zum Beispiel Händler), als Empfänger die Abnehmer dieser Waren (Privatpersonen oder Unternehmer).
Auch für gemischte Sendungen wurde eine Regelung getroffen. Das betrifft jene Fälle, in denen ein Hauptfrachtführer
Im Falle einer solchen gemischten Sendung ist die Steuerbefreiung lediglich auf die grenzüberschreitende Beförderungsleistung des Unterfrachtführers anwendbar, soweit es um jene Gegenstände geht, für die der Hauptfrachtführer selbst als Versender auftritt.
Demgegenüber sind die grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen für die Waren, für welche der Hauptfrachtführer nicht Versender ist, steuerpflichtig. Eine Umsatzsteuerbefreiung für den Unterauftrag scheidet daher aus.
Das bedeutet wiederum, dass bei einer sogenannten gemischten Sendung die Beförderung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzusplitten ist. Allerdings beanstanden es die Behörden nicht, wenn der Betroffene diese Beförderungsleistung aufgrund des Vorsteuerabzugs zur Gänze als steuerpflichtig wertet.
Laut UStG muss der Unternehmer, der in seiner Rolle als Beförderer die Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen möchte, nachweisen, dass jener Auftraggeber, der ihn beauftragt hat, Versender oder Empfänger ist. Dafür kommt ein Beleg in Betracht, der bestätigt, dass der Auftraggeber auch Versender ist.
Um Unbilligkeit zu vermeiden, gibt es allerdings eine Vertrauensschutzregelung, die den Unternehmer, der die Beförderung ausführt, schützt. Dieser kann nämlich mitunter nur schwer feststellen, ob sein Auftraggeber tatsächlich der Versender ist.
Diese Vertrauensschutzregelung sieht vor, dass der befördernde Unternehmer die Steuerbefreiung erhält, wenn er die wahre Eigenschaft seines Auftraggebers nicht kannte und auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht feststellen konnte, dass der Auftraggeber falsche Angaben über seine Versender-Eigenschaft getätigt hat. Sie ist auf alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2022 erfolgen.
Quelle: Bundesfinanzministerium
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